Gemäß § 364 Abs 1 StPO ist dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, wenn er nachzuweisen vermag, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden (nicht bloß minderen Grades) unmöglich war. Ausgehend vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, war die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung zu bewilligen, weil sie auf einem unabwendbaren Umstand beruht, der weder auf ein Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers noch auf ein über eine entschuldbare Fehlleistung in der Sphäre seines Vertreters hinausgehendes Verschulden zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 364, Absatz eins, StPO ist dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels zu bewilligen, wenn er nachzuweisen vermag, dass ihm die Einhaltung der Frist durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden (nicht bloß minderen Grades) unmöglich war. Ausgehend vom Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Grund besteht, war die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung zu bewilligen, weil sie auf einem unabwendbaren Umstand beruht, der weder auf ein Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers noch auf ein über eine entschuldbare Fehlleistung in der Sphäre seines Vertreters hinausgehendes Verschulden zurückzuführen ist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde:
Die aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zielt auf die Stellung einer Eventualfrage in Richtung Totschlag nach § 76 StGB, legt jedoch nicht dar, aus welchem Grund die dafür herangezogenen Verfahrensergebnisse Anlass zu einer solchen Fragestellung geboten haben sollen. Dazu wäre der Hinweis auf ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung erforderlich, wonach, wäre es erwiesen, der Täter in einem tiefgreifenden, allgemein begreiflichen Affektzustand handelte. Eine Gemütsbewegung, mag sie auch heftig gewesen sein, ist nur dann allgemein begreiflich, wenn es für einen maßstabgerechten Durchschnittsmenschen vorstellbar wäre, aus den dafür geltend gemachten Gründen in eine solch heftige Gemütsbewegung zu gelangen, die schließlich eine Tat der vorliegenden Art auslöste (vgl Mayerhofer StGB5 § 76 E 16 d).Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zielt auf die Stellung einer Eventualfrage in Richtung Totschlag nach Paragraph 76, StGB, legt jedoch nicht dar, aus welchem Grund die dafür herangezogenen Verfahrensergebnisse Anlass zu einer solchen Fragestellung geboten haben sollen. Dazu wäre der Hinweis auf ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung erforderlich, wonach, wäre es erwiesen, der Täter in einem tiefgreifenden, allgemein begreiflichen Affektzustand handelte. Eine Gemütsbewegung, mag sie auch heftig gewesen sein, ist nur dann allgemein begreiflich, wenn es für einen maßstabgerechten Durchschnittsmenschen vorstellbar wäre, aus den dafür geltend gemachten Gründen in eine solch heftige Gemütsbewegung zu gelangen, die schließlich eine Tat der vorliegenden Art auslöste vergleiche Mayerhofer StGB5 Paragraph 76, E 16 d).
Zunächst lässt die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe "lediglich einen Raubvorsatz" gehabt, die im Wahrspruch konstatierte Mittäterschaft des Beschwerdeführers am Mord und den damit festgestellten Tötungsvorsatz außer Acht. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen hätte es zudem einer Begründung bedurft, weshalb der Angriff H*****s und die Gegenwehr des Opfers sowie der durch Drogen- und Medikamentenkonsum beeinträchtigte Allgemeinzustand des Angeklagten einen derart heftigen, dazu noch allgemein begreiflichen Affektzustand auslösen konnten, zumal sich der Angeklagte in seiner Verantwortung gar nicht darauf berufen hat. Spekulative Überlegungen über das Abstimmungsverhalten der Geschworenen vermögen die geforderte Begründung der begehrten Fragestellung aus dem Gesetz nicht zu ersetzen.
Das Vorbringen, die Stellung einer Eventualfrage nach Mordversuch sei deshalb erforderlich gewesen, weil aus dem Gutachten des Gerichtspathologen Christopher He***** und der Schilderung des Angeklagten in der Hauptverhandlung indiziert sei, dass das Tatopfer an den Folgen der von H***** geführten Schläge und nicht durch Erdrosseln (durch den Beschwerdeführer) verstorben sei, lässt außer Acht, dass der Angeklagte im gemeinsamen Zusammenwirken mit der ebenfalls mit Tötungsvorsatz handelnden Nathalie H***** gegen das Tatopfer gewaltsam vorgegangen ist. Weshalb er ungeachtet dessen unter der Annahme, seine eigene Tathandlung wäre, isoliert betrachtet, für den Todeseintritt nicht kausal gewesen, nur für versuchten, nicht aber für vollendeten Mord haften könne, wurde in der Beschwerde nicht dargetan und solcherart eine prozessordnungsgemäße Ausführung des relevierten Nichtigkeitsgrundes verfehlt.
Der in der Tatsachenrüge (Z 10a) ersichtlich unter dem Aspekt bloßer Beitragstäterschaft unternommene Versuch der Bestreitung der Kausalität der Tathandlungen des Beschwerdeführers für den Tod des Tatopfers schlägt fehl, weil durch den Hinweis auf angebliche Widersprüche des Sachverständigen Dr. Rabl zum Gutachten des im Verfahren gegen Nathalie H***** beigezogenen holländischen Sachverständigen und auf die eigene Verantwortung erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Tatsachenfeststellungen nicht erweckt werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (§§ 285a Z 2 iVm 344 StPO), teils als offenbar unbegründet (§§ 285d Abs 1 Z 2 iVm 344 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i iVm 344 StPO).Der in der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ersichtlich unter dem Aspekt bloßer Beitragstäterschaft unternommene Versuch der Bestreitung der Kausalität der Tathandlungen des Beschwerdeführers für den Tod des Tatopfers schlägt fehl, weil durch den Hinweis auf angebliche Widersprüche des Sachverständigen Dr. Rabl zum Gutachten des im Verfahren gegen Nathalie H***** beigezogenen holländischen Sachverständigen und auf die eigene Verantwortung erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zum Ausdruck kommenden Tatsachenfeststellungen nicht erweckt werden. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (Paragraphen 285 a, Ziffer 2, in Verbindung mit 344 StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 344 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, in Verbindung mit 344 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.