Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Vornahme eines Lokalaugenscheins darüber, daß der als Polizeibeamte vernommene Zeuge die Tat, so wie er sie schilderte, gar nicht sehen habe können (S. 135 und S. 142 d.A.). Das Erstgericht wies den Beweisantrag mit der Begründung ab, daß die Hütte - in der sich der inkriminierte Vorfall ereignete - bereits abgetragen worden sei und der Zeuge Kurt E eine ausreichende Darstellung der Örtlichkeiten gegeben habe (S. 142 d.A.). Dieser Begründung ist zuzustimmen. Die Vornahme eines Lokalaugenscheins hätte nur dann zu einer überprüfung der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Kurt E führen können, wenn das Objekt, in dem sich das zur Anklage führende Ereignis abgespielt hat, im Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung noch vorhanden gewesen wäre.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO rügt der Beschwerdeführer die Abweisung seines Antrags auf Vornahme eines Lokalaugenscheins darüber, daß der als Polizeibeamte vernommene Zeuge die Tat, so wie er sie schilderte, gar nicht sehen habe können (S. 135 und S. 142 d.A.). Das Erstgericht wies den Beweisantrag mit der Begründung ab, daß die Hütte - in der sich der inkriminierte Vorfall ereignete - bereits abgetragen worden sei und der Zeuge Kurt E eine ausreichende Darstellung der Örtlichkeiten gegeben habe (S. 142 d.A.). Dieser Begründung ist zuzustimmen. Die Vornahme eines Lokalaugenscheins hätte nur dann zu einer überprüfung der Richtigkeit der Aussage des Zeugen Kurt E führen können, wenn das Objekt, in dem sich das zur Anklage führende Ereignis abgespielt hat, im Zeitpunkt der Durchführung der Hauptverhandlung noch vorhanden gewesen wäre.
Eine Besichtigung des Lagerplatzes allein, auf dem die Hütte zur Tatzeit gestanden war, hätte jedenfalls hinsichtlich des vom Angeklagten angestrebten Zwecks nicht zielführend sein können. Die Abweisung des Beweisantrags war daher gerechtfertigt, durch sie konnte der Angeklagte in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt werden.
Insofern der Beschwerdeführer im Rahmen des angeführten Nichtigkeitsgrundes auch geltend macht, es sei völlig unwahrscheinlich, daß ein 14jähriger Bub noch eine strafbare Handlung unternehme, wenn er den Polizeibeamten herankommen sehe, es sei vielmehr wahrscheinlich, daß er seine Freunde warnen werde, im übrigen hätte ein Tritt gegen die Bretter der Hütte das ganze sofort einstürzen lassen und die Zeugin Andrea D hätte sich gar nicht wehren müssen, sie hätte sich nur umzudrehen brauchen, geht er über das von ihm in der Hauptverhandlung angeführte Beweisthema hinaus und führt so den bezeichneten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus.
Im übrigen enthalten diese Ausführungen eine Bekämpfung der im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren unanfechtbaren schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, sodaß durch sie auch nicht etwa ein Nichtigkeitsgrund in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO aufgezeigt wird.Im übrigen enthalten diese Ausführungen eine Bekämpfung der im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren unanfechtbaren schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, sodaß durch sie auch nicht etwa ein Nichtigkeitsgrund in der Bedeutung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufgezeigt wird.
Aber auch der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO liegt nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, das Festhalten sei ein strafloser Begleitumstand zum Delikt nach dem § 207 StGB , da dieses Delikt ohne ein solches Verhalten auf die angegebene Weise nicht hätte verwirklicht werden können, ist ihm entgegenzuhalten, daß er nicht wegen des von ihm angeführten Delikts, sondern wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 StGB verurteilt wurde. Bei seinem weiteren Vorbringen, ein vorübergehendes Festhalten einer Frau sei nicht tatbildlich, die kurze Zeit, in der der Zeuge Kurt E die Täter beobachtet haben wolle, reiche keinesfalls aus, um das Delikt nach dem § 99 StGBAber auch der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO liegt nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, das Festhalten sei ein strafloser Begleitumstand zum Delikt nach dem Paragraph 207, StGB , da dieses Delikt ohne ein solches Verhalten auf die angegebene Weise nicht hätte verwirklicht werden können, ist ihm entgegenzuhalten, daß er nicht wegen des von ihm angeführten Delikts, sondern wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem Paragraph 99, Absatz eins, StGB verurteilt wurde. Bei seinem weiteren Vorbringen, ein vorübergehendes Festhalten einer Frau sei nicht tatbildlich, die kurze Zeit, in der der Zeuge Kurt E die Täter beobachtet haben wolle, reiche keinesfalls aus, um das Delikt nach dem Paragraph 99, StGB
zu verwirklichen, negiert er, ebenso wie bei seiner Behauptung, ein Festhalten sei überhaupt nicht festgestellt worden, die Feststellungen des Erstgerichts, daß das Festhalten des Mädchens ca. 10 Minuten gedauert habe (S. 145 d.A.) und daß die Zeugin Andrea D von allen drei Angeklagten festgehalten worden sei (S. 150 d.A.). Letztere Feststellung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Wiedergabe der Aussage der Zeugin Andrea D und Kurt E und der Bemerkung des Erstgerichts, 'daß sich schließlich Andrea D nicht freiwillig von den beiden Angeklagten C und B abtasten lassen wolle, geht schon daraus hervor, daß ....' S. 150 d.A.). Im übrigen ist dem Urteil eindeutig zu entnehmen, daß der Beobachtungszeitraum des Zeugen Kurt E (ca. 30 Sekunden) für die Feststellung der Festhaltungsdauer (10 Minuten) nicht maßgeblich war. So gesehen weicht der Beschwerdeführer bei der Ausführung seiner Rechtsrüge in allen Punkten von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ab und bringt so den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie unbeachtet bleiben muß. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 1zu verwirklichen, negiert er, ebenso wie bei seiner Behauptung, ein Festhalten sei überhaupt nicht festgestellt worden, die Feststellungen des Erstgerichts, daß das Festhalten des Mädchens ca. 10 Minuten gedauert habe (S. 145 d.A.) und daß die Zeugin Andrea D von allen drei Angeklagten festgehalten worden sei (S. 150 d.A.). Letztere Feststellung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Wiedergabe der Aussage der Zeugin Andrea D und Kurt E und der Bemerkung des Erstgerichts, 'daß sich schließlich Andrea D nicht freiwillig von den beiden Angeklagten C und B abtasten lassen wolle, geht schon daraus hervor, daß ....' S. 150 d.A.). Im übrigen ist dem Urteil eindeutig zu entnehmen, daß der Beobachtungszeitraum des Zeugen Kurt E (ca. 30 Sekunden) für die Feststellung der Festhaltungsdauer (10 Minuten) nicht maßgeblich war. So gesehen weicht der Beschwerdeführer bei der Ausführung seiner Rechtsrüge in allen Punkten von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ab und bringt so den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie unbeachtet bleiben muß. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins
(285 a), teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Aber auch die Berufung des gesetzlichen Vertreters Rudolf B mußte - gemäß dem § 294 Abs 4 StPO - zurückgewiesen werden, weil weder in ihrer Anmeldung noch in der Ausführung (eine solche unterblieb überhaupt) die Punkte, durch die sich der Berufungswerber hinsichtlich seines Sohns beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet wurden.(285 a), teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen. Aber auch die Berufung des gesetzlichen Vertreters Rudolf B mußte - gemäß dem Paragraph 294, Absatz 4, StPO - zurückgewiesen werden, weil weder in ihrer Anmeldung noch in der Ausführung (eine solche unterblieb überhaupt) die Punkte, durch die sich der Berufungswerber hinsichtlich seines Sohns beschwert findet, deutlich und bestimmt bezeichnet wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.