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Entscheidung 11 Os 135/19s×

Entscheidung 11 Os 135/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os135/19s

Entscheidungsdatum

05.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schrott als Schriftführerin in der Strafsache gegen Raimund S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 80 Hv 26/19s des Landesgerichts Klagenfurt, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 8. Mai 2019 (ON 12 der Hv-Akten) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Mai 2019, GZ 80 Hv 26/19s-12, verletzt Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Mai 2019, GZ 80 Hv 26/19s-12, wurde Raimund S***** jeweils eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB und nach Paragraph 88, Absatz 3,, Absatz 4, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hierfür „nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, StGB“ unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt (US 2).

Dabei ging die Einzelrichterin von einem für die Strafbemessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen von „bis zu drei Jahren“ aus (US 4).

Rechtliche Beurteilung

Der Schuld- und der Strafausspruch dieses Urteils erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft vergleiche ON 11 S 6).

Letzterer steht – wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt – mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Der Strafsatz des Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.

Indem das Landesgericht Klagenfurt die über S***** verhängte Strafe konkret zwar innerhalb dieses Strafsatzes, aber unter irriger Zugrundelegung überhöhter Grenzen desselben ausgemessen hat, hat es das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall StGB verletzt vergleiche RIS-Justiz RS0088469, RS0099852).

Da nicht auszuschließen ist, dass die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise (der Angeklagte war verhindert, am Gerichtstag teilzunehmen) mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E126693

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00135.19S.1105.000

Im RIS seit

28.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191105_OGH0002_0110OS00135_19S0000_000