[3] Dagegen wendet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.-Ing. A*. Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.-Ing. A*.
[4] Soweit sich die Mängelrüge gegen den Schuldspruch VI A 2 und VI B 2 richtet, zeigt sie zutreffend unvollständige Begründung (Z 5 zweiter Fall) der diesen (mit-)tragenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 156 Abs 1 StGB auf, wonach der Beschwerdeführer „wusste […], dass er durch die rechtsgrundlose Annahme der Bargeldbeträge der Bank, deren Rückzahlung nie geplant war, sowie durch die Annahme der Kreditmittel trotz seiner Zahlungsunfähigkeit“ die Befriedigung der Gläubiger der *bank (oder wenigstens eines von ihnen) vereitelt oder schmälert und er deren effektiven Befriedigungsausfall in der Höhe der ihm zugeflossenen Beträge ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 52 f). Soweit sich die Mängelrüge gegen den Schuldspruch VI A 2 und VI B 2 richtet, zeigt sie zutreffend unvollständige Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) der diesen (mit-)tragenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 156, Absatz eins, StGB auf, wonach der Beschwerdeführer „wusste […], dass er durch die rechtsgrundlose Annahme der Bargeldbeträge der Bank, deren Rückzahlung nie geplant war, sowie durch die Annahme der Kreditmittel trotz seiner Zahlungsunfähigkeit“ die Befriedigung der Gläubiger der *bank (oder wenigstens eines von ihnen) vereitelt oder schmälert und er deren effektiven Befriedigungsausfall in der Höhe der ihm zugeflossenen Beträge ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 52 f).
[5] Die Tatrichter erschlossen diese Feststellungen aus den „zahlreichen Bargeldzueignungen und Kreditbeanspruchungen während eines mehrjährigen Tatzeitraums“ und deren Höhe von insgesamt „über 2,8 Mio Euro“ (US 71 f). Im Rechtsmittel relevierte Angaben der K* und des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, wonach P* (zusammengefasst) die finanzielle Lage der *bank – insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer – auch unter Vorlage von (inhaltlich unrichtigen) Geschäftsberichten stets als „[s]ehr gut“ dargestellt habe (ON 1060 S 43 f; ON 1053 S 28 f, 30), sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers, aus diesem Grund nicht daran gedacht zu haben, dass Gläubiger der Bank geschädigt werden könnten (ON 1053 S 30), blieben dabei allerdings unerwogen. Hat doch das Schöffengericht – ungeachtet pauschaler Verweisung auf die betreffenden Aktenbestandteile in den Entscheidungsgründen (insbesondere US 55) – nicht dargelegt, wie es über die angeführten, den bekämpften Feststellungen entgegenstehenden Beweisergebnisse hinweggekommen ist (siehe aber RS0098646 [insbesondere T2] und RS0098495).
[6] Der geltend gemachte Begründungsmangel führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 289 StPO). Der geltend gemachte Begründungsmangel führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 289, StPO).
[7] Das übrige Beschwerdevorbringen, soweit es sich (aus Z 5, 5a, 9 lit a und 11) gegen die damit beseitigten Urteilsaussprüche richtet, hat demnach auf sich zu beruhen. Das übrige Beschwerdevorbringen, soweit es sich (aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11) gegen die damit beseitigten Urteilsaussprüche richtet, hat demnach auf sich zu beruhen.
[8] Die gegen den Schuldspruch VIII B gerichteten, weiteren Beschwerdeeinwände verfehlen ihr Ziel:
[9] Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zugrunde liegende subjektive Handlungselement (US 67) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882); ebenso wenig macht er die Urteilsbegründung (im Sinn der Z 5 erster Fall) „[u]ndeutlich“. Unter „Berücksichtigung“ (vgl Z 5 zweiter Fall) welcher – nicht ohnedies erörterter (US 67 f) – „Beweisergebnisse“ das Erstgericht in diesem Punkt „möglicherweise“ anders entschieden hätte, lässt die Beschwerde offen (siehe aber RIS-Justiz RS0099563 [T12]). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 (oder Z 5a) des § 281 Abs 1 StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162). Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zugrunde liegende subjektive Handlungselement (US 67) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882); ebenso wenig macht er die Urteilsbegründung (im Sinn der Ziffer 5, erster Fall) „[u]ndeutlich“. Unter „Berücksichtigung“ vergleiche Ziffer 5, zweiter Fall) welcher – nicht ohnedies erörterter (US 67 f) – „Beweisergebnisse“ das Erstgericht in diesem Punkt „möglicherweise“ anders entschieden hätte, lässt die Beschwerde offen (siehe aber RIS-Justiz RS0099563 [T12]). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5, (oder Ziffer 5 a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).
[10] Kein Widerspruch in der Bedeutung der Z 5 dritter Fall besteht zwischen der Feststellung, der Beschwerdeführer habe es ernstlich für möglich gehalten, „dass die Vermögensbestandteile aus einer geldwäschereitauglichen Vortat stammten“ (US 37), und den Urteilsaussagen zur Motivation des P* und der K* für deren unrechtmäßige Zuzählung von Finanzmitteln an diverse Unternehmen (US 25, 55 f), zum Nettovermögensverlust der *bank aufgrund von Verstößen der Genannten gegen Sorgfaltsanforderungen, die den Geschäftsleiter eines Kreditinstituts treffen (US 22 f), sowie zu bankinternen Verschleierungshandlungen (US 33 f). Kein Widerspruch in der Bedeutung der Ziffer 5, dritter Fall besteht zwischen der Feststellung, der Beschwerdeführer habe es ernstlich für möglich gehalten, „dass die Vermögensbestandteile aus einer geldwäschereitauglichen Vortat stammten“ (US 37), und den Urteilsaussagen zur Motivation des P* und der K* für deren unrechtmäßige Zuzählung von Finanzmitteln an diverse Unternehmen (US 25, 55 f), zum Nettovermögensverlust der *bank aufgrund von Verstößen der Genannten gegen Sorgfaltsanforderungen, die den Geschäftsleiter eines Kreditinstituts treffen (US 22 f), sowie zu bankinternen Verschleierungshandlungen (US 33 f).
[11] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die – zuvor mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – Feststellungen (US 36 f) zur subjektiven Tatseite des § 165 Abs 1 Z 2 und Abs 4 StGB bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die – zuvor mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – Feststellungen (US 36 f) zur subjektiven Tatseite des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, StGB bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[12] In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde – erneut im Einklang mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde – erneut im Einklang mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[13] Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.
[14] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.