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Entscheidung 11 Os 138/01×

Entscheidung 11 Os 138/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os138/01

Entscheidungsdatum

06.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miroslav E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch mit Waffen begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 4, 130 zweiter und letzter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Senat C***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3. Juli 2001, GZ 41 römisch fünf r 2593/00-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Senat C***** des Verbrechens des (richtig:) gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch mit Waffen begangenen Bandendiebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 4, 130 zweiter und letzter Fall (inhaltlich auch dritter und vierter Fall, US 2 in Verbindung mit 9) StGB (II/D) schuldig erkannt.

Danach hat er gemeinsam mit weiteren Mitangeklagten, die ihre Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen ließen, in Hallein fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und mit der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen, wobei er von Anfang Juni bis Anfang Dezember 2000 jeweils als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds und teilweise im Wissen, dass Miroslav E***** und Dalibor Z***** Faustfeuerwaffen mit sich führten, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, durch Einbrüche in ein Reifenlager in rund fünfzig Angriffen Autoreifen in einem 500.000 S übersteigenden Wert erbeutete.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikationen nach Paragraphen 128, Absatz 2 und 130 letzter Fall StGB gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Bei der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgegriffenen Hochrechnung - zwanzig Garnituren seien 800 Autoreifen (US 11) statt richtigerweise 80 - handelt es sich (wie die Beschwerde selbst einräumt) um einen schlichten Schreib- oder Rechenfehler. Entgegen dem Einwand stellt diese Passage jedoch keine Feststellung, sondern bloß eine beweiswürdigende Erwägung zum Wert der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Diebsbeute auf Grund seiner eigenen Verantwortung dar, die das Erstgericht (offenbar zugunsten des Angeklagten C*****, weil diese Variante 4.000 Reifen und demnach 3 Mio Schilling Schaden ergeben hätte,) dem Schuldausspruch ohnedies nicht zugrundegelegt hat vergleiche US 11 Mitte: Wert zwischen 500.000 und 1 Mio Schilling). Dem Fehler kommt somit keine entscheidende Bedeutung zu.

Soweit das weitere Beschwerdevorbringen Begründungsmängel in der Richtung behauptet, dass sich unter den Mittätern zwei Gruppen gebildet und die Brüder Cu***** mit dem Nichtigkeitswerber "zusammengearbeitet" hätten, woraus sich die Notwendigkeit einer genaueren Begründung zu den jeweiligen täterbezogenen Beutewerten und zur Tatausführung mit den Schusswaffen der Angeklagten E***** und Z***** ergeben würden, geht ins Leere; konnte sich doch das Schöffengericht bei seinen Konstatierungen auf die geständigen Verantwortungen der Angeklagten und insbesondere auf die (auch in der Rechtsmittelschrift zitierte) Aussage des Beschwerdeführers selbst stützen, wonach die Einbrüche an sich gemeinsam verübt worden seien (S 434/IV). Da der Nichtigkeitswerber auch angab, vom Zweck des Mitführens von Waffen Kenntnis gehabt zu haben (S 221, 491 f/IV), erübrigt sich die begehrte nähere Auseinandersetzung mit den Aussagen der Angeklagten.

Die weitere Kritik (Ziffer 5,) an der Begründung des festgestellten (Durchschnitts-)Wertes der Autoreifen mit 750 S geht ebenfalls fehl. Sie erschöpft sich vielmehr in einer (unzulässigen) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem sie die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Thomas A***** mit Anstellen eigenständiger hypothetischer Erwägungen als "äußerst unwahrscheinlich" in Zweifel zieht.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum releviert die Konstatierungen, "die anderen Beteiligten wussten davon, (dass die Angeklagten E***** und Z***** bei mehreren gemeinsam verübten Diebstählen Schusswaffen mit sich führten,) und auch von der Absicht der Genannten, sie allenfalls (bei Ausführung der Tat zumindest als Drohmittel) einzusetzen" (US 9), legt aber nicht deutlich und bestimmt dar, aus welchem Grund über dieses Wissen hinaus noch die begehrten weiteren Feststellungen zu "einem wie immer gearteten Vorsatz der übrigen Angeklagten in Richtung des Mitführens und allfälligen Verwendens der Waffen" erforderlich gewesen wären (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E63711 11D01381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00138.01.1106.000

Dokumentnummer

JJT_20011106_OGH0002_0110OS00138_0100000_000