Dem Vorbringen in der nunmehrigen Grundrechtsbeschwerde, der Verteidigung seien für die Ausführung einer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft nicht alle erforderlichen Aktenteile zur Verfügung gestanden, genügt es zu erwidern, daß selbst die Verweigerung der Akteneinsicht keine grundrechtsrelevante strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung darstellt (11 Os 58/96 uvam).
Der von der Beschwerde im übrigen behaupteten Verzögerung der Voruntersuchung dient als Abhilfe ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer nach § 113 StPO, sodaß es insoweit an der Erschöpfung des Instanzenzuges als fundamentaler Anfechtungsvoraussetzung mangelt (11 Os 70/96 uam; Mayerhofer/Steininger GRBG, § 1 Rz 38 ff). Aus den bereits im Vorerkenntnis dargelegten Erwägungen kann aber die Grundrechtsbeschwerde nicht gleichsam der Vorwegnahme einer späteren Erhebungsrüge dienen. Im übrigen vermag die bloße Behauptung, ein Beweis sei nicht aufgenommen worden, die Beweislage nicht zugunsten der Beschwereführerin zu verändern.Der von der Beschwerde im übrigen behaupteten Verzögerung der Voruntersuchung dient als Abhilfe ausschließlich die Beschwerde an die Ratskammer nach Paragraph 113, StPO, sodaß es insoweit an der Erschöpfung des Instanzenzuges als fundamentaler Anfechtungsvoraussetzung mangelt (11 Os 70/96 uam; Mayerhofer/Steininger GRBG, Paragraph eins, Rz 38 ff). Aus den bereits im Vorerkenntnis dargelegten Erwägungen kann aber die Grundrechtsbeschwerde nicht gleichsam der Vorwegnahme einer späteren Erhebungsrüge dienen. Im übrigen vermag die bloße Behauptung, ein Beweis sei nicht aufgenommen worden, die Beweislage nicht zugunsten der Beschwereführerin zu verändern.
Bei Prüfung der gesamten Aktenlage ist sohin eine - die Annahme der Dringlichkeit des Tatverdachtes ausschließende - Änderung des Sachverhaltes seit der Vorentscheidung nicht eingetreten. Es wird allerdings auf einen zügigen Abschluß des Vorverfahrens zu achten sein, um dem Gebot des § 193 Abs 1 StPO zu entsprechen.Bei Prüfung der gesamten Aktenlage ist sohin eine - die Annahme der Dringlichkeit des Tatverdachtes ausschließende - Änderung des Sachverhaltes seit der Vorentscheidung nicht eingetreten. Es wird allerdings auf einen zügigen Abschluß des Vorverfahrens zu achten sein, um dem Gebot des Paragraph 193, Absatz eins, StPO zu entsprechen.
Der angefochtene Beschluß steht nach den dargelegten Erwägungen mit dem Gesetz im Einklang, Snjezana V***** wurde in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weswegen ihre Beschwerde ohne Kostenauspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Der angefochtene Beschluß steht nach den dargelegten Erwägungen mit dem Gesetz im Einklang, Snjezana V***** wurde in ihrem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weswegen ihre Beschwerde ohne Kostenauspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.
Der Oberste Gerichtshof fand mangels Bedenken keinen Anlaß, der Anregung der Beschwerdeführerin näherzutreten, beim Verfassungsgerichtshof gem Art 89 Abs 2 B-VG auf Aufhebung des § 45 Abs 2 StPO anzutragen.Der Oberste Gerichtshof fand mangels Bedenken keinen Anlaß, der Anregung der Beschwerdeführerin näherzutreten, beim Verfassungsgerichtshof gem Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung des Paragraph 45, Absatz 2, StPO anzutragen.