Die Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
Einen inneren Widerspruch sieht der Angeklagte in Ausführung seiner Mängelrüge darin, daß nach den Urteilsannahmen ursprünglich bei übernahme des PKWs. die Zahllung des Restkaufpreises von 7.900 S drei Tage nach Abschluß des Kaufvertrages vereinbart war, diese Vereinbarung aber - gleichfalls nach den Urteilsfeststellungen - später abgeändert wurde; es könne ihm daher die nicht rechtzeitige Bezahlung bei übernahme des PKWs. nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sich der Verkäufer überdies durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur Bezahlung des Restkaufpreises und Rückbehaltung des Typenscheines eine hinreichende Sicherstellung verschafft habe.
Der Angeklagte übersieht dabei, daß die ursprüngliche Vereinbarung nur auf Grund seines Versprechens, den Restkaufpreis aus der zu erwartenden Geburtenbeihilfe für sein (bereits geborenes) Kind zu begleichen, abgeändert wurde (S. 85 d.A.), worin lediglich eine weitere (vom Erstgericht im Spruche des Urteils nicht gesondert angeführte), den Eintritt des angestrebten Erfolges sichernde Täuschungshandlung des Angeklagten zu erblicken ist (vgl. S. 89 d. A.). Von einander widersprechenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen kann daher keine Rede sein. Soweit der Angeklagte unter Hinweis auf den vom Erstgericht erwogenen Eigentumsvorbehalt (erneut) einen Schädigungsvorsatz in Abrede stellt, bekämpft er, offensichtlich in der irrigen Meinung, daß ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt einer Pfandbestellung für eine Schuld gleichzuhalten sei und damit ein Schluß auf einen Schädigungsvorsatz nicht gezogen werden dürfe, bloß in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung (s. S. 87/88 d.A.), ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.Der Angeklagte übersieht dabei, daß die ursprüngliche Vereinbarung nur auf Grund seines Versprechens, den Restkaufpreis aus der zu erwartenden Geburtenbeihilfe für sein (bereits geborenes) Kind zu begleichen, abgeändert wurde (S. 85 d.A.), worin lediglich eine weitere (vom Erstgericht im Spruche des Urteils nicht gesondert angeführte), den Eintritt des angestrebten Erfolges sichernde Täuschungshandlung des Angeklagten zu erblicken ist vergleiche S. 89 d. A.). Von einander widersprechenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen kann daher keine Rede sein. Soweit der Angeklagte unter Hinweis auf den vom Erstgericht erwogenen Eigentumsvorbehalt (erneut) einen Schädigungsvorsatz in Abrede stellt, bekämpft er, offensichtlich in der irrigen Meinung, daß ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt einer Pfandbestellung für eine Schuld gleichzuhalten sei und damit ein Schluß auf einen Schädigungsvorsatz nicht gezogen werden dürfe, bloß in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung (s. S. 87/88 d.A.), ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen.
In seiner nur in Richtung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO (nicht auch in Richtung der in der Beschwerde zitierten Z. 10 der genannten Gesetzesstelle) ausgeführten Rechtsrüge bemängelt der Angeklagte das Fehlen einer Feststellung darüber, bis wann er letztlich nach der geänderten Absprache die Restschuld zu bezahlen gehabt hätte. Er verkennt dabei, daß der Schaden nach den Urteilsannahmen vorliegend bereits durch die (durch seine Täuschungshandlungen bei Abschluß des Kaufvertrages und übergabe des Fahrzeuges bewirkte) Ausfolgung des PKWs an ihn eintrat und der Betrug damit vollendet war (vgl. JBl. 1981, 48; EvBl. 1981/105 u.a.m.). Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist es daher unentscheidend, bis wann er letztlich nach der geänderten Absprache die restliche Schuld zu zahlen hatte. Die als fehlend reklamierte Feststellung verwirklicht daher - als rechtlich ohne Relevanz - den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht. Im übrigen erschöpft sich die Rechtsrüge in einer von den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten abweichenden, seinen Betrugsvorsatz in Abrede stellenden, neuerlichen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, und entbehrt insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg zu versagen. Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem § 147 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd keinen Umstand. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Die Berufung ist zum Teil berechtigt.In seiner nur in Richtung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (nicht auch in Richtung der in der Beschwerde zitierten Ziffer 10, der genannten Gesetzesstelle) ausgeführten Rechtsrüge bemängelt der Angeklagte das Fehlen einer Feststellung darüber, bis wann er letztlich nach der geänderten Absprache die Restschuld zu bezahlen gehabt hätte. Er verkennt dabei, daß der Schaden nach den Urteilsannahmen vorliegend bereits durch die (durch seine Täuschungshandlungen bei Abschluß des Kaufvertrages und übergabe des Fahrzeuges bewirkte) Ausfolgung des PKWs an ihn eintrat und der Betrug damit vollendet war vergleiche JBl. 1981, 48; EvBl. 1981/105 u.a.m.). Für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes ist es daher unentscheidend, bis wann er letztlich nach der geänderten Absprache die restliche Schuld zu zahlen hatte. Die als fehlend reklamierte Feststellung verwirklicht daher - als rechtlich ohne Relevanz - den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht. Im übrigen erschöpft sich die Rechtsrüge in einer von den Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten abweichenden, seinen Betrugsvorsatz in Abrede stellenden, neuerlichen Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung, und entbehrt insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung. Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg zu versagen. Das Landesgericht verurteilte den Angeklagten nach dem Paragraph 147, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, als mildernd keinen Umstand. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Die Berufung ist zum Teil berechtigt.
Sorgepflichten sind allerdings bei Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht als Milderungsgrund heranzuziehen.
Es stellt auch keinen mildernden Umstand dar, daß der Angeklagte nach einem weiteren (täuschenden) Versprechen baldiger Zahlung die Herausgabe des Fahrzeuges ohne gleichzeitige Hingabe des Restkaufpreises erlangte. Auch ein 'ständiger Exekutionsdruck' ist nach Lage des vorliegenden Falles nicht mildernd.
Wohl aber muß dem Angeklagten als mildernd zugerechnet werden, daß seit der Tat nunmehr bereits wieder ein längerer Zeitraum verstrich, in dem er sich wohlverhielt.
Unter Berücksichtigung dieses weiteren, vom Erstgericht übergangenen Milderungsgrundes und des Umstandes, daß der Schadensbetrag nicht allzu hoch ist (§ 32 Abs. 3 StGB), erscheint dem Obersten Gerichtshof die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschuldensgrad des Täters angemessen.Unter Berücksichtigung dieses weiteren, vom Erstgericht übergangenen Milderungsgrundes und des Umstandes, daß der Schadensbetrag nicht allzu hoch ist (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), erscheint dem Obersten Gerichtshof die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten als dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschuldensgrad des Täters angemessen.
Eine bedingte Strafnachsicht kommt nicht in Frage:
Die einschlägigen Vorstrafen lassen nämlich die Annahme nicht gerechtfertigt erscheinen, die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe werde genügen, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Eine derartige Prognose kann angesichts des Vorlebens des Angeklagten nicht mehr erstellt werden.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.