Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl M***** (richtig:) jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.) sowie Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB idF BGBl I 1989/242 (II.), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III.) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV.) schuldig erkannt. Danach hat erMit dem angefochtenen Urteil wurde Karl M***** (richtig:) jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.) sowie Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 1989/242 (römisch zwei.), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei.) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt. Danach hat er
I. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen und von unmündigen Personen an sich vornehmen lassen, indem er sich nackt auf den Rücken legte, die Beine in einer gespreizten Position abwinkelte und die unmündigen Personen von oben nach unten über ihn krabbeln bzw kriechen ließ, wobei diese seinen Penis mit dem Gesicht oder der Hand berühren mussten, indem er die unmündigen Personen seinen Penis angreifen ließ und indem er die Unmündigen oberhalb und auch unterhalb der Unterwäsche an ihren Geschlechtsteilen betastete, und zwarrömisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen und von unmündigen Personen an sich vornehmen lassen, indem er sich nackt auf den Rücken legte, die Beine in einer gespreizten Position abwinkelte und die unmündigen Personen von oben nach unten über ihn krabbeln bzw kriechen ließ, wobei diese seinen Penis mit dem Gesicht oder der Hand berühren mussten, indem er die unmündigen Personen seinen Penis angreifen ließ und indem er die Unmündigen oberhalb und auch unterhalb der Unterwäsche an ihren Geschlechtsteilen betastete, und zwar
1. von Frühjahr bis Ende 1993 in S***** die am 21. Dezember 1988 geborene Victoria F***** in einer Vielzahl von Angriffen;
2. von „1996/1997" bis ca 1998 in Wien die am 7. August 1990 geborene Desiree W***** in einer Vielzahl von Angriffen;
3. von „1996/1997" bis ca 1998 in Wien die am 14. September 1991 geborene Tamara W***** in einer Vielzahl von Angriffen;
II. außer dem Fall des § 201 StGB Personen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwarrömisch zwei. außer dem Fall des Paragraph 201, StGB Personen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar
1. Desiree W***** durch fallweises (US 6) Androhen von Schlägen mit einem Gürtel und von Ohrfeigen zu den unter I.2. angeführten Handlungen;1. Desiree W***** durch fallweises (US 6) Androhen von Schlägen mit einem Gürtel und von Ohrfeigen zu den unter römisch eins.2. angeführten Handlungen;
2. Tamara W***** durch fallweises Androhen und auch Versetzen von Ohrfeigen den unter I.3. angeführten Handlungen;2. Tamara W***** durch fallweises Androhen und auch Versetzen von Ohrfeigen den unter römisch eins.3. angeführten Handlungen;
III. die unter I.1. bis I.3. genannten Handlungen mit Ausnahme jener, wo es zu Androhung - ersichtlich gemeint: - und Anwendung von Gewalt kam, mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen vorgenommen und an sich vornehmen lassen;römisch drei. die unter römisch eins.1. bis römisch eins.3. genannten Handlungen mit Ausnahme jener, wo es zu Androhung - ersichtlich gemeint: - und Anwendung von Gewalt kam, mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen vorgenommen und an sich vornehmen lassen;
IV. von „1996/1997" bis ca 1998 in Wien Desiree W***** durch die gelegentliche Androhung von Schlägen mit einem Gürtel, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, und zwar dazu, dass sie niemandem von den unter I.2. genannten Handlungen erzählt, genötigt.römisch vier. von „1996/1997" bis ca 1998 in Wien Desiree W***** durch die gelegentliche Androhung von Schlägen mit einem Gürtel, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, und zwar dazu, dass sie niemandem von den unter römisch eins.2. genannten Handlungen erzählt, genötigt.