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Entscheidung 11 Os 135/09a×

Entscheidung 11 Os 135/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os135/09a

Entscheidungsdatum

31.08.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer, in der Strafsache gegen Amir M***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB, AZ 17 Hv 104/09p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 29. Juli 2009, AZ 9 Bs 312/09i (ON 29 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Amir M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Beschwerde des am 14. April 1991 geborenen Amir M***** - gegen den die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2009 Anklage wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB erhoben hat (ON 21 in den Akten 17 Hv 104/09p [20 HR 180/09s] des Landesgerichts für Strafsachen Graz) - wider die Verhängung der Untersuchungshaft über ihn mit Beschluss des HR-Richters vom 3. Juli 2009 (ON 7) nicht Folge gegeben und die freiheitsentziehende Provisorialmaßnahme aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) fortgesetzt.

Nach den Annahmen des Oberlandesgerichts ist Amir M***** dringend verdächtig, am 13. Juni 2009 in Graz im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem unter einem verfolgten Magomed R***** und einem derzeit namentlich noch nicht bekannten weiteren Täter dem David P***** durch Faustschläge und Fußtritte, sohin mit Gewalt 50 Euro Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und dadurch das Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB begangen zu haben. Gestützt auf die Angaben des Opfers und der Zeugin Maria T***** ging das Beschwerdegericht davon aus, dass P***** dem R***** die Banknoten als Entgelt für Suchtmittel übergeben, sie sich jedoch - weil ihm der Kaufgegenstand verweigert worden war - wieder zurückgeholt hatte, um des Geldes durch den Raub neuerlich verlustig zu gehen (BS 3, 4).

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde behauptet unzureichende und aktenwidrige Begründung des Tatverdachts und hält diesen für erheblich bedenklich. Dementgegen konnte das Oberlandesgericht im Grunde der aktengetreu bezogenen Aussagen der Zeugen P***** und T***** (ON 4 S 27 und S 35) ohne Verstoß gegen Logik und Empirie von einem mutmaßlich wiedererlangten Gewahrsam des Opfers am Geld ausgehen, der unmittelbar darauf durch Gewalt gebrochen wurde vergleiche rechtlich Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 38; auch Mayerhofer, StGB6 Paragraph 127, E 32 und 42; RIS-Justiz RS0096666, RS0099100).

Dass der Angeklagte R***** zuvor - betrügerisch - Alleingewahrsam an den Banknoten erlangt hatte, nahm das Beschwerdegericht ohnedies an (BS 3) - die in diese Richtung geäußerten erheblichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers gehen sohin ins Leere.

Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E91630 11Os135.09a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00135.09A.0831.000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090831_OGH0002_0110OS00135_09A0000_000