Gründe:
Mit dem angefochtenen (zum SMG in seiner bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ergangenen) Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Wilhelm P***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter (nach US 9, 10 richtig - rechtlich gleichwertig - dritter) Fall StGB (I und II), des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG (III) sowie des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (IV) und des (richtig: der) Vergehen(s) nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG (V) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen (zum SMG in seiner bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ergangenen) Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Wilhelm P***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter (nach US 9, 10 richtig - rechtlich gleichwertig - dritter) Fall StGB (römisch eins und römisch zwei), des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch drei) sowie des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (römisch vier) und des (richtig: der) Vergehen(s) nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG (römisch fünf) schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider
I) von September 2005 bis November 2006 im bewussten und gewolltenrömisch eins) von September 2005 bis November 2006 im bewussten und gewollten
Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Margarete G***** als Mittäter (§ 12 StGB) Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt, indem sie in sechs Fahrten insgesamt etwa 85 kg Cannabisharz (mindestens 5.950 Gramm Delta-9-THC) mit einem Pkw von den Niederlanden nach Wien transportierten;Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten Margarete G***** als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge gewerbsmäßig aus den Niederlanden aus- und über Deutschland nach Österreich eingeführt, indem sie in sechs Fahrten insgesamt etwa 85 kg Cannabisharz (mindestens 5.950 Gramm Delta-9-THC) mit einem Pkw von den Niederlanden nach Wien transportierten;
II) andere zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge bestimmt, indem er sich über seine Bestellung die nachgenannten Suchtgiftmengen vom abgesondert verfolgten Robert G***** mittels Personenkraftwagen von den Niederlanden über Deutschland nach Wien liefern ließ, und zwarrömisch zwei) andere zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge bestimmt, indem er sich über seine Bestellung die nachgenannten Suchtgiftmengen vom abgesondert verfolgten Robert G***** mittels Personenkraftwagen von den Niederlanden über Deutschland nach Wien liefern ließ, und zwar
1. von Anfang 2000 bis November 2000 250 Gramm Kokain (75 Gramm Reinsubstanz) und 50 Gramm Cannabisharz (3,5 Gramm Delta-9-THC),
2. von Juni 2003 bis April 2005 575 Gramm Kokain (172,5 Gramm Reinsubstanz) und 500 Gramm Cannabisharz (35 Gramm Delta-9-THC);
III) Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs [richtig:] 6 SMG) übersteigenden Menge überwiegend gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem errömisch drei) Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Abs [richtig:] 6 SMG) übersteigenden Menge überwiegend gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt, indem er
1. von Mitte 1998 bis Mai 2005 eine ziffernmäßig nicht mehr feststellbare, die Grenzmenge nach § 28 Abs (richtig:) 6 SMG um ein Vielfaches übersteigende Menge Marihuana in Teilmengen an nicht ausgeforschte Abnehmer verkaufte,1. von Mitte 1998 bis Mai 2005 eine ziffernmäßig nicht mehr feststellbare, die Grenzmenge nach Paragraph 28, Abs (richtig:) 6 SMG um ein Vielfaches übersteigende Menge Marihuana in Teilmengen an nicht ausgeforschte Abnehmer verkaufte,
2. von September 2005 bis Mitte Jänner 2007 41 kg Cannabisharz (2.870 Gramm Delta-9-THC) in Teilmengen an die abgesondert verfolgte Margarete G***** weitergab und weitere 41 kg Cannabisharz (2.870 Gramm Delta-9-THC) in Teilmengen an nicht ausgeforschte Abnehmer verkaufte;
IV) am 24. Jänner 2007 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 1.841,3 Gramm Cannabisharz (127,4 Gramm Delta-9-THC) und 2.098 Gramm Marihuana, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;römisch vier) am 24. Jänner 2007 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 1.841,3 Gramm Cannabisharz (127,4 Gramm Delta-9-THC) und 2.098 Gramm Marihuana, mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde;
V) von Dezember 2005 bis Mitte Jänner 2007 Suchtgift, nämlich nichtrömisch fünf) von Dezember 2005 bis Mitte Jänner 2007 Suchtgift, nämlich nicht
mehr feststellbare Mengen Cannabisprodukte und Kokain, für den Eigenkonsum erworben und besessen.