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Entscheidung 11 Os 136/95×

Entscheidung 11 Os 136/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os136/95

Entscheidungsdatum

03.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Erich F***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Schöffengericht vom 30. Juni 1995, GZ 12 a römisch fünf r 851/93-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich F***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins.) und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Darnach hat er im August 1991 in St.Michael im Lungau

(zu römisch eins.) unmündige Personen, nämlich den am 6.Dezember 1982 geborenen Rene A***** und den am 9.Oktober 1981 geborenen Christian G*****, auf andere Weise als durch Beischlaf dadurch zur Unzucht mißbraucht, daß er einerseits das entblößte Glied des Rene A***** angriff und damit spielte und andererseits das Glied des Christian G***** über der Hose betastete, und

(zu römisch zwei.) durch die unter römisch eins. angeführte Handlung die beiden genannten Minderjährigen, die seiner Aufsicht als Heimleiter der Wiener Volkshilfe unterstanden, zur Unzucht mißbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Verletzung seiner Verteidigungsrechte durch die Abweisung zweier Beweisanträge in der Hauptverhandlung vom 30.Juni 1995 (35/II) behauptet, ist nicht berechtigt.

Zunächst fehlt es hinsichtlich des Antrages auf Ausforschung "der Lehrer des Rene A*****" zum Beweis dafür, daß dieser "zu Phantasien neigt" und dann "auch absolut gewillt ist, sie aufrecht zu erhalten" am erforderlichen Hinweis, weswegen aus der beantragten Zeugeneinvernahme ein relevantes Beweisergebnis überhaupt zu erwarten wäre. Der dem abweislichen Zwischenerkenntnis zugrundeliegende Beweisantrag stellt sich vielmehr, wie sich schon aus seiner Formulierung ergibt, als unzulässiger Erkundungsbeweis dar, sodaß seine Abweisung schon deswegen keine Beschwer bewirken kann. Der in Rede stehende Beweisantrag zielt ebenso wie der weitere Antrag "auf Einholung eines Kontrollgutachtens", in Wahrheit darauf ab, das vom erkennenden Gericht seinen beweiswürdigenden Erwägungen zugrunde gelegte Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.S***** (ON 26/I) zu erschüttern. Tatsächlich wurden aber Mängel dieses Gutachtens in der Bedeutung der Paragraphen 125, 126, StPO nicht dargetan, sodaß es der Beschwerde insoweit schon an den formellen Voraussetzungen mangelt; auch eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung, wie sie Paragraph 118, Absatz 2, StPO für die Einholung zweier Gutachten voraussetzt, wurde weder behauptet, noch ist sie gegeben. Das Erstgericht konnte demnach auch diesen Beweisantrag ohne Verletzung von Verteidigungsrechten des Angeklagten abweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E40209 11D01365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0110OS00136.95.1003.000

Dokumentnummer

JJT_19951003_OGH0002_0110OS00136_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung