Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 136/08x×

Entscheidung 11 Os 136/08x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os136/08x

Entscheidungsdatum

21.10.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gebert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl M***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 20. Juni 2008, GZ 631 Hv 4/08x-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl M***** (richtig:) jeweils mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.) sowie Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 1989/242 (römisch zwei.), des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch drei.) und der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch vier.) schuldig erkannt. Danach hat er

römisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an unmündigen Personen vorgenommen und von unmündigen Personen an sich vornehmen lassen, indem er sich nackt auf den Rücken legte, die Beine in einer gespreizten Position abwinkelte und die unmündigen Personen von oben nach unten über ihn krabbeln bzw kriechen ließ, wobei diese seinen Penis mit dem Gesicht oder der Hand berühren mussten, indem er die unmündigen Personen seinen Penis angreifen ließ und indem er die Unmündigen oberhalb und auch unterhalb der Unterwäsche an ihren Geschlechtsteilen betastete, und zwar

1. von Frühjahr bis Ende 1993 in S***** die am 21. Dezember 1988 geborene Victoria F***** in einer Vielzahl von Angriffen;

2. von „1996/1997" bis ca 1998 in Wien die am 7. August 1990 geborene Desiree W***** in einer Vielzahl von Angriffen;

3. von „1996/1997" bis ca 1998 in Wien die am 14. September 1991 geborene Tamara W***** in einer Vielzahl von Angriffen;

römisch zwei. außer dem Fall des Paragraph 201, StGB Personen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zur Vornahme und Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar

1. Desiree W***** durch fallweises (US 6) Androhen von Schlägen mit einem Gürtel und von Ohrfeigen zu den unter römisch eins.2. angeführten Handlungen;

2. Tamara W***** durch fallweises Androhen und auch Versetzen von Ohrfeigen den unter römisch eins.3. angeführten Handlungen;

römisch drei. die unter römisch eins.1. bis römisch eins.3. genannten Handlungen mit Ausnahme jener, wo es zu Androhung - ersichtlich gemeint: - und Anwendung von Gewalt kam, mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen vorgenommen und an sich vornehmen lassen;

römisch vier. von „1996/1997" bis ca 1998 in Wien Desiree W***** durch die gelegentliche Androhung von Schlägen mit einem Gürtel, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Unterlassung, und zwar dazu, dass sie niemandem von den unter römisch eins.2. genannten Handlungen erzählt, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Warum die festgestellte Drohung, ein Kind im Alter von sechs bis acht Jahren mit einem Gürtel zu schlagen (römisch zwei.1. und römisch vier., US 6), keine Ankündigung einer Verletzung am Körper darstellen soll, lässt die Beschwerde offen.

Mit seinem weiteren Vorbringen übergeht der Angeklagte (zu römisch zwei.2.), dass er den Feststellungen zufolge Tamara W***** nicht nur durch Androhen, sondern auch durch Versetzen von Ohrfeigen nötigte. Bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch vom gesamtem Urteilssachverhalt auszugehen (RIS-Justiz RS0099810).

Nicht am Gesetz ausgerichtet ist schließlich auch die Beschwerdeauffassung, Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch drei.) werde nicht „in Ziffern gegliedert" vergleiche bereits BGBl römisch eins 2004/15).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88974 11Os136.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00136.08X.1021.000

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081021_OGH0002_0110OS00136_08X0000_000