Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Ramin K*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Das zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgebrachte Beschwerdeargument, das Erstgericht hätte die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten P***** und O***** über den Grund ihrer Anwesenheit in der Nähe des Tatortes (Häufung von PKW-Einbruchsdiebstählen) nicht übergehen dürfen, schlägt schon deshalb fehl, weil den Angeklagten weder eine Mehrzahl von Diebstählen noch ein Einbruchsdiebstahl angelastet wurde. Deshalb konnte auch eine Erörterung darüber entfallen, dass bei den Angeklagten weder Einbruchswerkzeuge noch ein Nachschlüssel oder weiteres Diebsgut aufgefunden wurde. Weshalb sich aber die Polizeibeamten in der Nähe des Tatortes aufhielten, ist für die Lösung der Tatfrage ebenso wenig von Bedeutung wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Teil der gestohlenen Gegenstände offen mit sich trug.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Ramin K*****, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Das zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund vorgebrachte Beschwerdeargument, das Erstgericht hätte die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten P***** und O***** über den Grund ihrer Anwesenheit in der Nähe des Tatortes (Häufung von PKW-Einbruchsdiebstählen) nicht übergehen dürfen, schlägt schon deshalb fehl, weil den Angeklagten weder eine Mehrzahl von Diebstählen noch ein Einbruchsdiebstahl angelastet wurde. Deshalb konnte auch eine Erörterung darüber entfallen, dass bei den Angeklagten weder Einbruchswerkzeuge noch ein Nachschlüssel oder weiteres Diebsgut aufgefunden wurde. Weshalb sich aber die Polizeibeamten in der Nähe des Tatortes aufhielten, ist für die Lösung der Tatfrage ebenso wenig von Bedeutung wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Teil der gestohlenen Gegenstände offen mit sich trug.
Der Einwand der Aktenwidrigkeit der Urteilsfeststellungen, wonach Ramin K***** keinen vernünftigen Grund habe nennen können, „warum er sich der Kontrolle sofort durch Flucht zu entziehen trachtete", verkennt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der nur dann vorliegt, wenn ein bestimmtes Beweisergebnis, auf dem eine entscheidende, also schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsache basiert, unrichtig oder zumindest sinnentstellt wiedergegeben wird.
Aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wird mit der Behauptung, der Urteilshinweis, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatbild getroffen werden konnten und keinerlei Zweifel am Bereicherungsvorsatz und an der gewerbsmäßigen Absicht bestand, reiche nicht aus, „um die Vielfältigkeit der möglichen subjektiven Tatseite zu erörtern und die zutreffende festzustellen", nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Denn der Beschwerdeführer negiert die dazu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen (US 7) und legt zudem nicht dar, welche Feststellungen das Erstgericht darüber hinaus noch hätte treffen sollen.Aber auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wird mit der Behauptung, der Urteilshinweis, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatbild getroffen werden konnten und keinerlei Zweifel am Bereicherungsvorsatz und an der gewerbsmäßigen Absicht bestand, reiche nicht aus, „um die Vielfältigkeit der möglichen subjektiven Tatseite zu erörtern und die zutreffende festzustellen", nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Denn der Beschwerdeführer negiert die dazu ausdrücklich getroffenen Konstatierungen (US 7) und legt zudem nicht dar, welche Feststellungen das Erstgericht darüber hinaus noch hätte treffen sollen.
Soweit dieses Vorbringen der Sache nach als Kritik an der Urteilsbegründung iSd Nichtigkeitsgrundes der Z 5 vierter Fall des § 281 Abs 1 StPO verstanden werden könnte, übergeht der Beschwerdeführer die eingehende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 8 bis 10).Soweit dieses Vorbringen der Sache nach als Kritik an der Urteilsbegründung iSd Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, vierter Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verstanden werden könnte, übergeht der Beschwerdeführer die eingehende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 8 bis 10).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.