Entscheidung 11 Os 135/17p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
11Os135/17p (11Os136/17k)
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Stephan M***** wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach § 152 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über das Rechtsmittel der Suranimala K***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. Juli 2017, AZ 131 Bs 177/17t-3, und vom 2. Oktober 2017, AZ 131 Bs 177/17t-5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Stephan M***** wegen des Vergehens der Kreditschädigung nach Paragraph 152, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über das Rechtsmittel der Suranimala K***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 5. Juli 2017, AZ 131 Bs 177/17t-3, und vom 2. Oktober 2017, AZ 131 Bs 177/17t-5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Einsprüche“ werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 5. Juli 2017, AZ 131 Bs 177/17t-3, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Suranimala K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Mai 2017, AZ 168 Bl 6/17a, mit dem ihr gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017, AZ 131 Bs 177/17t-5, wies es eine weitere, gegen dieselbe Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhobene Beschwerde der Genannten als unzulässig zurück.Mit Beschluss vom 5. Juli 2017, AZ 131 Bs 177/17t-3, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Suranimala K***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Mai 2017, AZ 168 Bl 6/17a, mit dem ihr gemäß Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufgetragen worden war, nicht Folge. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017, AZ 131 Bs 177/17t-5, wies es eine weitere, gegen dieselbe Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien erhobene Beschwerde der Genannten als unzulässig zurück.
Mit den gegen die erwähnten Beschlüsse des Oberlandesgerichts eingebrachten, als „Einsprüche gegen Gebühren € 90,00“ und „Einsprüche Nr 2“ bezeichneten Eingaben der Suranimala K***** war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Mit den gegen die erwähnten Beschlüsse des Oberlandesgerichts eingebrachten, als „Einsprüche gegen Gebühren € 90,00“ und „Einsprüche Nr 2“ bezeichneten Eingaben der Suranimala K***** war ebenso zu verfahren, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00135.17P.1212.000
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171212_OGH0002_0110OS00135_17P0000_000