Nur die Angeklagte Ehrentraud D***** bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit c StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie - den sie betreffenden Strafausspruch - mit Berufung.Nur die Angeklagte Ehrentraud D***** bekämpft das Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera c, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie - den sie betreffenden Strafausspruch - mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Da das Beweisverfahren keine wie immer gearteten konkreten Anhaltspunkte dafür ergab, die intakte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Ehrentraud D***** in Zweifel zu ziehen, bedeutete die Abweisung des Antrags auf Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB keine Hintansetzung von Verteidigungsrechten (Z 4).Da das Beweisverfahren keine wie immer gearteten konkreten Anhaltspunkte dafür ergab, die intakte Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der Ehrentraud D***** in Zweifel zu ziehen, bedeutete die Abweisung des Antrags auf Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB keine Hintansetzung von Verteidigungsrechten (Ziffer 4,).
All jene (im einzelnen nicht erörterungsbedürftigen) Beschwerdeargumente, die im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) - unter weitestgehender Außerachtlassung der auf den Seiten 448 und 450 festgehaltenen Urteilserwägungen - die Konstruktion formeller Begründungsmängel zur Frage der Kenntnis der Angeklagten von den die Tatobjekte betreffenden Eigentumsverhältnissen versuchen, scheitern nicht nur an der Unbeachtlichkeit eines (hier gar nicht aktuellen) Täterirrtums über die (allein in objektiver Hinsicht) tatrelevante Eigentumssituation (Leukauf-Steininger3 RN 12 zu § 166 StGB), sondern auch daran, daß Ehrentraud D***** weder hinsichtlich Franz D***** noch in bezug auf Frieda D***** zu dem nach § 166 StGB privilegierten Personenkreis zählte (§ 166 Abs 2 StGB kommt hier vorweg nicht zum Tragen).All jene (im einzelnen nicht erörterungsbedürftigen) Beschwerdeargumente, die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - unter weitestgehender Außerachtlassung der auf den Seiten 448 und 450 festgehaltenen Urteilserwägungen - die Konstruktion formeller Begründungsmängel zur Frage der Kenntnis der Angeklagten von den die Tatobjekte betreffenden Eigentumsverhältnissen versuchen, scheitern nicht nur an der Unbeachtlichkeit eines (hier gar nicht aktuellen) Täterirrtums über die (allein in objektiver Hinsicht) tatrelevante Eigentumssituation (Leukauf-Steininger3 RN 12 zu Paragraph 166, StGB), sondern auch daran, daß Ehrentraud D***** weder hinsichtlich Franz D***** noch in bezug auf Frieda D***** zu dem nach Paragraph 166, StGB privilegierten Personenkreis zählte (Paragraph 166, Absatz 2, StGB kommt hier vorweg nicht zum Tragen).
Auch das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) erweist sich als nicht stichhältig. Die Hinweise darauf, daß sich die evidenten Verschleierungspraktiken der Angeklagten auch mit rein finanzrechtlichen bzw auf die Hintanhaltung von Neidtendenzen ausgerichteten Zielsetzungen erklären ließen, Ehrentraud D***** die ihr von Franz D***** übergebenen Gegenstände "offen" zu ihrem Auto trug, sie auf die angebliche Intention des Franz D*****, sämtliche Vermögensangelegenheiten noch zu Lebzeiten zu regeln, vertrauen hätte können und schließlich auch für dessen Begräbnis und die Grabpflege Sorge trug, sind insgesamt nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Auch das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erweist sich als nicht stichhältig. Die Hinweise darauf, daß sich die evidenten Verschleierungspraktiken der Angeklagten auch mit rein finanzrechtlichen bzw auf die Hintanhaltung von Neidtendenzen ausgerichteten Zielsetzungen erklären ließen, Ehrentraud D***** die ihr von Franz D***** übergebenen Gegenstände "offen" zu ihrem Auto trug, sie auf die angebliche Intention des Franz D*****, sämtliche Vermögensangelegenheiten noch zu Lebzeiten zu regeln, vertrauen hätte können und schließlich auch für dessen Begräbnis und die Grabpflege Sorge trug, sind insgesamt nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechtsrügen hinwieder bringen keinen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, welche durchwegs einen Vergleich des von den Tatrichtern als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf anzuwendenden strafgesetzlichen Bestimmungen erfordert. Weder die in Anknüpfung an einer - urteilsfremden - eigenmächtigen Vermögensschädigung der Frieda D***** durch Franz D***** vorgenommene Relevierung von Feststellungsmängel zur Frage einer zivilrechtlich wirksamen Bevollmächtigung des Franz D***** durch seine Gattin (Z 9 lit a) noch die auf § 166 StGB gestützte Reklamation einer fehlenden Anklageberechtigung aus der Sicht eines (noch dazu bloß) behaupteten Täterirrtums über die wahren Eigentumsverhältnisse an den Tatobjekten (Z 9 lit c) werden diesem Erfordernis gerecht.Die Rechtsrügen hinwieder bringen keinen der geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, welche durchwegs einen Vergleich des von den Tatrichtern als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf anzuwendenden strafgesetzlichen Bestimmungen erfordert. Weder die in Anknüpfung an einer - urteilsfremden - eigenmächtigen Vermögensschädigung der Frieda D***** durch Franz D***** vorgenommene Relevierung von Feststellungsmängel zur Frage einer zivilrechtlich wirksamen Bevollmächtigung des Franz D***** durch seine Gattin (Ziffer 9, Litera a,) noch die auf Paragraph 166, StGB gestützte Reklamation einer fehlenden Anklageberechtigung aus der Sicht eines (noch dazu bloß) behaupteten Täterirrtums über die wahren Eigentumsverhältnisse an den Tatobjekten (Ziffer 9, Litera c,) werden diesem Erfordernis gerecht.
Die Frage der Objektstauglichkeit von Guthaben auf vinkulierten Sparbüchern kann bei der hier aktuellen Sachkonstellation auf sich beruhen, weil sie im angefochtenen Urteil (aus der Sicht des § 290 Abs 1 StPO) jedenfalls zum Vorteil der Angeklagten bejaht wurde.Die Frage der Objektstauglichkeit von Guthaben auf vinkulierten Sparbüchern kann bei der hier aktuellen Sachkonstellation auf sich beruhen, weil sie im angefochtenen Urteil (aus der Sicht des Paragraph 290, Absatz eins, StPO) jedenfalls zum Vorteil der Angeklagten bejaht wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.