Die dagegen gerichtete allein auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Verletzung seiner Verteidigungsrechte durch die Abweisung zweier Beweisanträge in der Hauptverhandlung vom 30.Juni 1995 (35/II) behauptet, ist nicht berechtigt.Die dagegen gerichtete allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Verletzung seiner Verteidigungsrechte durch die Abweisung zweier Beweisanträge in der Hauptverhandlung vom 30.Juni 1995 (35/II) behauptet, ist nicht berechtigt.
Zunächst fehlt es hinsichtlich des Antrages auf Ausforschung "der Lehrer des Rene A*****" zum Beweis dafür, daß dieser "zu Phantasien neigt" und dann "auch absolut gewillt ist, sie aufrecht zu erhalten" am erforderlichen Hinweis, weswegen aus der beantragten Zeugeneinvernahme ein relevantes Beweisergebnis überhaupt zu erwarten wäre. Der dem abweislichen Zwischenerkenntnis zugrundeliegende Beweisantrag stellt sich vielmehr, wie sich schon aus seiner Formulierung ergibt, als unzulässiger Erkundungsbeweis dar, sodaß seine Abweisung schon deswegen keine Beschwer bewirken kann. Der in Rede stehende Beweisantrag zielt ebenso wie der weitere Antrag "auf Einholung eines Kontrollgutachtens", in Wahrheit darauf ab, das vom erkennenden Gericht seinen beweiswürdigenden Erwägungen zugrunde gelegte Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.S***** (ON 26/I) zu erschüttern. Tatsächlich wurden aber Mängel dieses Gutachtens in der Bedeutung der §§ 125, 126 StPO nicht dargetan, sodaß es der Beschwerde insoweit schon an den formellen Voraussetzungen mangelt; auch eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung, wie sie § 118 Abs 2 StPO für die Einholung zweier Gutachten voraussetzt, wurde weder behauptet, noch ist sie gegeben. Das Erstgericht konnte demnach auch diesen Beweisantrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten abweisen.Zunächst fehlt es hinsichtlich des Antrages auf Ausforschung "der Lehrer des Rene A*****" zum Beweis dafür, daß dieser "zu Phantasien neigt" und dann "auch absolut gewillt ist, sie aufrecht zu erhalten" am erforderlichen Hinweis, weswegen aus der beantragten Zeugeneinvernahme ein relevantes Beweisergebnis überhaupt zu erwarten wäre. Der dem abweislichen Zwischenerkenntnis zugrundeliegende Beweisantrag stellt sich vielmehr, wie sich schon aus seiner Formulierung ergibt, als unzulässiger Erkundungsbeweis dar, sodaß seine Abweisung schon deswegen keine Beschwer bewirken kann. Der in Rede stehende Beweisantrag zielt ebenso wie der weitere Antrag "auf Einholung eines Kontrollgutachtens", in Wahrheit darauf ab, das vom erkennenden Gericht seinen beweiswürdigenden Erwägungen zugrunde gelegte Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.S***** (ON 26/I) zu erschüttern. Tatsächlich wurden aber Mängel dieses Gutachtens in der Bedeutung der Paragraphen 125, 126, StPO nicht dargetan, sodaß es der Beschwerde insoweit schon an den formellen Voraussetzungen mangelt; auch eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung, wie sie Paragraph 118, Absatz 2, StPO für die Einholung zweier Gutachten voraussetzt, wurde weder behauptet, noch ist sie gegeben. Das Erstgericht konnte demnach auch diesen Beweisantrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten abweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.