Die ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikationen nach §§ 128 Abs 2 und 130 letzter Fall StGB gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die ausschließlich gegen die Annahme der Qualifikationen nach Paragraphen 128, Absatz 2 und 130 letzter Fall StGB gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Bei der in der Mängelrüge (Z 5) aufgegriffenen Hochrechnung - zwanzig Garnituren seien 800 Autoreifen (US 11) statt richtigerweise 80 - handelt es sich (wie die Beschwerde selbst einräumt) um einen schlichten Schreib- oder Rechenfehler. Entgegen dem Einwand stellt diese Passage jedoch keine Feststellung, sondern bloß eine beweiswürdigende Erwägung zum Wert der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Diebsbeute auf Grund seiner eigenen Verantwortung dar, die das Erstgericht (offenbar zugunsten des Angeklagten C*****, weil diese Variante 4.000 Reifen und demnach 3 Mio Schilling Schaden ergeben hätte,) dem Schuldausspruch ohnedies nicht zugrundegelegt hat (vgl US 11 Mitte: Wert zwischen 500.000 und 1 Mio Schilling). Dem Fehler kommt somit keine entscheidende Bedeutung zu.Bei der in der Mängelrüge (Ziffer 5,) aufgegriffenen Hochrechnung - zwanzig Garnituren seien 800 Autoreifen (US 11) statt richtigerweise 80 - handelt es sich (wie die Beschwerde selbst einräumt) um einen schlichten Schreib- oder Rechenfehler. Entgegen dem Einwand stellt diese Passage jedoch keine Feststellung, sondern bloß eine beweiswürdigende Erwägung zum Wert der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Diebsbeute auf Grund seiner eigenen Verantwortung dar, die das Erstgericht (offenbar zugunsten des Angeklagten C*****, weil diese Variante 4.000 Reifen und demnach 3 Mio Schilling Schaden ergeben hätte,) dem Schuldausspruch ohnedies nicht zugrundegelegt hat vergleiche US 11 Mitte: Wert zwischen 500.000 und 1 Mio Schilling). Dem Fehler kommt somit keine entscheidende Bedeutung zu.
Soweit das weitere Beschwerdevorbringen Begründungsmängel in der Richtung behauptet, dass sich unter den Mittätern zwei Gruppen gebildet und die Brüder Cu***** mit dem Nichtigkeitswerber "zusammengearbeitet" hätten, woraus sich die Notwendigkeit einer genaueren Begründung zu den jeweiligen täterbezogenen Beutewerten und zur Tatausführung mit den Schusswaffen der Angeklagten E***** und Z***** ergeben würden, geht ins Leere; konnte sich doch das Schöffengericht bei seinen Konstatierungen auf die geständigen Verantwortungen der Angeklagten und insbesondere auf die (auch in der Rechtsmittelschrift zitierte) Aussage des Beschwerdeführers selbst stützen, wonach die Einbrüche an sich gemeinsam verübt worden seien (S 434/IV). Da der Nichtigkeitswerber auch angab, vom Zweck des Mitführens von Waffen Kenntnis gehabt zu haben (S 221, 491 f/IV), erübrigt sich die begehrte nähere Auseinandersetzung mit den Aussagen der Angeklagten.
Die weitere Kritik (Z 5) an der Begründung des festgestellten (Durchschnitts-)Wertes der Autoreifen mit 750 S geht ebenfalls fehl. Sie erschöpft sich vielmehr in einer (unzulässigen) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem sie die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Thomas A***** mit Anstellen eigenständiger hypothetischer Erwägungen als "äußerst unwahrscheinlich" in Zweifel zieht.Die weitere Kritik (Ziffer 5,) an der Begründung des festgestellten (Durchschnitts-)Wertes der Autoreifen mit 750 S geht ebenfalls fehl. Sie erschöpft sich vielmehr in einer (unzulässigen) Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, indem sie die als glaubwürdig erachteten Angaben des Zeugen Thomas A***** mit Anstellen eigenständiger hypothetischer Erwägungen als "äußerst unwahrscheinlich" in Zweifel zieht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum releviert die Konstatierungen, "die anderen Beteiligten wussten davon, (dass die Angeklagten E***** und Z***** bei mehreren gemeinsam verübten Diebstählen Schusswaffen mit sich führten,) und auch von der Absicht der Genannten, sie allenfalls (bei Ausführung der Tat zumindest als Drohmittel) einzusetzen" (US 9), legt aber nicht deutlich und bestimmt dar, aus welchem Grund über dieses Wissen hinaus noch die begehrten weiteren Feststellungen zu "einem wie immer gearteten Vorsatz der übrigen Angeklagten in Richtung des Mitführens und allfälligen Verwendens der Waffen" erforderlich gewesen wären (§ 285a Z 2 StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wiederum releviert die Konstatierungen, "die anderen Beteiligten wussten davon, (dass die Angeklagten E***** und Z***** bei mehreren gemeinsam verübten Diebstählen Schusswaffen mit sich führten,) und auch von der Absicht der Genannten, sie allenfalls (bei Ausführung der Tat zumindest als Drohmittel) einzusetzen" (US 9), legt aber nicht deutlich und bestimmt dar, aus welchem Grund über dieses Wissen hinaus noch die begehrten weiteren Feststellungen zu "einem wie immer gearteten Vorsatz der übrigen Angeklagten in Richtung des Mitführens und allfälligen Verwendens der Waffen" erforderlich gewesen wären (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.