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Entscheidung 11 Os 135/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Wirtschaftsstrafsachen

Geschäftszahl

11Os135/25z

Entscheidungsdatum

10.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* und einen Angeklagten wegen Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dipl.-Ing. * A* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 18. Februar 2025, GZ 25 Hv 5/24w-1082, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das sonst unberührt bleibt, im Schuldspruch des Angeklagten Dipl.-Ing. * A* wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB (VI A 2 und VI B 2), demzufolge auch in den diesen Angeklagten betreffenden Aussprüchen über die Strafe und über die privatrechtlichen Ansprüche gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO, aufgehoben, in diesem Umfang eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht Eisenstadt verwiesen.

Die gegen den Schuldspruch zu VIII B gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird der Angeklagte Dipl.-Ing. A* auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Dem Angeklagten Dipl.-Ing. A* fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung –Dipl.-Ing. * A* jeweils eines Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB (VI A 1), der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB (VI B 1), der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB (VI A 2 und VI B 2) sowie der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, StGB (VIII B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]                 Danach hat er in M* und andernorts jeweils in zahlreichen Angriffen

(römisch sechs) zur Ausführung strafbarer Handlungen anderer beigetragen (Paragraph 12, dritter Fall StGB), nämlich

(A) vom 29. März 2007 bis zum 23. Dezember 2013 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur Ausführung jener des (gesondert verfolgten) * P*, der als Vorsitzender des Vorstands der *bank * (im Folgenden: *bank) und somit leitender Angestellter (Paragraph 74, Absatz 3, StGB, Paragraph 161, Absatz eins, StGB) derselben

(1) ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, sich oder einem Dritten zugeeignet und zugleich

(2) einen Bestandteil des Vermögens der Genannten beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung wenigstens eines deren Gläubiger vereitelt oder geschmälert

hat, indem er Dipl.-Ing. A* zusammen 1.126.114 Euro aus dem Unternehmensvermögen der *bank in bar rechtsgrundlos übergab,

durch die vorangehende Zusicherung, das Bargeld im vereinbarten Sinn zu verwenden und die wahren Zahlungsströme durch die Erstellung fingierter Ausgangsrechnungen seines (Einzel-)Unternehmens zu verschleiern, weiters

(B) vom 31. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2019 zur Ausführung jener des (gesondert verfolgten) P* und der (Mitangeklagten) * K*, die im einverständlichen Zusammenwirken (Paragraph 12, erster Fall StGB) als Vorsitzender und als Mitglied des Vorstands der *bank, somit als leitende Angestellte (Paragraph 74, Absatz 3, StGB, Paragraph 161, Absatz eins, StGB) derselben,

(1) ihre Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, im Wissen des Dipl.-Ing. A* missbraucht und dadurch die *bank am Vermögen geschädigt und zugleich

(2) einen Bestandteil des Vermögens derselben beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung wenigstens eines deren Gläubiger vereitelt oder geschmälert

haben, indem sie die wirtschaftlich unvertretbare Vergabe nicht ausreichend besicherter Kredite der *bank von zusammen 1.773.288,61 Euro an den zahlungsunfähigen Dipl.-Ing. A* bewilligten,

durch die Vorlage von Überweisungsaufträgen seines (Einzel-)Unternehmens zur Durchführung an die *bank,

wobei der Wert des veruntreuten Gutes (A 1 [§ 133 StGB]) und der durch die Tat herbeigeführte Schaden (A 2 und B 2 [§ 156 StGB] sowie B 1 [§ 153 StGB]) jeweils 300.000 Euro überstieg, ferner

(VIII B) vom 1. Juli 2010 bis zum 23. Dezember 2013 die wahre Natur und Herkunft von Vermögensbestandteilen, die aus einer kriminellen Tätigkeit (Paragraph 165, Absatz 5, StGB), nämlich aus (einem Teil der) vom Schuldspruch VI A umfassten Taten, herrührten, dadurch verschleiert, dass er übernommenes Bargeld von zusammen 791.226 Euro seinem (Einzel-)Unternehmen wahrheitswidrig als „Umsatzerlöse“ zuführte und fingierte Ausgangsrechnungen für nicht existente Geschäftsfälle ausstellte, wobei er die Tat in Bezug auf einen Vermögensbestandteil beging, dessen Wert 50.000 Euro übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen wendet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dipl.-Ing. A*.

[4]         Soweit sich die Mängelrüge gegen den Schuldspruch VI A 2 und VI B 2 richtet, zeigt sie zutreffend unvollständige Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) der diesen (mit-)tragenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Paragraph 156, Absatz eins, StGB auf, wonach der Beschwerdeführer „wusste […], dass er durch die rechtsgrundlose Annahme der Bargeldbeträge der Bank, deren Rückzahlung nie geplant war, sowie durch die Annahme der Kreditmittel trotz seiner Zahlungsunfähigkeit“ die Befriedigung der Gläubiger der *bank (oder wenigstens eines von ihnen) vereitelt oder schmälert und er deren effektiven Befriedigungsausfall in der Höhe der ihm zugeflossenen Beträge ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 52 f).

[5]              Die Tatrichter erschlossen diese Feststellungen aus den „zahlreichen Bargeldzueignungen und Kreditbeanspruchungen während eines mehrjährigen Tatzeitraums“ und deren Höhe von insgesamt „über 2,8 Mio Euro“ (US 71 f). Im Rechtsmittel relevierte Angaben der K* und des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, wonach P* (zusammengefasst) die finanzielle Lage der *bank – insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer – auch unter Vorlage von (inhaltlich unrichtigen) Geschäftsberichten stets als „[s]ehr gut“ dargestellt habe (ON 1060 S 43 f; ON 1053 S 28 f, 30), sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers, aus diesem Grund nicht daran gedacht zu haben, dass Gläubiger der Bank geschädigt werden könnten (ON 1053 S 30), blieben dabei allerdings unerwogen. Hat doch das Schöffengericht – ungeachtet pauschaler Verweisung auf die betreffenden Aktenbestandteile in den Entscheidungsgründen (insbesondere US 55) – nicht dargelegt, wie es über die angeführten, den bekämpften Feststellungen entgegenstehenden Beweisergebnisse hinweggekommen ist (siehe aber RS0098646 [insbesondere T2] und RS0098495).

[6]         Der geltend gemachte Begründungsmangel führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e, 289, StPO).

[7]         Das übrige Beschwerdevorbringen, soweit es sich (aus Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11) gegen die damit beseitigten Urteilsaussprüche richtet, hat demnach auf sich zu beruhen.

[8]              Die gegen den Schuldspruch VIII B gerichteten, weiteren Beschwerdeeinwände verfehlen ihr Ziel:

[9]         Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider ist der vom Schöffengericht gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zugrunde liegende subjektive Handlungselement (US 67) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882); ebenso wenig macht er die Urteilsbegründung (im Sinn der Ziffer 5, erster Fall) „[u]ndeutlich“. Unter „Berücksichtigung“ vergleiche Ziffer 5, zweiter Fall) welcher – nicht ohnedies erörterter (US 67 f) – „Beweisergebnisse“ das Erstgericht in diesem Punkt „möglicherweise“ anders entschieden hätte, lässt die Beschwerde offen (siehe aber RIS-Justiz RS0099563 [T12]). Durch die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Ziffer 5, (oder Ziffer 5 a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO beachtlicher Mangel nicht behauptet (RIS-Justiz RS0102162).

[10]       Kein Widerspruch in der Bedeutung der Ziffer 5, dritter Fall besteht zwischen der Feststellung, der Beschwerdeführer habe es ernstlich für möglich gehalten, „dass die Vermögensbestandteile aus einer geldwäschereitauglichen Vortat stammten“ (US 37), und den Urteilsaussagen zur Motivation des P* und der K* für deren unrechtmäßige Zuzählung von Finanzmitteln an diverse Unternehmen (US 25, 55 f), zum Nettovermögensverlust der *bank aufgrund von Verstößen der Genannten gegen Sorgfaltsanforderungen, die den Geschäftsleiter eines Kreditinstituts treffen (US 22 f), sowie zu bankinternen Verschleierungshandlungen (US 33 f).

[11]       Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die – zuvor mit Mängelrüge erfolglos bekämpften – Feststellungen (US 36 f) zur subjektiven Tatseite des Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 4, StGB bestreitet, verfehlt sie den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

[12]       In diesem Umfang war daher die Nichtigkeitsbeschwerde – erneut im Einklang mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[13]          Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs zu verweisen.

[14]       Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E146700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00135.25Z.0210.000

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Dokumentnummer

JJT_20260210_OGH0002_0110OS00135_25Z0000_000