Bei diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht ohnedies beschwerdekonform davon ausging, daß der Angeklagte A - allerdings im Einverständnis mit dem bisherigen Vorgehen des Mitangeklagten B und getragen von der Absicht, C derart in Furcht und Unruhe zu versetzen, daß sie um ihr Leben bange - sich nur 'so verhielt, als suche er nach einem Messer', tatsächlich aber der Aufforderung BS, ihm ein Messer zu reichen, nicht nachkam. In rechtlicher Hinsicht war das Delikt durch diese Handlung des Angeklagten A jedoch bereits vollendet. Denn das Vergehen der gefährlichen Drohung ist als Absichtsdelikt bereits vollendet, wenn eine Drohung, die objektiv die Eignung hat, einen Zustand der Furcht und Unruhe hervorzurufen, in einer darauf abzielenden Absicht dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt, mag sie nun den beabsichtigten Erfolg erreicht haben oder nicht. Demgemäß kommt bei der Tatbestandsverwirklichung dem Umstand keine entscheidungswesentliche Bedeutung (mehr) zu, ob die Bedrohte nach der Deliktsvollendung, als sie bemerkte, daß A der Aufforderung BS, ihm ein Messer zu reichen, - aus welchem Grunde auch immer - nicht nachkommt, wieder 'beruhigt' wurde und (allenfalls) keine weitere Eskalation der Drohung befürchtete. Gleichermaßen unerheblich ist nach dem Gesagten aber auch die Frage, ob der Beschwerdeführer den Mitangeklagten B vor der gegenständlichen Tat - als dieser Angeklagte dem C eine Ohrfeige versetzte - 'beruhigte'.
Soweit der Beschwerdeführer in Wiederholung einer Version seiner im Verfahren mehrmals wechselnden Verantwortung erneut die Ernstlichkeit der Drohung in Abrede stellt und meint, B habe ihn nur 'spaßhalber' aufgefordert, ihm ein Messer zu reichen, übergeht er die ausführlichen Darlegungen des Erstgerichtes, warum es dieser Version keinen Glauben schenkte (AS 358). Solcherart bekämpft er bloß in unzulässiger und daher unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen formalen Begründungsmangel entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen konkret aufzuzeigen.
In seiner auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme einer Drohung mit dem Tode im Sinn des § 107 Abs 2 StGB Sein 'stummes Agieren' stelle schon objektiv keine Drohung mit dem Tode dar. In subjektiver Hinsicht lasse das Urteil Feststellungen des Inhaltes vermissen, daß sein Vorsatz 'die Ankündigung eines Anschlages auf das Leben der Margarete C umfaßte'.In seiner auf den Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Rechtsrüge wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme einer Drohung mit dem Tode im Sinn des Paragraph 107, Absatz 2, StGB Sein 'stummes Agieren' stelle schon objektiv keine Drohung mit dem Tode dar. In subjektiver Hinsicht lasse das Urteil Feststellungen des Inhaltes vermissen, daß sein Vorsatz 'die Ankündigung eines Anschlages auf das Leben der Margarete C umfaßte'.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Eine Drohung ist - was auch der Beschwerdeführer erkennt - die Ankündigung eines übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Sie kann nicht nur durch Worte gesprochen oder brieflich übermittelt, sondern auch durch Gesten oder sachliche Vorkehrungen angedeutet werden (vgl. u.a. Kienapfel BT I 2 RN. 34 zu § 105). Fallbezogen öffnete der Beschwerdeführer nach der Aufforderung des Mitangeklagten B, ihm ein Messer zu reichen, 'sein Einverständnis mit dieser Vorgangsweise bekundend' einige Laden des Küchenkastens und verhielt sich so, als suche er nach einem Messer. Damit identifizierte er sich nach den Urteilsannahmen mit der (verbalen) Todesdrohung ('Gurgel-Durchschneiden') des Mitangeklagten B und verstärkte (entgegen der Beschwerdebehauptung) bei der Bedrohten den Eindruck, B sei - jedenfalls mit der Hilfe des Beschwerdeführers - in der Lage, das angekündigte übel zu verwirklichen (vgl. hiezu auch ÖJZ-LSK 1985/39). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang des weiteren die - dem Sinngehalt der verwendeten Worte auch unter Berücksichtigung des Milieus entsprechende - Auslegung der von B ausgestoßenen (gefährlichen) Drohung in Zweifel zieht und von übertriebener Formulierung einer Drohung 'mit körperlicher Mißhandlung' spricht, begibt er sich neuerdings auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung. Solcherart bringt er aber weder den angerufenen noch sonst einen der im § 281 Abs 1 StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung.Eine Drohung ist - was auch der Beschwerdeführer erkennt - die Ankündigung eines übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Sie kann nicht nur durch Worte gesprochen oder brieflich übermittelt, sondern auch durch Gesten oder sachliche Vorkehrungen angedeutet werden vergleiche u.a. Kienapfel BT römisch eins 2 RN. 34 zu Paragraph 105,). Fallbezogen öffnete der Beschwerdeführer nach der Aufforderung des Mitangeklagten B, ihm ein Messer zu reichen, 'sein Einverständnis mit dieser Vorgangsweise bekundend' einige Laden des Küchenkastens und verhielt sich so, als suche er nach einem Messer. Damit identifizierte er sich nach den Urteilsannahmen mit der (verbalen) Todesdrohung ('Gurgel-Durchschneiden') des Mitangeklagten B und verstärkte (entgegen der Beschwerdebehauptung) bei der Bedrohten den Eindruck, B sei - jedenfalls mit der Hilfe des Beschwerdeführers - in der Lage, das angekündigte übel zu verwirklichen vergleiche hiezu auch ÖJZ-LSK 1985/39). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang des weiteren die - dem Sinngehalt der verwendeten Worte auch unter Berücksichtigung des Milieus entsprechende - Auslegung der von B ausgestoßenen (gefährlichen) Drohung in Zweifel zieht und von übertriebener Formulierung einer Drohung 'mit körperlicher Mißhandlung' spricht, begibt er sich neuerdings auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung. Solcherart bringt er aber weder den angerufenen noch sonst einen der im Paragraph 281, Absatz eins, StPO taxativ aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur gesetzmäßigen Darstellung.
Dem Erstgericht unterlief sohin auch bei der Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers als gefährliche Drohung mit dem Tode im Sinn der Qualifikation nach dem § 107 Abs 2 StGB kein Rechtsirrtum.Dem Erstgericht unterlief sohin auch bei der Beurteilung des Tatverhaltens des Beschwerdeführers als gefährliche Drohung mit dem Tode im Sinn der Qualifikation nach dem Paragraph 107, Absatz 2, StGB kein Rechtsirrtum.
Soweit die Rechtsrüge Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite behauptet, setzt sich der Beschwerdeführer über jene Urteilsannahmen hinweg, denen zufolge er bei seiner (vorsätzlichen) Tathandlung 'die Absicht verfolgte, daß C durch das Verhalten BS sowie seine Mitwirkung in Furcht und Unruhe versetzt werde und um ihr Leben bange' (AS 354). Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert aber ein Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und den daraus abgeleiteten Nachweis, daß dem Erstgericht dabei ein Rechtsirrtum unterlief.
Da folglich der Schuldspruch wegen qualifizierter gefährlicher Drohung rechtsrichtig erging, steht der - 'hilfsweise' verlangten (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) - Anwendung des § 42 Abs 1 StGB schon die bis zu drei Jahren reichende Strafdrohung des § 107 Abs 2 StGB entgegen.Da folglich der Schuldspruch wegen qualifizierter gefährlicher Drohung rechtsrichtig erging, steht der - 'hilfsweise' verlangten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO) - Anwendung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB schon die bis zu drei Jahren reichende Strafdrohung des Paragraph 107, Absatz 2, StGB entgegen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war darum zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 107 Abs 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und sah diese Strafe gemäß dem § 43 Abs 1 StGB bedingt nach.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 107, Absatz 2, StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und sah diese Strafe gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber die bisherige Unbescholtenheit als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt Helmut A die Herabsetzung, allenfalls die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe an, wobei allerdings (für diesen Fall) die Aufrechterhaltung der bedingten Strafnachsicht begehrt wird.
Die Berufung gegen die Höhe der Freiheitsstrafe ist nicht begründet, weil das vom Erstgericht gefundene, ohnehin geringe Strafmaß in Anbetracht der Tatschuld keinen Anlaß für eine weitere Reduzierung bietet.
Der Verhängung einer Geldstrafe standen hier spezialpräventive Erwägungen entgegen, die eine Anwendung des § 37 StGB ausschließen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.Der Verhängung einer Geldstrafe standen hier spezialpräventive Erwägungen entgegen, die eine Anwendung des Paragraph 37, StGB ausschließen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.