Die Annäherungsgeschwindigkeit an einen Schutzweg muß unter den Gesichtspunkten der sorgfältigen Beobachtung und der allenfalls bestehenden Anhaltepflicht (§ 9 Abs 2 Satz 2 StVO) bestimmt werden. Der Beobachtungsraum erstreckt sich nicht nur auf den Schutzweg, sondern auch auf die nähere Umgebung (angrenzender Raum des Gehsteiges bis ca 3 m) beiderseits der Fahrbahn. Wird dieser Beobachtungsraum insbesondere durch parkende Fahrzeuge oder Querverkehr (teilweise) verdeckt, so ist erhöhte Sorgfalt geboten, weil diesfalls mit einem späteren Ansichtigwerden von querenden Fußgängern gerechnet werden muß. Die Fahrgeschwindigkeit ist stärker als üblich herabzusetzen, die Beobachtung mit besonderer Sorgfalt, unter jederzeitiger Bremsbereitschaft durchzuführen (Dittrich/Veit/Schuchlenz, StVO § 9 Am 41,42; ZVR 1994/87).Die Annäherungsgeschwindigkeit an einen Schutzweg muß unter den Gesichtspunkten der sorgfältigen Beobachtung und der allenfalls bestehenden Anhaltepflicht (Paragraph 9, Absatz 2, Satz 2 StVO) bestimmt werden. Der Beobachtungsraum erstreckt sich nicht nur auf den Schutzweg, sondern auch auf die nähere Umgebung (angrenzender Raum des Gehsteiges bis ca 3 m) beiderseits der Fahrbahn. Wird dieser Beobachtungsraum insbesondere durch parkende Fahrzeuge oder Querverkehr (teilweise) verdeckt, so ist erhöhte Sorgfalt geboten, weil diesfalls mit einem späteren Ansichtigwerden von querenden Fußgängern gerechnet werden muß. Die Fahrgeschwindigkeit ist stärker als üblich herabzusetzen, die Beobachtung mit besonderer Sorgfalt, unter jederzeitiger Bremsbereitschaft durchzuführen (Dittrich/Veit/Schuchlenz, StVO Paragraph 9, Am 41,42; ZVR 1994/87).
Die vom Bezirksgericht Wels vertretene Rechtsansicht, wonach die wegen der Sichteinschränkung mangelnde Erkennbarkeit der Überquerungsabsicht einer Person und der Tatsache, daß es sich bei dem Fußgänger um ein (laufendes) Kind gehandelt habe, ein stärkeres Abbremsen des LKW nicht erfordert hätte, weil Manfred W***** mit einem Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers nicht rechnen mußte, kann nicht geteilt werden.
Denn der Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO kann nicht angewendet werden, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist (vgl Dittrich/Veit/Schuchlenz, StVO § 3 Anm 10, 16 a bis 17; Messiner StVO9 § 3 E 98 = ZVR 1979/293; ZVR 1975/52). Einen solchen konkreten Gefahrenhinweis stellt aber fallbezogen die Überquerung des Schutzweges durch zwei laufende Buben knapp vor dem bereits zu einer Teilbremsung veranlaßten LKW zu einer üblichen Schulschlußzeit (12.10 Uhr) deshalb dar, weil beide Kinder gerade aus jenem Annäherungsbereich gekommen sind, der durch den im Querverkehr verkehrsbedingt angehaltenen Linienbus teilweise verdeckt war.Denn der Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3, StVO kann nicht angewendet werden, wenn nach den Umständen mit der Benützung der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen ist vergleiche Dittrich/Veit/Schuchlenz, StVO Paragraph 3, Anmerkung 10, 16 a bis 17; Messiner StVO9 Paragraph 3, E 98 = ZVR 1979/293; ZVR 1975/52). Einen solchen konkreten Gefahrenhinweis stellt aber fallbezogen die Überquerung des Schutzweges durch zwei laufende Buben knapp vor dem bereits zu einer Teilbremsung veranlaßten LKW zu einer üblichen Schulschlußzeit (12.10 Uhr) deshalb dar, weil beide Kinder gerade aus jenem Annäherungsbereich gekommen sind, der durch den im Querverkehr verkehrsbedingt angehaltenen Linienbus teilweise verdeckt war.
Das Zusammentreffen dieser Komponenten rückt die Möglichkeit des Auftauchens weiterer (laufender) Kinder aus dem verdeckten Sichtfeld in den konkreten Gefahrenbereich, sodaß eine als bedenklich einzustufende Verkehrssituation vorlag, bei der die Anwendbarkeit des Vertrauensgrundsatzes nicht mehr gegeben war.
Unter dem Gesichtspunkt der erwähnten allgemeinen Kriterien für die Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit an einen Schutzweg und der vorliegend festgestellten Verkehrssituation hätte Manfred W***** seine Geschwindigkeit derart herabsetzen müssen, daß ihm das Anhalten vor dem Schutzweg möglich gewesen wäre. Die Außerachtlassung dieser Sorgfaltspflicht wäre - der Auffassung des Bezirksgerichtes Wels zuwider - dem Beschuldigten im Sinne des § 80 StGB anzulasten gewesen.Unter dem Gesichtspunkt der erwähnten allgemeinen Kriterien für die Wahl der Annäherungsgeschwindigkeit an einen Schutzweg und der vorliegend festgestellten Verkehrssituation hätte Manfred W***** seine Geschwindigkeit derart herabsetzen müssen, daß ihm das Anhalten vor dem Schutzweg möglich gewesen wäre. Die Außerachtlassung dieser Sorgfaltspflicht wäre - der Auffassung des Bezirksgerichtes Wels zuwider - dem Beschuldigten im Sinne des Paragraph 80, StGB anzulasten gewesen.
Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Manfred W***** auswirkte, konnte es mit dem bloßen Feststellen dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben.