Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihren Ausführungen, denen zufolge aus dem vorliegenden Agenturvertrag andere als die vom Erstgericht - denkmöglich und mängelfrei - gezogenen Schlüsse auf das zwischen dem Angeklagten und der A***** Betrieb GmbH Vereinbarte zu ziehen gewesen wären, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit ihren Ausführungen, denen zufolge aus dem vorliegenden Agenturvertrag andere als die vom Erstgericht - denkmöglich und mängelfrei - gezogenen Schlüsse auf das zwischen dem Angeklagten und der A***** Betrieb GmbH Vereinbarte zu ziehen gewesen wären, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der für die rechtliche Beurteilung entscheidenden Urteilsfeststellungen zu wecken, sondern erschöpft sich in einer in dieser Form unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur "Willenskomponente" des Bereicherungsvorsatzes die Konstatierungen vernachlässigt, dass sich der Angeklagte ein ihm anvertrautes Gut mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 6). Welche darüber hinaus gehenden Feststellungen erforderlich gewesen wären, vermag die Beschwerde jedoch nicht darzutun.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur "Willenskomponente" des Bereicherungsvorsatzes die Konstatierungen vernachlässigt, dass sich der Angeklagte ein ihm anvertrautes Gut mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 6). Welche darüber hinaus gehenden Feststellungen erforderlich gewesen wären, vermag die Beschwerde jedoch nicht darzutun.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum geht nicht vom Inhalt des Ersturteils aus, wenn sie behauptet, als Zueignungshandlungen des Angeklagten sei (gemeint: nur) die Begleichung anderer Verbindlichkeiten in der Höhe von 200.000,- S festgestellt worden, sodass es für einen Schuldspruch hinsichtlich eines 500.000,- S übersteigenden Betrags an Feststellungen mangle. Dem entgegen hat das Schöffengericht konstatiert, dass der Angeklagte ihm anvertraute Einnahmen in der Höhe von zumindest 700.000,- S vereinbarungswidrig nicht ablieferte, sondern für sich behielt und insbesondere zur Tilgung alter und persönlicher Schulden verwendete (US 6), unter anderem bestimmter Kreditverbindlichkeiten und Anwaltskosten in der Höhe von zumindest 200.000,- S, daneben auch mehrerer anderer im Urteil genannter Verbindlichkeiten (US 7).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum geht nicht vom Inhalt des Ersturteils aus, wenn sie behauptet, als Zueignungshandlungen des Angeklagten sei (gemeint: nur) die Begleichung anderer Verbindlichkeiten in der Höhe von 200.000,- S festgestellt worden, sodass es für einen Schuldspruch hinsichtlich eines 500.000,- S übersteigenden Betrags an Feststellungen mangle. Dem entgegen hat das Schöffengericht konstatiert, dass der Angeklagte ihm anvertraute Einnahmen in der Höhe von zumindest 700.000,- S vereinbarungswidrig nicht ablieferte, sondern für sich behielt und insbesondere zur Tilgung alter und persönlicher Schulden verwendete (US 6), unter anderem bestimmter Kreditverbindlichkeiten und Anwaltskosten in der Höhe von zumindest 200.000,- S, daneben auch mehrerer anderer im Urteil genannter Verbindlichkeiten (US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.