Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Eduard P***** mit einer auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft nur der Angeklagte Eduard P***** mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.
Mit seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) vermag der Beschwerdeführer formelle Begründungsfehler nicht aufzuzeigen. Wenn unter dem Aspekt einer angeblichen Widersprüchlichkeit die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung und einzelne Passagen der Aussage des Zeugen K***** zu den dazu abgegebenen Erklärungen des Angeklagten in Beziehung gesetzt werden und daraus der Schluss gezogen wird, dass die vom Schöffengericht vorgenommene Zuordnung von Telefongesprächen nicht haltbar sei, wird damit nur der Versuch unternommen, durch eigene Wertung verschiedener Beweisergebnisse die Beweiswürdigung der Tatrichter und die darauf beruhenden Feststellungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzugreifen.Mit seinem Vorbringen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer formelle Begründungsfehler nicht aufzuzeigen. Wenn unter dem Aspekt einer angeblichen Widersprüchlichkeit die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung und einzelne Passagen der Aussage des Zeugen K***** zu den dazu abgegebenen Erklärungen des Angeklagten in Beziehung gesetzt werden und daraus der Schluss gezogen wird, dass die vom Schöffengericht vorgenommene Zuordnung von Telefongesprächen nicht haltbar sei, wird damit nur der Versuch unternommen, durch eigene Wertung verschiedener Beweisergebnisse die Beweiswürdigung der Tatrichter und die darauf beruhenden Feststellungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung anzugreifen.
Gleiches gilt für das unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit kritisierte Unterbleiben einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass den vom Beschwerdeführer als ihm gehörend bezeichneten Telefonnummern in den Unterlagen A***** der Vermerk "Edi" nicht vorangestellt war, woraus (entgegen der Beschwerdeargumentation allerdings keinesfalls zwingend) folge, dass - den Urteilsannahmen zuwider - die mit dem Vermerk "Edi" versehenen Telefonnummern nicht P***** zuzurechnen seien.
Dass aber bei der in der Wohnung des Beschwerdeführers mit seiner Zustimmung vorgenommenen Nachschau kein belastendes Beweismaterial gefunden wurde, wurde vom Schöffengericht berücksichtigt und plausibel erklärt (US 7).
Mit den Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum wird der damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, weil mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 4 f) prozesswidrig negiert werden. Anzumerken ist, dass der Schöffensenat bei Feststetzung der - unbekämpft gebliebenen - Wertersatzstrafe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 19 Abs 5 FinStrG unterließ, sich aber dieser Umstand nach Lage des Falles nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, sodass von einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes abzusehen war.Mit den Ausführungen zur Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum wird der damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht, weil mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite die dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 4 f) prozesswidrig negiert werden. Anzumerken ist, dass der Schöffensenat bei Feststetzung der - unbekämpft gebliebenen - Wertersatzstrafe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG unterließ, sich aber dieser Umstand nach Lage des Falles nicht zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat, sodass von einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Nichtigkeitsgrundes abzusehen war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.