Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 (vgl dazu: RIS-Justiz RS0099554) und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vergleiche dazu: RIS-Justiz RS0099554) und 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Prüfungsinhalt eines Unzuständigkeitsurteils (§ 261 Abs 1 StPO) ist kein Schuldnachweis, sondern ein Anschuldigungsbeweis (RIS-Justiz RS0098095; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 497), welcher dann als erbracht gilt, wenn sich aus dem Anklagevorbringen – allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel – der naheliegende Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0124012, RS0098830). Diese Voraussetzung liegt bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben im Regelfall dann vor, wenn die äußeren Begleitumstände die Annahme eines Tatentschlusses in Richtung Mord nahelegen; hängt es doch allein von der inneren Tatseite des Täters ab, ob die angeklagte Tat nach § 87 StGB oder nach § 75 StGB zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0107021).Prüfungsinhalt eines Unzuständigkeitsurteils (Paragraph 261, Absatz eins, StPO) ist kein Schuldnachweis, sondern ein Anschuldigungsbeweis (RIS-Justiz RS0098095; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 497), welcher dann als erbracht gilt, wenn sich aus dem Anklagevorbringen – allenfalls in Verbindung mit einem in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommenen Beweismittel – der naheliegende Verdacht ergibt, der inkriminierte Sachverhalt wäre im Fall eines Schuldspruchs als eine in die Zuständigkeit des Geschworenengerichts fallende strafbare Handlung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0124012, RS0098830). Diese Voraussetzung liegt bei strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben im Regelfall dann vor, wenn die äußeren Begleitumstände die Annahme eines Tatentschlusses in Richtung Mord nahelegen; hängt es doch allein von der inneren Tatseite des Täters ab, ob die angeklagte Tat nach Paragraph 87, StGB oder nach Paragraph 75, StGB zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0107021).
Aus der von dem mit einer Jacke bekleideten N***** erlittenen, immerhin 8 cm tiefen Stichwunde sowie der Verletzung des zwischen dem Angeklagten und N***** stehenden Zeugen K***** erschloss das Erstgericht die erhebliche Wucht und Unkontrolliertheit der Stichführung und führte unter Bezugnahme auf eine Passage in der Aussage des Angeklagten (aktenkonform; ON 41 S 12) ein Beweismittel ins Treffen, das bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs (RIS-Justiz RS0098830) mängelfrei einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz indiziert (US 6).
Diesem vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt, der durch den aus § 281 Abs 1 Z 6 StPO eröffneten Anfechtungsrahmen nur nach Maßgabe der Z 5 und 5a, nicht aber rein beweiswürdigend in Frage gestellt werden kann (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 498 f mwN), setzt der Nichtigkeitswerber nur entgegen, dass „nach der Lebenserfahrung“ die „Mordabsicht … auf einem Motiv“ basieren müsse, die Motivlage des Angeklagten aber unklar sei (RIS-Justiz RS0098400; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 450).Diesem vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt, der durch den aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO eröffneten Anfechtungsrahmen nur nach Maßgabe der Ziffer 5 und 5 a, nicht aber rein beweiswürdigend in Frage gestellt werden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 498 f mwN), setzt der Nichtigkeitswerber nur entgegen, dass „nach der Lebenserfahrung“ die „Mordabsicht … auf einem Motiv“ basieren müsse, die Motivlage des Angeklagten aber unklar sei (RIS-Justiz RS0098400; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450).
Die Kritik (dSn Z 5 zweiter Fall), das Erstgericht habe den Umstand nicht gewürdigt, dass auf der mutmaßlichen Tatwaffe keine Spuren des Muharem N***** festgestellt wurden, übersieht, dass der Anschuldigungsbeweis seinem Wesen nach nicht mit der Behauptung einer unzureichenden Erörterung von (regelmäßig gleichfalls vorliegenden) entlastenden Verfahrensergebnissen bekämpft werden kann (12 Os 3/89 = SSt 60/7; RIS-Justiz RS0124013). Die Beschwerde zeigt insofern auch kein „Paradebeispiel für eine Aktenwidrigkeit“ (RIS-Justiz RS0099547) auf, sondern zieht nur die vom Schöffengericht vorgenommene Verdachtsbewertung anhand eigener Erwägungen in Zweifel.Die Kritik (dSn Ziffer 5, zweiter Fall), das Erstgericht habe den Umstand nicht gewürdigt, dass auf der mutmaßlichen Tatwaffe keine Spuren des Muharem N***** festgestellt wurden, übersieht, dass der Anschuldigungsbeweis seinem Wesen nach nicht mit der Behauptung einer unzureichenden Erörterung von (regelmäßig gleichfalls vorliegenden) entlastenden Verfahrensergebnissen bekämpft werden kann (12 Os 3/89 = SSt 60/7; RIS-Justiz RS0124013). Die Beschwerde zeigt insofern auch kein „Paradebeispiel für eine Aktenwidrigkeit“ (RIS-Justiz RS0099547) auf, sondern zieht nur die vom Schöffengericht vorgenommene Verdachtsbewertung anhand eigener Erwägungen in Zweifel.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).