Entscheidung 11 Os 135/11d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Petra K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 St 263/09y der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. August 2011, AZ 20 Bs 273/11k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Petra K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 7 St 263/09y der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. August 2011, AZ 20 Bs 273/11k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der Gertraud S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. Februar 2010, GZ 14 Bl 117/09y-7, mit dem der Fortführungsantrag der Genannten zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Gertraud S*****, die ebenfalls zurückzuweisen war, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Dagegen richtet sich die Beschwerde der Gertraud S*****, die ebenfalls zurückzuweisen war, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00135.11D.1117.000
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20111117_OGH0002_0110OS00135_11D0000_000