Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde dennoch uneingeschränkt Aufhebung auch der Schuldsprüche I./B./ und II./ bis VII./ beantragt, ist sie mangels der gebotenen Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt.Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde dennoch uneingeschränkt Aufhebung auch der Schuldsprüche römisch eins./B./ und römisch zwei./ bis römisch sieben./ beantragt, ist sie mangels der gebotenen Konkretisierung Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der zu I./A./ vorgebrachte Einwand der Mängelrüge, die Feststellung eines fehlenden Einkommens des Angeklagten einerseits (US 10) und die in der Begründung enthaltene Annahme eines monatlichen Einkommens von 750 Euro (US 17) andererseits stünden zueinander in Widerspruch (Z 5 dritter Fall), spricht keine für die Subsumtion unter § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 2 und Z 3 SMG entscheidungsrelevante Tatsache an und geht daher ins Leere (RIS-Justiz RS0106268).Der zu römisch eins./A./ vorgebrachte Einwand der Mängelrüge, die Feststellung eines fehlenden Einkommens des Angeklagten einerseits (US 10) und die in der Begründung enthaltene Annahme eines monatlichen Einkommens von 750 Euro (US 17) andererseits stünden zueinander in Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall), spricht keine für die Subsumtion unter Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 3, SMG entscheidungsrelevante Tatsache an und geht daher ins Leere (RIS-Justiz RS0106268).
Mit dem Vorbringen, dem Zeugen H***** könne aufgrund widersprüchlicher Angaben keine besondere Glaubhaftigkeit attestiert werden, und der Argumentation, die Zeugin F***** habe zu einem Zeitpunkt nachweislich die Unwahrheit gesagt, sodass ihre Angaben generell nicht zur Begründung von Tatsachenfeststellungen bzw der Unglaubwürdigkeit entlastender Aussagen des Zeugen D***** herangezogen werden könnten, übt die Tatsachenrüge
– außerhalb der Anfechtungskategorien der Z 5a – im Ergebnis lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl auch RIS-Justiz RS0118780).Mit dem Vorbringen, dem Zeugen H***** könne aufgrund widersprüchlicher Angaben keine besondere Glaubhaftigkeit attestiert werden, und der Argumentation, die Zeugin F***** habe zu einem Zeitpunkt nachweislich die Unwahrheit gesagt, sodass ihre Angaben generell nicht zur Begründung von Tatsachenfeststellungen bzw der Unglaubwürdigkeit entlastender Aussagen des Zeugen D***** herangezogen werden könnten, übt die Tatsachenrüge, – außerhalb der Anfechtungskategorien der Ziffer 5 a, – im Ergebnis lediglich unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche auch RIS-Justiz RS0118780).
Dies gilt auch für den bloßen Hinweis auf – aus Beschwerdesicht – nicht beachtete Angaben mehrerer Zeugen, wonach diese vom Angeklagten kein Suchtgift erhalten hätten und dieser nicht „der Chef“ einer kriminellen Vereinigung gewesen sei. Insoweit unterlässt es die Tatsachenrüge, die ins Treffen geführten Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen (RIS-Justiz RS0117961). Diese stützen sich unter anderem auch auf Telefonüberwachungsprotokolle und die Aussage der Zeugin F*****, und setzen sich im Übrigen mit den Angaben der Zeugen S*****, D*****, Ah***** und Bi***** (= Be***** [vgl US 9]) ohnehin ausdrücklich auseinander (US 16), wobei die Aussagen der Zeugen Bo***** und Ha***** nur zur Begründung der Mengen und Zeiträume an sich, nicht aber zur Frage der konkreten Rolle des Angeklagten herangezogen wurden (vgl US 15 f).Dies gilt auch für den bloßen Hinweis auf – aus Beschwerdesicht – nicht beachtete Angaben mehrerer Zeugen, wonach diese vom Angeklagten kein Suchtgift erhalten hätten und dieser nicht „der Chef“ einer kriminellen Vereinigung gewesen sei. Insoweit unterlässt es die Tatsachenrüge, die ins Treffen geführten Beweismittel in Hinsicht auf ihre Eignung, erhebliche Bedenken hervorzurufen, an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen zu messen (RIS-Justiz RS0117961). Diese stützen sich unter anderem auch auf Telefonüberwachungsprotokolle und die Aussage der Zeugin F*****, und setzen sich im Übrigen mit den Angaben der Zeugen S*****, D*****, Ah***** und Bi***** (= Be***** [vgl US 9]) ohnehin ausdrücklich auseinander (US 16), wobei die Aussagen der Zeugen Bo***** und Ha***** nur zur Begründung der Mengen und Zeiträume an sich, nicht aber zur Frage der konkreten Rolle des Angeklagten herangezogen wurden vergleiche US 15 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt festzuhalten, dass ein auf die Unterstellung der dem Schuldspruch I./A./ zu Grunde liegenden Feststellungen (vgl US 12 f) auch unter die Qualifikation des § 28a Abs 4 Z 2 SMG gerichtetes amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist, weil eine Analyse der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl US 10, US 11, US 20 und US 21) – ungeachtet der sprachlich verfehlten Einschränkung auf das Wissen des Angeklagten um die Setzung der Tathandlungen als „Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich auf einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen“ (US 13) – unzweifelhaft erkennen lässt, dass die Tatrichter auch eine auf die Begehung innerhalb einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen gerichtete Intention des Angeklagten feststellen wollten (RIS-Justiz RS0117228).Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt festzuhalten, dass ein auf die Unterstellung der dem Schuldspruch römisch eins./A./ zu Grunde liegenden Feststellungen vergleiche US 12 f) auch unter die Qualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 2, SMG gerichtetes amtswegiges Vorgehen nicht geboten ist, weil eine Analyse der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche US 10, US 11, US 20 und US 21) – ungeachtet der sprachlich verfehlten Einschränkung auf das Wissen des Angeklagten um die Setzung der Tathandlungen als „Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich auf einen auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen“ (US 13) – unzweifelhaft erkennen lässt, dass die Tatrichter auch eine auf die Begehung innerhalb einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen gerichtete Intention des Angeklagten feststellen wollten (RIS-Justiz RS0117228).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.