Bei der Urteilsfällung war dem Strafbezirksgericht Wien nicht bekannt, daß auf die - zwar an sich sowohl nach dem Tatortrecht als auch nach österreichischem Recht strafbare - Tat des Markus P***** eine von der Republik Ungarn erlassene Amnestie anzuwenden war.
Gemäß dem § 6 Abs. 1 lit. a des (ungarischen) Gesetzes XXXIX aus dem Jahre 1990 "über die Anwendung der Amnestie" kann nämlich wegen einer (wie hier) vor dem 1.Juni 1990 begangenen Straftat dann kein Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Tat als Vergehen (im Sinn des ungarischen Strafrechtes) zu qualifizieren ist. Laut Mitteilung der Obersten Staatsanwaltschaft der Republik Ungarn vom 18.Juli 1991 begründet die Straftat des Markus P***** ein solches Vergehen und fällt unter der - hier gleichfalls vorliegenden - weiteren Voraussetzung, daß das Strafverfahren nicht bis zum 1.Juni 1990 rechtskräftig abgeschlossen wurde, unter die vorerwähnte Amnestie.Gemäß dem Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, des (ungarischen) Gesetzes römisch 39 aus dem Jahre 1990 "über die Anwendung der Amnestie" kann nämlich wegen einer (wie hier) vor dem 1.Juni 1990 begangenen Straftat dann kein Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn die Tat als Vergehen (im Sinn des ungarischen Strafrechtes) zu qualifizieren ist. Laut Mitteilung der Obersten Staatsanwaltschaft der Republik Ungarn vom 18.Juli 1991 begründet die Straftat des Markus P***** ein solches Vergehen und fällt unter der - hier gleichfalls vorliegenden - weiteren Voraussetzung, daß das Strafverfahren nicht bis zum 1.Juni 1990 rechtskräftig abgeschlossen wurde, unter die vorerwähnte Amnestie.
Das eingangs angeführte Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien steht sohin mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Auf Grund dieser Amnestie war die Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Auslandstat des österreichischen Staatsangehörigen Markus P***** im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Strafbezirksgericht Wien nach dem Tatortrecht bereits erloschen. Damit entfiel gemäß dem § 65 Abs. 4 Z 1 StGB aber auch die Strafbarkeit dieser Tat nach österreichischem Recht (vgl. Foregger-Serini-Kodek, StGB4, Erl. IV; Liebscher, WK, Rz 20; ebenso Leukauf-Steininger, StGB2, RN 10 - jeweils zu § 65 StGB). Dem steht auch nicht entgegen, daß diese Amnestie dann ihre Wirkung verliert, wenn der Begünstigte "innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Amnestiegesetzes wegen einer mit Absicht begangenen Straftat zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt wird" (§ 9 der Amnestie). Das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien ist daher zum Nachteil des Verurteilten mit dem Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO (iVm § 468 Abs. 1 Z 4 StPO) behaftet.Auf Grund dieser Amnestie war die Strafbarkeit der verfahrensgegenständlichen Auslandstat des österreichischen Staatsangehörigen Markus P***** im Zeitpunkt der Urteilsfällung durch das Strafbezirksgericht Wien nach dem Tatortrecht bereits erloschen. Damit entfiel gemäß dem Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins, StGB aber auch die Strafbarkeit dieser Tat nach österreichischem Recht vergleiche Foregger-Serini-Kodek, StGB4, Erl. römisch vier; Liebscher, WK, Rz 20; ebenso Leukauf-Steininger, StGB2, RN 10 - jeweils zu Paragraph 65, StGB). Dem steht auch nicht entgegen, daß diese Amnestie dann ihre Wirkung verliert, wenn der Begünstigte "innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Amnestiegesetzes wegen einer mit Absicht begangenen Straftat zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt wird" (Paragraph 9, der Amnestie). Das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien ist daher zum Nachteil des Verurteilten mit dem Nichtigkeitsgrund nach der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) behaftet.
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem § 292 StPO wie im Spruch zu erkennen.Der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher stattzugeben und gemäß dem Paragraph 292, StPO wie im Spruch zu erkennen.