Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Alois H*****:
Entgegen der gemäß „§ 281 Abs 1 Z 10 StPO (der Sache nach auch iSd Z 5 als Begründungsmangel)" gegen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 28 f) erhobenen Kritik, das Urteil sei „in dieser Beziehung unzureichend begründet", ließen fallbezogen bereits die schlechte Vermögens- und Einkommenssituation des Angeklagten, die Art der Tathandlungen sowie dessen zahlreiche Vorabstrafungen wegen gravierender Vermögensdelinquenz (US 15 f) mängelfrei den tatrichterlichen Schluss auf die gewerbsmäßige Absicht in beiden Schuldspruchfakten (US 42) zu.Entgegen der gemäß „§ 281 Absatz eins, Ziffer 10, StPO (der Sache nach auch iSd Ziffer 5, als Begründungsmangel)" gegen die Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit (US 28 f) erhobenen Kritik, das Urteil sei „in dieser Beziehung unzureichend begründet", ließen fallbezogen bereits die schlechte Vermögens- und Einkommenssituation des Angeklagten, die Art der Tathandlungen sowie dessen zahlreiche Vorabstrafungen wegen gravierender Vermögensdelinquenz (US 15 f) mängelfrei den tatrichterlichen Schluss auf die gewerbsmäßige Absicht in beiden Schuldspruchfakten (US 42) zu.
Ebenso wenig wird Nichtigkeit aus Z 5 vierter Fall mit Hinweisen auf zusätzliche Erläuterungen des Erstgerichtes zum Urteilspunkt C (wonach sich die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auch auf die angespannte Vermögenslage des Angeklagten als Sozialhilfeempfänger gründen - US 43) und auf die Auseinandersetzung der Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 40 f) sowie mit der Behauptung, die „übernommene Tasche habe keinen Wert repräsentiert" (wobei die Rüge verschweigt, dass darin eine von Mittätern gestohlene Uhr verwahrt wurde - US 28), deutlich und bestimmt dargetan.Ebenso wenig wird Nichtigkeit aus Ziffer 5, vierter Fall mit Hinweisen auf zusätzliche Erläuterungen des Erstgerichtes zum Urteilspunkt C (wonach sich die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite auch auf die angespannte Vermögenslage des Angeklagten als Sozialhilfeempfänger gründen - US 43) und auf die Auseinandersetzung der Tatrichter mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 40 f) sowie mit der Behauptung, die „übernommene Tasche habe keinen Wert repräsentiert" (wobei die Rüge verschweigt, dass darin eine von Mittätern gestohlene Uhr verwahrt wurde - US 28), deutlich und bestimmt dargetan.
Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider sind nach der Lage des Falles die Gründe der Tatrichter zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Schuldspruchs C auch für die Annahme eines die Wertqualifikation des § 164 Abs 3 StGB übersteigenden Vorsatzes (US 8, 29) zureichend. Verfahrensergebnisse, die für den Angeklagten diesbezüglich günstigere Schlussfolgerungen zugelassen hätten, zeigt die Rüge nicht auf, indem sie letztlich substratlos bloß den unter anderem auf Angaben der Geschädigten beruhenden Wert der gestohlenen Gegenstände in Frage stellt. Da schon die unangefochtenen Konstatierungen zum Schuldspruch B, wonach der Angeklagte tatplangemäß in Tatortnähe die Beute von den unmittelbaren Tätern des Faktums A I 1 mit deliktsspezifischem Vorsatz übernommen und in sein Fahrzeug verbracht hat (US 20 f, 28), die rechtliche Annahme seiner Beitragstäterschaft zu diesem Diebstahl tragen, geht der lediglich auf Basis einer eigenständigen Beweiswürdigung beruhende Versuch in der Mängelrüge (Z 5) von vornherein ins Leere, Erwägungen des Erstgerichtes zu den darüber hinaus gehenden Feststellungen, wonach der Angeklagte die beiden unmittelbaren Täter auch zum Tatort begleitet und Aufpasserdienste geleistet hat (US 7, 20 f, 28, 31 f, 40 f), in Zweifel zu setzen. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Alois H***** musste daher zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben.Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider sind nach der Lage des Falles die Gründe der Tatrichter zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Schuldspruchs C auch für die Annahme eines die Wertqualifikation des Paragraph 164, Absatz 3, StGB übersteigenden Vorsatzes (US 8, 29) zureichend. Verfahrensergebnisse, die für den Angeklagten diesbezüglich günstigere Schlussfolgerungen zugelassen hätten, zeigt die Rüge nicht auf, indem sie letztlich substratlos bloß den unter anderem auf Angaben der Geschädigten beruhenden Wert der gestohlenen Gegenstände in Frage stellt. Da schon die unangefochtenen Konstatierungen zum Schuldspruch B, wonach der Angeklagte tatplangemäß in Tatortnähe die Beute von den unmittelbaren Tätern des Faktums A römisch eins 1 mit deliktsspezifischem Vorsatz übernommen und in sein Fahrzeug verbracht hat (US 20 f, 28), die rechtliche Annahme seiner Beitragstäterschaft zu diesem Diebstahl tragen, geht der lediglich auf Basis einer eigenständigen Beweiswürdigung beruhende Versuch in der Mängelrüge (Ziffer 5,) von vornherein ins Leere, Erwägungen des Erstgerichtes zu den darüber hinaus gehenden Feststellungen, wonach der Angeklagte die beiden unmittelbaren Täter auch zum Tatort begleitet und Aufpasserdienste geleistet hat (US 7, 20 f, 28, 31 f, 40 f), in Zweifel zu setzen. Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Alois H***** musste daher zur Gänze ein Erfolg versagt bleiben.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Henrico H*****:
Die Mängelrüge weist zu den Schuldsprüchen A I 3 sowie A IV 2 zutreffend auf erhebliche, für den Angeklagten günstige Verfahrensergebnisse hin, die das Erstgericht mit Stillschweigen überging, weshalb dem Urteil in diesem Umfang die geltend gemachte Nichtigkeit nach Z 5 zweiter Fall anhaftet.Die Mängelrüge weist zu den Schuldsprüchen A römisch eins 3 sowie A römisch vier 2 zutreffend auf erhebliche, für den Angeklagten günstige Verfahrensergebnisse hin, die das Erstgericht mit Stillschweigen überging, weshalb dem Urteil in diesem Umfang die geltend gemachte Nichtigkeit nach Ziffer 5, zweiter Fall anhaftet.
Die Geschädigte G***** sprach nämlich von bloß einem Täter (S 189/II), was bei Annahme einer unmittelbaren Mittäterschaft zweier Personen (US 22) erörterungsbedürftig gewesen wäre. Die Geschädigte G***** identifizierte zwar den - dazu geständigen (S 295/IV) - Angeklagten F*****, als Mittäter allerdings „mit ziemlicher Sicherheit" einen vom Angeklagten Henrico H***** (der von F***** nicht als Mittäter genannt wurde - S 299/IV) verschiedenen Mann in der Wahlkonfrontationsgruppe (S 179 iVm 73/III).Die Geschädigte G***** sprach nämlich von bloß einem Täter (S 189/II), was bei Annahme einer unmittelbaren Mittäterschaft zweier Personen (US 22) erörterungsbedürftig gewesen wäre. Die Geschädigte G***** identifizierte zwar den - dazu geständigen (S 295/IV) - Angeklagten F*****, als Mittäter allerdings „mit ziemlicher Sicherheit" einen vom Angeklagten Henrico H***** (der von F***** nicht als Mittäter genannt wurde - S 299/IV) verschiedenen Mann in der Wahlkonfrontationsgruppe (S 179 in Verbindung mit 73/III).
Zum Schuldspruch A I 1 macht der Nichtigkeitswerber im Ergebnis zutreffend eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) geltend. Der Hinweis auf die völlig unglaubwürdigen und durch die obgenannten Beweisergebnisse widerlegten leugnenden Verantwortungen der Angeklagten (US 42) genügt fallbezogen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, zumal eine spezifische Auseinandersetzung mit der Täterschaft des Zweitangeklagten fehlt (US 30 bis 32). Denn die von den Tatrichtern erwähnten Polizeibeamten K***** und T***** individualisierten zwar den Angeklagten F*****, nicht aber den Angeklagten Henrico H***** (ON 103, 104; S 343 ff/IV). Der Erstgenannte konnte den Beschwerdeführer bloß nicht ausschließen und hielt dessen Täterschaft lediglich auf Grund des Naheverhältnisses zu Alois H***** als naheliegend (S 343/IV). Die vom Schöffengericht bezogenen Rufdatenauswertungen der Mobiltelephone der Angeklagten (S 179f/II) erlauben nur Vermutungen, nicht aber nach den Grundsätzen der Logik und der Empirie zulässige (Wahrscheinlichkeits-)Schlüsse. Die Geschädigte R***** schließlich erkannte bei einer Wahlkonfrontation ua mit den Angeklagten F***** und Henrico H***** (S 73/III) niemanden eindeutig und bezeichnete einen von Henrico H***** verschiedenen Mann als „am ehesten" in Frage kommend (S 151/III). Die damit erforderliche Kassierung der bezeichneten Urteilspunkte bewirkt die Aufhebung der allein auf das Schuldspruchfaktum A IV 2 gegründeten Unterstellung der Taten (auch) unter § 128 Abs 1 Z 1 StGB (vgl US 43), weshalb sich ein Eingehen auf das gegen die Annahme dieser Qualifikation gerichtete Vorbringen zu A IV 2 (Z 10) erübrigt. Im nachfolgenden Rechtsgang wird allerdings in diesem Zusammenhang für den Fall einer Überführung zu diesem Faktum zu bedenken sein, dass Elisabeth Gö***** „fast blind" ist (S 189/II). Im Übrigen verfehlt die Beschwerde jedoch ihr Ziel. Mit der einer Auflistung der im Urteilstenor festgestellten, zahlenmäßig feststehenden Vermögensschäden nachfolgenden Behauptung, da es das Erstgericht unterließ, in Ansehung der einzelnen gestohlenen Gegenstände auch nur annähernd einen Wert festzustellen, hätte es einer weiteren plausiblen Begründung bedurft, warum der Beschwerdeführer die Absicht hatte, Sachen höheren (also 3.000 Euro übersteigenden) Wertes zu stehlen, wird weder materielle Nichtigkeit (Z 10) noch ein formaler Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) aufgezeigt.Zum Schuldspruch A römisch eins 1 macht der Nichtigkeitswerber im Ergebnis zutreffend eine unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) geltend. Der Hinweis auf die völlig unglaubwürdigen und durch die obgenannten Beweisergebnisse widerlegten leugnenden Verantwortungen der Angeklagten (US 42) genügt fallbezogen nicht dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, zumal eine spezifische Auseinandersetzung mit der Täterschaft des Zweitangeklagten fehlt (US 30 bis 32). Denn die von den Tatrichtern erwähnten Polizeibeamten K***** und T***** individualisierten zwar den Angeklagten F*****, nicht aber den Angeklagten Henrico H***** (ON 103, 104; S 343 ff/IV). Der Erstgenannte konnte den Beschwerdeführer bloß nicht ausschließen und hielt dessen Täterschaft lediglich auf Grund des Naheverhältnisses zu Alois H***** als naheliegend (S 343/IV). Die vom Schöffengericht bezogenen Rufdatenauswertungen der Mobiltelephone der Angeklagten (S 179f/II) erlauben nur Vermutungen, nicht aber nach den Grundsätzen der Logik und der Empirie zulässige (Wahrscheinlichkeits-)Schlüsse. Die Geschädigte R***** schließlich erkannte bei einer Wahlkonfrontation ua mit den Angeklagten F***** und Henrico H***** (S 73/III) niemanden eindeutig und bezeichnete einen von Henrico H***** verschiedenen Mann als „am ehesten" in Frage kommend (S 151/III). Die damit erforderliche Kassierung der bezeichneten Urteilspunkte bewirkt die Aufhebung der allein auf das Schuldspruchfaktum A römisch vier 2 gegründeten Unterstellung der Taten (auch) unter Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vergleiche US 43), weshalb sich ein Eingehen auf das gegen die Annahme dieser Qualifikation gerichtete Vorbringen zu A römisch vier 2 (Ziffer 10,) erübrigt. Im nachfolgenden Rechtsgang wird allerdings in diesem Zusammenhang für den Fall einer Überführung zu diesem Faktum zu bedenken sein, dass Elisabeth Gö***** „fast blind" ist (S 189/II). Im Übrigen verfehlt die Beschwerde jedoch ihr Ziel. Mit der einer Auflistung der im Urteilstenor festgestellten, zahlenmäßig feststehenden Vermögensschäden nachfolgenden Behauptung, da es das Erstgericht unterließ, in Ansehung der einzelnen gestohlenen Gegenstände auch nur annähernd einen Wert festzustellen, hätte es einer weiteren plausiblen Begründung bedurft, warum der Beschwerdeführer die Absicht hatte, Sachen höheren (also 3.000 Euro übersteigenden) Wertes zu stehlen, wird weder materielle Nichtigkeit (Ziffer 10,) noch ein formaler Begründungsmangel (Ziffer 5, vierter Fall) aufgezeigt.
Diese Argumentation bekämpft vielmehr unzulässigerweise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter, die unter Hinweis auf die Art der ausgewählten Beute (Schmuck, Bargeld und antike Gegenstände) und deren teilweise bekannte Werte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und empirischen Erkenntnissen nicht nur einen 3.000 Euro übersteigenden Gesamtschaden mängelfrei konstatierten, sondern ihre Feststellungen auch zu dem die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB umfassenden Vorsatz des Angeklagten korrekt begründeten (US 3, 19 bis 23, 42 f). Da das Erstgericht ebenso mängelfrei aus der Art und Vielzahl der Tathandlungen, der schlechten Vermögens- und Einkommenssituation des Angeklagten sowie aus seinem kriminellen Vorleben (mehrere frühere Abstrafungen erfolgten wegen gravierender Vermögensdelinquenz; US 17Diese Argumentation bekämpft vielmehr unzulässigerweise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld die Beweiswürdigung der Tatrichter, die unter Hinweis auf die Art der ausgewählten Beute (Schmuck, Bargeld und antike Gegenstände) und deren teilweise bekannte Werte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und empirischen Erkenntnissen nicht nur einen 3.000 Euro übersteigenden Gesamtschaden mängelfrei konstatierten, sondern ihre Feststellungen auch zu dem die Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB umfassenden Vorsatz des Angeklagten korrekt begründeten (US 3, 19 bis 23, 42 f). Da das Erstgericht ebenso mängelfrei aus der Art und Vielzahl der Tathandlungen, der schlechten Vermögens- und Einkommenssituation des Angeklagten sowie aus seinem kriminellen Vorleben (mehrere frühere Abstrafungen erfolgten wegen gravierender Vermögensdelinquenz; US 17
f) den Schluss auf seine Absicht zog, sich durch die wiederkehrende Begehung von wertqualifiziert - der weiteren Kritik zuwider jedoch nicht überdies nach § 128 Abs 1 Z 1 StGB - schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 19 f, 42 f), erweist sich das Vorbringen (nominell Z 10, inhaltlich Z 5) gegen die Urteilsannahmen zur Unterstellung nach § 130 dritter Fall StGB (US 20) als nicht berechtigt.f) den Schluss auf seine Absicht zog, sich durch die wiederkehrende Begehung von wertqualifiziert - der weiteren Kritik zuwider jedoch nicht überdies nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB - schweren Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 19 f, 42 f), erweist sich das Vorbringen (nominell Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 5,) gegen die Urteilsannahmen zur Unterstellung nach Paragraph 130, dritter Fall StGB (US 20) als nicht berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer (aus Z 9 lit a) zum Schuldspruch A IV 3 Feststellungen dazu vermisst, ob das Sparbuch vinkuliert war oder nicht, ist er auf die Ausführungen zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO zu verweisen.Soweit der Beschwerdeführer (aus Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch A römisch vier 3 Feststellungen dazu vermisst, ob das Sparbuch vinkuliert war oder nicht, ist er auf die Ausführungen zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zu verweisen.
Mit dem Einwand zum Faktum A IV 1, wonach korrespondierend zum Spruch nicht auch in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde, dass der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter nicht mehr feststellbare Wertgegenstände Johannes P***** wegzunehmen versuchte (US 25), wird bezogen auf den hier in Betracht kommenden Tatbestand weder ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (inhaltlich Z 9 lit a) dargetan noch eine entscheidende Tatsache (Z 5) angesprochen. Weshalb das Urteil im bezeichneten Punkt mangels „Hinweis" in der Beweiswürdigung, dass Henrico H***** in der Absicht handelte, Wertgegenstände wegzunehmen, unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) sein soll, führt die Beschwerde nicht substantiell aus (vgl US 4, 6, 17-20, 38 f).Mit dem Einwand zum Faktum A römisch vier 1, wonach korrespondierend zum Spruch nicht auch in den Entscheidungsgründen festgestellt wurde, dass der Angeklagte gemeinsam mit einem Mittäter nicht mehr feststellbare Wertgegenstände Johannes P***** wegzunehmen versuchte (US 25), wird bezogen auf den hier in Betracht kommenden Tatbestand weder ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) dargetan noch eine entscheidende Tatsache (Ziffer 5,) angesprochen. Weshalb das Urteil im bezeichneten Punkt mangels „Hinweis" in der Beweiswürdigung, dass Henrico H***** in der Absicht handelte, Wertgegenstände wegzunehmen, unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) sein soll, führt die Beschwerde nicht substantiell aus vergleiche US 4, 6, 17-20, 38 f).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) zum Schuldspruch A I 2 ist die erstrichterliche Beweiswürdigung dazu (US 32 f) nicht unvollständig. Die Einlassung Henrico H*****s wurde von den Tatrichtern insgesamt als unglaubwürdig und widerlegt erachtet (US 42), eines näheren Eingehens auf ein Detail derselben (zu einer aus einem Auto entnommenen Liste mit von „Essen auf Rädern" belieferten Personen - S 323/IV, vgl US 32 f) bedurfte es fallbezogen ebenso wenig wie weiterer Ausführungen zur Bezeichnung eines von Henrico H***** verschiedenen Mittäters durch Alfred F***** (US 42). Der Zweitangeklagte wurde vom Opfer bei einer von der Untersuchungsrichterin korrekt durchgeführten Wahlkonfrontation (ON 112) eindeutig als einer der beiden Täter erkannt (dazu US 43). Dass die Zeugin Scho***** in der Hauptverhandlung lediglich darauf und auf ihr positives Identifizieren anhand von Fotos bei der Polizei (S 335 f/II) verweisen konnte (S 497 f/IV), bedurfte dem Rechtsmittelstandpunkt entgegen keiner weiteren Erörterung. Widersprüche in der Aussage der Zeugin Maria H***** (S 415 ff/IV) bezog das Erstgericht - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - ebenso in seine Erwägungen ein wie die entlastenden Angaben des Mittäters (US 32 ff), womit die zum Schuldspruch A I 4 behauptete Mangelhaftigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht vorliegt. Die Aufregung der alten Frau in der Hauptverhandlung durften die Tatrichter als persönlichen Eindruck auch ohne ausdrückliche Protokollierung dieses Zustandes verwerten.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Schuldspruch A römisch eins 2 ist die erstrichterliche Beweiswürdigung dazu (US 32 f) nicht unvollständig. Die Einlassung Henrico H*****s wurde von den Tatrichtern insgesamt als unglaubwürdig und widerlegt erachtet (US 42), eines näheren Eingehens auf ein Detail derselben (zu einer aus einem Auto entnommenen Liste mit von „Essen auf Rädern" belieferten Personen - S 323/IV, vergleiche US 32 f) bedurfte es fallbezogen ebenso wenig wie weiterer Ausführungen zur Bezeichnung eines von Henrico H***** verschiedenen Mittäters durch Alfred F***** (US 42). Der Zweitangeklagte wurde vom Opfer bei einer von der Untersuchungsrichterin korrekt durchgeführten Wahlkonfrontation (ON 112) eindeutig als einer der beiden Täter erkannt (dazu US 43). Dass die Zeugin Scho***** in der Hauptverhandlung lediglich darauf und auf ihr positives Identifizieren anhand von Fotos bei der Polizei (S 335 f/II) verweisen konnte (S 497 f/IV), bedurfte dem Rechtsmittelstandpunkt entgegen keiner weiteren Erörterung. Widersprüche in der Aussage der Zeugin Maria H***** (S 415 ff/IV) bezog das Erstgericht - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - ebenso in seine Erwägungen ein wie die entlastenden Angaben des Mittäters (US 32 ff), womit die zum Schuldspruch A römisch eins 4 behauptete Mangelhaftigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht vorliegt. Die Aufregung der alten Frau in der Hauptverhandlung durften die Tatrichter als persönlichen Eindruck auch ohne ausdrückliche Protokollierung dieses Zustandes verwerten.
Ebenso - ohne Aufzeigen eines formalen Begründungsmangels - bloß gegen die im kollegialgerichtlichen Verfahren aus Z 5 nicht anfechtbare Beweiswürdigung wendet sich die Rüge, soweit sie zum Schuldspruch A I 5 aus der vom Erstgericht ohnedies erörterten Aussage des Zeugen Peter E***** und den Ergebnissen der Standortbestimmung (US 34) unter Zugrundelegung eigenständiger Beweiswertüberlegungen Behauptungen aufstellt, die den logisch und empirisch korrekt begründeten Urteilsannahmen zu einer Täterschaft des Angeklagten diametral zuwiderlaufen.Ebenso - ohne Aufzeigen eines formalen Begründungsmangels - bloß gegen die im kollegialgerichtlichen Verfahren aus Ziffer 5, nicht anfechtbare Beweiswürdigung wendet sich die Rüge, soweit sie zum Schuldspruch A römisch eins 5 aus der vom Erstgericht ohnedies erörterten Aussage des Zeugen Peter E***** und den Ergebnissen der Standortbestimmung (US 34) unter Zugrundelegung eigenständiger Beweiswertüberlegungen Behauptungen aufstellt, die den logisch und empirisch korrekt begründeten Urteilsannahmen zu einer Täterschaft des Angeklagten diametral zuwiderlaufen.
Indem der Beschwerdeführer zum Schuldspruch A II bloß die Glaubwürdigkeit der von den Tatrichtern für zuverlässig befundenen Angaben der Zeugin Olga Schü***** bezweifelt und substratlos gegen die erstgerichtliche Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit der Zeugen Katharina, Lola und Johann Sch***** (US 35 ff) argumentiert, macht er eine Mängelrüge ebenso nicht den prozessualen Anforderungen gemäß geltend. Indem der Beschwerdeführer zum Schuldspruch A römisch zwei bloß die Glaubwürdigkeit der von den Tatrichtern für zuverlässig befundenen Angaben der Zeugin Olga Schü***** bezweifelt und substratlos gegen die erstgerichtliche Überzeugung von der Unglaubwürdigkeit der Zeugen Katharina, Lola und Johann Sch***** (US 35 ff) argumentiert, macht er eine Mängelrüge ebenso nicht den prozessualen Anforderungen gemäß geltend.
Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:Zur Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO:
Aus Anlass der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden musste sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten Henrico H*****, der seine Nichtigkeitsbeschwerde in diese Richtung nicht ausführte, und des Angeklagten Alfred F*****, der seine angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt zurückgezogen hat, im Schuldspruch A IV 3 mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a behaftet ist.Aus Anlass der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerden musste sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugen, dass das Urteil zum Nachteil des Angeklagten Henrico H*****, der seine Nichtigkeitsbeschwerde in diese Richtung nicht ausführte, und des Angeklagten Alfred F*****, der seine angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt zurückgezogen hat, im Schuldspruch A römisch vier 3 mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, behaftet ist.
Nach den Urteilsannahmen (US 26 f) überredeten die Genannten am 19. Oktober 2004 Martha C*****, ihre Bank aufzusuchen und dort ihr Sparbuch aufzulösen, um dann der Zeugin den ausbezahlten Geldbetrag wegzunehmen. Auf dem Weg zur Post seien die beiden Angeklagten, die Martha C***** begleitet hätten, dem Zeugen Wolfgang W***** begegnet. Dieser habe sie angesprochen, was sie mit Frau C***** machten und dass er die Polizei rufen werde, worauf die beiden Angeklagten davongelaufen seien. Der Einlagestand des Sparbuches sei nicht mehr feststellbar.
Diese Darlegungen lassen die für strafbaren Versuch eines Diebstahls erforderliche Annahme, das Verhalten der Täter sei bei objektiver Betrachtung des von ihnen geplanten Tatablaufes bereits in einem zeitlich, örtlich und aktionsmäßig nahen Zusammenhang zur angestrebten Tatausführung gestanden (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 26 ff), nicht zu; das Vorgehen ist vielmehr als straflose Vorbereitungshandlung einzustufen.Diese Darlegungen lassen die für strafbaren Versuch eines Diebstahls erforderliche Annahme, das Verhalten der Täter sei bei objektiver Betrachtung des von ihnen geplanten Tatablaufes bereits in einem zeitlich, örtlich und aktionsmäßig nahen Zusammenhang zur angestrebten Tatausführung gestanden (Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 26 ff), nicht zu; das Vorgehen ist vielmehr als straflose Vorbereitungshandlung einzustufen.
Das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, war somit in teilweiser Stattgebung der im Übrigen zu verwerfenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Henrico H***** in den Schuldsprüchen A I 1 und 3 und A IV 2 und gemäß § 290 Abs 1 StPO im Schuldspruch der Angeklagten Henrico H***** und Alfred F***** A IV 3, ferner in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung bei Henrico H*****, nicht aber auch bei dem mittlerweile in vorläufiger Strafhaft befindlichen Alfred F***** - ON 192, 193) aufzuheben. Im Umfang dieser Aufhebung war hinsichtlich des Angeklagten Henrico H***** die Sache in den Punkten A I 1 und 3 und A IV 2 und in der Straffrage zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Angeklagten Henrico H***** und Alfred F***** war - weil ergänzende rechtsrelevante Feststellungen in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24, vgl S 379 ff/IV) - gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in der Sache selbst mit einem Freispruch vom Anklagevorwurf laut Schuldspruch A IV 3 (= II 3 der Anklageschrift ON 146) gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen.Das angefochtene Urteil, das sonst unberührt zu bleiben hatte, war somit in teilweiser Stattgebung der im Übrigen zu verwerfenden Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Henrico H***** in den Schuldsprüchen A römisch eins 1 und 3 und A römisch vier 2 und gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Schuldspruch der Angeklagten Henrico H***** und Alfred F***** A römisch vier 3, ferner in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung bei Henrico H*****, nicht aber auch bei dem mittlerweile in vorläufiger Strafhaft befindlichen Alfred F***** - ON 192, 193) aufzuheben. Im Umfang dieser Aufhebung war hinsichtlich des Angeklagten Henrico H***** die Sache in den Punkten A römisch eins 1 und 3 und A römisch vier 2 und in der Straffrage zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Hinsichtlich der Angeklagten Henrico H***** und Alfred F***** war - weil ergänzende rechtsrelevante Feststellungen in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24, vergleiche S 379 ff/IV) - gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst mit einem Freispruch vom Anklagevorwurf laut Schuldspruch A römisch vier 3 (= römisch zwei 3 der Anklageschrift ON 146) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Zur erforderlichen Strafneubemessung bei Alfred F***** hinsichtlich der ihm weiter zur Last liegenden strafbaren Handlungen:
Als mildernd zu werten war der Beitrag zur Wahrheitsfindung in fünf von zehn Fakten, deren teilweises Verbleiben im Versuchsstadium und eine geringe objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellen von Beuteteilen. Erschwerend waren hingegen die Faktenvielzahl, das über die Erfüllung der Qualifikation nach § 128 Abs 1 Z 1 vierter Fall im Faktum A IV 2 hinausgehende gezielte Ausnützen des altersbedingt eingeschränkten psychischen und physischen Zustandes der Opfer, die mehrfache Qualifikation des Verbrechens und zwei einschlägige Vorstrafen.Als mildernd zu werten war der Beitrag zur Wahrheitsfindung in fünf von zehn Fakten, deren teilweises Verbleiben im Versuchsstadium und eine geringe objektive Schadensgutmachung durch Sicherstellen von Beuteteilen. Erschwerend waren hingegen die Faktenvielzahl, das über die Erfüllung der Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall im Faktum A römisch vier 2 hinausgehende gezielte Ausnützen des altersbedingt eingeschränkten psychischen und physischen Zustandes der Opfer, die mehrfache Qualifikation des Verbrechens und zwei einschlägige Vorstrafen.
Unter Berücksichtigung des von geringer Eigenleistung und -verantwortung (vgl S 295 f/IV) gekennzeichneten Lebenswandels des Angeklagten und der rücksichtslosen Ausführung wohlüberlegter Taten, gegen die von den Opfern kaum Vorsicht gebraucht werden konnte, entspricht die auf der Basis der Strafdrohung nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 StGB ausgemessene Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren dem vom Angeklagten F***** zu verantwortenden Schuldvorwurf, und genügt überdies den fallspezifischen präventiven Erfordernissen.Unter Berücksichtigung des von geringer Eigenleistung und -verantwortung vergleiche S 295 f/IV) gekennzeichneten Lebenswandels des Angeklagten und der rücksichtslosen Ausführung wohlüberlegter Taten, gegen die von den Opfern kaum Vorsicht gebraucht werden konnte, entspricht die auf der Basis der Strafdrohung nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB ausgemessene Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren dem vom Angeklagten F***** zu verantwortenden Schuldvorwurf, und genügt überdies den fallspezifischen präventiven Erfordernissen.
Zur Berufung des Alois H*****:
Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten unter Anwendung von § 28 Abs 1 StGB nach § 164 Abs 4 erster Satz StGB eine dreijährige Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als mildernd die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute und von Pfandscheinen; als erschwerend berücksichtigte es 24 Vorstrafen (davon 3 Zusatzstrafen), von welchen 11 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, und das Zusammentreffen zweier Verbrechen. Die eine Strafreduktion anstrebende Berufung musste erfolglos bleiben.Das Schöffengericht verhängte über diesen Angeklagten unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 164, Absatz 4, erster Satz StGB eine dreijährige Freiheitsstrafe. Dabei wertete es als mildernd die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung der Beute und von Pfandscheinen; als erschwerend berücksichtigte es 24 Vorstrafen (davon 3 Zusatzstrafen), von welchen 11 auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, und das Zusammentreffen zweier Verbrechen. Die eine Strafreduktion anstrebende Berufung musste erfolglos bleiben.
Die von den Tatrichtern verworfenen Schutzbehauptungen des Rechtsmittelwerbers (S 305 - 317/IV) trugen seiner Behauptung zuwider nicht zur Wahrheitsfindung bei (vgl US 40 - 42).Die von den Tatrichtern verworfenen Schutzbehauptungen des Rechtsmittelwerbers (S 305 - 317/IV) trugen seiner Behauptung zuwider nicht zur Wahrheitsfindung bei vergleiche US 40 - 42).
Die teilweise objektive Schadensgutmachung wurde im Ersturteil ohnedies berücksichtigt (US 45).
Richtig zeigte Alois H***** auf, dass er am Faktum B nur untergeordnet beteiligt war (§ 34 Abs 1 Z 6 StGB). Unzutreffend hingegen ist dazu das Vorbringen in Richtung Z 14 erster Fall dieser Gesetzesstelle, weil dem Angeklagten aufgrund seiner Mitwirkung keine Gelegenheit zur Zufügung eines höheren Schadens offen stand (vgl US 27 f).Richtig zeigte Alois H***** auf, dass er am Faktum B nur untergeordnet beteiligt war (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 6, StGB). Unzutreffend hingegen ist dazu das Vorbringen in Richtung Ziffer 14, erster Fall dieser Gesetzesstelle, weil dem Angeklagten aufgrund seiner Mitwirkung keine Gelegenheit zur Zufügung eines höheren Schadens offen stand vergleiche US 27 f).
Die von Alois H***** in diesem Verfahren zu vertretenden Taten sind - wie die Vorstrafenbelastung und sein Lebenswandel (vgl S 313/IV) verdeutlichen - auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung zurückzuführen und begründen somit einen sehr hohen Schuldvorwurf dem die vom Schöffengericht angemessen verhängte Freiheitsstrafe entspricht und der daher dem Berufungsziel entgegensteht.Die von Alois H***** in diesem Verfahren zu vertretenden Taten sind - wie die Vorstrafenbelastung und sein Lebenswandel vergleiche S 313/IV) verdeutlichen - auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende Einstellung zurückzuführen und begründen somit einen sehr hohen Schuldvorwurf dem die vom Schöffengericht angemessen verhängte Freiheitsstrafe entspricht und der daher dem Berufungsziel entgegensteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.