Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Behauptung der Mängelrüge (Z 5), die Feststellung einer Rückzahlungsvereinbarung für Mai 2003 stünde im Widerspruch zur Aussage der Geschädigten selbst, geht schon deshalb fehl, weil sich aus den zur Stützung des Beschwerdevorbringens zitierten Aussagepassagen der Zeugin G***** die kritisierte Urteilsannahme unmittelbar ergibt (ON 7 S 16 ff: "Florian hat mir angeboten, er würde mir das Geld bis Mai zurückzahlen, sonst hätte ich ihm das Geld nicht geliehen"; s auch ON 7, S 13 ff). Darüber hinaus läge der relevierte Nichtigkeitsgrund nur dann vor, wenn der Ausspruch über entscheidende Tatsachen in sich selbst widersprüchlich wäre, was aber gar nicht geltend gemacht wird. Eine vom Beschwerdeführer allenfalls als bestehend erachtete Aktenwidrigkeit kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man berücksichtigt, dass sich die angeführten Angaben nur auf den am 14. Jänner 2003 übergebenen Betrag von 4.000 EUR beziehen, während eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit im Hinblick darauf, dass das Schöffengericht alle relevanten Beweisergebnisse, insbesondere auch die als bloße Schutzbehauptung beurteilte Verantwortung des Beschwerdeführers, in seine beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen hat, nicht gegeben ist. Der Sache nach unternimmt die Beschwerde daher nur den Versuch, die Feststellungen des Senates nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Eben dies ist auch den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) entgegenzuhalten, vermag der Beschwerdeführer doch aktenkundige Umstände, die Anlass zu erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben, nicht aufzuzeigen.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellung einer Rückzahlungsvereinbarung für Mai 2003 stünde im Widerspruch zur Aussage der Geschädigten selbst, geht schon deshalb fehl, weil sich aus den zur Stützung des Beschwerdevorbringens zitierten Aussagepassagen der Zeugin G***** die kritisierte Urteilsannahme unmittelbar ergibt (ON 7 S 16 ff: "Florian hat mir angeboten, er würde mir das Geld bis Mai zurückzahlen, sonst hätte ich ihm das Geld nicht geliehen"; s auch ON 7, S 13 ff). Darüber hinaus läge der relevierte Nichtigkeitsgrund nur dann vor, wenn der Ausspruch über entscheidende Tatsachen in sich selbst widersprüchlich wäre, was aber gar nicht geltend gemacht wird. Eine vom Beschwerdeführer allenfalls als bestehend erachtete Aktenwidrigkeit kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man berücksichtigt, dass sich die angeführten Angaben nur auf den am 14. Jänner 2003 übergebenen Betrag von 4.000 EUR beziehen, während eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit im Hinblick darauf, dass das Schöffengericht alle relevanten Beweisergebnisse, insbesondere auch die als bloße Schutzbehauptung beurteilte Verantwortung des Beschwerdeführers, in seine beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen hat, nicht gegeben ist. Der Sache nach unternimmt die Beschwerde daher nur den Versuch, die Feststellungen des Senates nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Eben dies ist auch den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entgegenzuhalten, vermag der Beschwerdeführer doch aktenkundige Umstände, die Anlass zu erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben, nicht aufzuzeigen.
Auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich die Beschwerde nicht an den Urteilsannahmen, sondern an der von den Tatrichtern als unzutreffend verworfenen Verantwortung des Angeklagten, womit dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht wird.Auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich die Beschwerde nicht an den Urteilsannahmen, sondern an der von den Tatrichtern als unzutreffend verworfenen Verantwortung des Angeklagten, womit dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (seitens des Angeklagten gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO) folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (seitens des Angeklagten gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.