Gründe:
Das Schöffengericht erkannte den am 30. November 1958 geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Autospengler Karl A und den am 31. Dezember 1958 geborenen Bauhelfer Franz B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 und 15 StGB sowie den am 26. Mai 1961 geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Hilfsarbeiter Wolfgang C des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig. Den Angeklagten liegen zahlreiche, ab September 1979 begangene Einbruchsdiebstähle, vorwiegend in Wochenendhäuser und Mobilheime, zur Last. Einige Angriffe gediehen mangels Vorfinden von entsprechendem Diebsgut nur bis ins Versuchsstadium. Der den einzelnen Angeklagten strafrechtlich zuzurechnende Wert der Diebsbeute betrug im Fall des Angeklagten A ca. 29.000 S, des Angeklagten B rund 28.000 S und des Angeklagten C ca. 21.000 S.Das Schöffengericht erkannte den am 30. November 1958 geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Autospengler Karl A und den am 31. Dezember 1958 geborenen Bauhelfer Franz B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen und schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB sowie den am 26. Mai 1961 geborenen, zuletzt beschäftigungslos gewesenen Hilfsarbeiter Wolfgang C des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig. Den Angeklagten liegen zahlreiche, ab September 1979 begangene Einbruchsdiebstähle, vorwiegend in Wochenendhäuser und Mobilheime, zur Last. Einige Angriffe gediehen mangels Vorfinden von entsprechendem Diebsgut nur bis ins Versuchsstadium. Der den einzelnen Angeklagten strafrechtlich zuzurechnende Wert der Diebsbeute betrug im Fall des Angeklagten A ca. 29.000 S, des Angeklagten B rund 28.000 S und des Angeklagten C ca. 21.000 S.
Das Erstgericht verhängte - trotz Tatbegehung durch Einbruch - nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB über A eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und über B eine solche von zweieinhalb Jahren; C wurde nach dem § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Das Erstgericht verhängte - trotz Tatbegehung durch Einbruch - nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB über A eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und über B eine solche von zweieinhalb Jahren; C wurde nach dem Paragraph 129, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei allen drei Angeklagten die einschlägigen Vorstrafen und die mutwillige Herbeiführung eines erheblichen (zusätzlichen) Schadens durch Zertrümmern von vollen Flaschen und dergleichen, bei A auch den Rückfall innerhalb einer nach bedingter Entlassung festgesetzten Probezeit (wobei wegen endgültigen Strafnachlasses ein Widerruf nicht mehr möglich ist) als erschwerend, hingegen das - von C allerdings erst nach Überführung durch die Mittäter abgelegte - Geständnis, sowie die Umstände, daß ein Teil der Diebstähle (im Fall C alle) noch vor Erreichen des 21. Lebensjahres begangen wurde und die Taten teilweise beim Versuch blieben, sowie daß ein Teil des Diebsgutes zustandegebracht werden konnte.
Gegen dieses Urteil ergriffen der Angeklagte Wolfgang C die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Angeklagten Karl A und Franz B nur Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 8. September 1980, GZ. 11 Os 136/
80-6, zurückgewiesen.
Im Gerichtstag war demnach über die Berufungen zu entscheiden, mit welchen die Angeklagten - im wesentlichen unter Hinweis auf die ohnehin vom Erstgericht angenommenen Milderungsumstände - die Herabsetzung der Freiheitsstrafen begehren. Der Angeklagte A wendet sich im einzelnen noch gegen die Annahme des Rückfalles in der Probezeit als Erschwerungsgrund.