Entscheidung 11 Os 137/25v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
11Os137/25v (11Os138/25s)
Entscheidungsdatum
16.12.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB, AZ 196 BAZ 188/25s der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden der * N* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2025, GZ 19 Bs 246/25b-4 und GZ 19 Bs 246/25b-5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schiener als Schriftführer in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, Absatz eins, StGB, AZ 196 BAZ 188/25s der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerden der * N* gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Oktober 2025, GZ 19 Bs 246/25b-4 und GZ 19 Bs 246/25b-5, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Oktober 2025, GZ 19 Bs 246/25b-4, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde der * N* gegen Punkt 1 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2025 (AZ 178 Bl 12/25v), mit welchem deren Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Mit dem weiters angefochtenen Beschluss vom selben Tag, GZ 19 Bs 246/25b-5, gab das Oberlandesgericht Wien der gegen den Punkt 2 des bezeichneten Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien, mit dem der Genannten die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags aufgetragen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichteten, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerden der Genannten waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen wie Ersteren keinen Rechtszug vorsieht, gegen solche wie Letzteren einen weiteren Rechtszug ausschließt (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die gegen diese Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerichteten, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerden der Genannten waren zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen Entscheidungen wie Ersteren keinen Rechtszug vorsieht, gegen solche wie Letzteren einen weiteren Rechtszug ausschließt (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00137.25V.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Dokumentnummer
JJT_20251216_OGH0002_0110OS00137_25V0000_000