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Entscheidung 11 Os 135/92×

Entscheidung 11 Os 135/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os135/92

Entscheidungsdatum

21.01.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Arnold G***** wegen des Verbrechens des Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143,, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 14. Oktober 1992, GZ 20 römisch fünf r 2172/92-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Arnold G***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143,, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausdrücklich auf die Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Ihr kommt keine Berechtigung zu.

Soweit sich die Rechtsrüge gegen den Wahrspruch hinsichtlich der Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund des entschuldigenden Notstandes iSd Paragraph 10, StGB wendet, entbehrt sie der gesetzmäßigen Ausführung, weil eine dem angezogenen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO vergleichbare Sanktionsregelung für die Anfechtung von Urteilen der Geschwornengerichte nicht vorgesehen ist (Paragraph 345, StPO). Der relevierte Teil des Wahrspruches ist aus einem materiellen Nichtigkeitsgrund daher nicht anfechtbar vergleiche u.a. Mayerhofer-Rieder II/23 Paragraph 345, StPO Ziffer 11, b EGr 4 und 5).

Der Sache nach stellen sich die Beschwerdeausführungen in Wahrheit als Tatsachenrüge dar (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10, a). Sie vermögen jedoch - nach sorgfältiger Prüfung der Aktenlage - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen der Geschwornen in der relevierten Frage zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Anklagebehörde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E30898

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00135.9206.0121.0

Dokumentnummer

JJT_19930121_OGH0002_0110OS00135_9200006_000

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