Mit der rechtskräftigen Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27.Jänner 1994, GZ 14 U 755/93-6, wurde Alfons R***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Bezirksgericht aus Anlaß dieser Verurteilung (ua) vom Widerruf der Alfons R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.Dezember 1990, GZ 4 a E Vr 9284/90-20, gewährten bedingten Nachsicht einer 6-monatigen Freiheitsstrafe ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (§ 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO, ON 8). Hiebei unterließ es entgegen der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO jedoch, in den diese frühere Verurteilung betreffenden Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Einsicht zu nehmen, sodaß nicht bekannt war, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 17.Jänner 1994, GZ 4 a E Vr 9284/90-40, bereits die endgültige Strafnachsicht ausgesprochen hatte.Mit der rechtskräftigen Strafverfügung des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 27.Jänner 1994, GZ 14 U 755/93-6, wurde Alfons R***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich sah das Bezirksgericht aus Anlaß dieser Verurteilung (ua) vom Widerruf der Alfons R***** mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.Dezember 1990, GZ 4 a E römisch fünf r 9284/90-20, gewährten bedingten Nachsicht einer 6-monatigen Freiheitsstrafe ab und verlängerte die Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO, ON 8). Hiebei unterließ es entgegen der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO jedoch, in den diese frühere Verurteilung betreffenden Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Einsicht zu nehmen, sodaß nicht bekannt war, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 17.Jänner 1994, GZ 4 a E römisch fünf r 9284/90-40, bereits die endgültige Strafnachsicht ausgesprochen hatte.
Zutreffend weist die Generalprokuratur in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes darauf hin, daß das Vorgehen des Bezirksgerichtes Floridsdorf mit dem Gesetz in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang steht.Zutreffend weist die Generalprokuratur in der gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes darauf hin, daß das Vorgehen des Bezirksgerichtes Floridsdorf mit dem Gesetz in zweifacher Hinsicht nicht im Einklang steht.
Obwohl aus der der Anzeige angeschlossenen Strafregisterauskunft der Ablauf der Probezeit ersichtlich war, verlängerte das Bezirksgericht mit dem erwähnten Beschluß vom 27.Jänner 1994 unter Verletzung der Vorschrift des § 494 a Abs 3 StPO die vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren zum AZ 4 a E Vr 9284/90 festgesetzte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre, ohne sich vorher durch Einsicht in diesen Strafakt Gewißheit darüber zu verschaffen, ob nicht bereits eine Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht ergangen war.Obwohl aus der der Anzeige angeschlossenen Strafregisterauskunft der Ablauf der Probezeit ersichtlich war, verlängerte das Bezirksgericht mit dem erwähnten Beschluß vom 27.Jänner 1994 unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO die vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren zum AZ 4 a E römisch fünf r 9284/90 festgesetzte dreijährige Probezeit auf fünf Jahre, ohne sich vorher durch Einsicht in diesen Strafakt Gewißheit darüber zu verschaffen, ob nicht bereits eine Entscheidung über die endgültige Strafnachsicht ergangen war.
Der Verlängerung der Probezeit stand tatsächlich die vom Landesgericht für Strafsachen Wien schon mit Beschluß vom 17.Jänner 1994 zum AZ 4 a E Vr 9284/90 verfügte endgültige Strafnachsicht entgegen. Dieser Beschluß auf endgültige Strafnachsicht, der einer Behebung oder Abänderung nur im Rechtsmittelweg zugänglich war (§ 498 StPO), übte schon vor Eintritt der Rechtskraft eine Sperrwirkung aus, die einer sonstigen Entscheidung im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht entgegenstand. Daß er zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Bezirksgericht Floridsdorf am 27.Jänner 1994 noch nicht rechtskräftig war (vgl ON 40, 41 und 43 des Vr-Aktes), ändert daran nichts.Der Verlängerung der Probezeit stand tatsächlich die vom Landesgericht für Strafsachen Wien schon mit Beschluß vom 17.Jänner 1994 zum AZ 4 a E römisch fünf r 9284/90 verfügte endgültige Strafnachsicht entgegen. Dieser Beschluß auf endgültige Strafnachsicht, der einer Behebung oder Abänderung nur im Rechtsmittelweg zugänglich war (Paragraph 498, StPO), übte schon vor Eintritt der Rechtskraft eine Sperrwirkung aus, die einer sonstigen Entscheidung im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht entgegenstand. Daß er zum Zeitpunkt der Beschlußfassung durch das Bezirksgericht Floridsdorf am 27.Jänner 1994 noch nicht rechtskräftig war vergleiche ON 40, 41 und 43 des Vr-Aktes), ändert daran nichts.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren daher die Gesetzesverletzungen wie im Spruch festzustellen und der bezeichnete Beschluß aufzuheben.