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Entscheidung 11 Os 136/93×

Entscheidung 11 Os 136/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os136/93

Entscheidungsdatum

14.09.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.September 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Wimmer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Helmut G***** wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.August 1993, AZ 26 Bs 150/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. August 1993, AZ 26 Bs 150/93, wurde über eine Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.Jänner 1993, GZ 3 a römisch fünf r 9515/92-16 erkannt.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit einer unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten "Nichtigkeitsbeschwerde".

Das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde steht dem Angeklagten gemäß den Paragraphen 280 und 344 StPO nur gegen Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz und der Geschwornengerichte zu, die Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz sind hingegen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nach dem Gesetz keinem weiteren ordentlichen Rechtszug unterworfen (siehe dazu auch Bertel, StPO3, RN 808, 809; Mayerhofer-Rieder, StPO3, E 10).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als unzulässig bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00136.9305.0914.0

Dokumentnummer

JJT_19930914_OGH0002_0110OS00136_9300005_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung