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Entscheidung 11 Os 138/03×

Entscheidung 11 Os 138/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os138/03

Entscheidungsdatum

20.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Florian H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil sowie den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29. Juli 2003, GZ 27 Hv 114/03f-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen unangefochten gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Florian H***** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er - zusammengefasst wiedergegeben - im Jänner und Februar 2003 in Innsbruck und anderen Orten mit unrechtmäßigem Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz gewerbsmäßig Birgit G***** in fünf Angriffen insgesamt 7.987,60 EUR betrügerisch herausgelockt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt. Die Behauptung der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellung einer Rückzahlungsvereinbarung für Mai 2003 stünde im Widerspruch zur Aussage der Geschädigten selbst, geht schon deshalb fehl, weil sich aus den zur Stützung des Beschwerdevorbringens zitierten Aussagepassagen der Zeugin G***** die kritisierte Urteilsannahme unmittelbar ergibt (ON 7 S 16 ff: "Florian hat mir angeboten, er würde mir das Geld bis Mai zurückzahlen, sonst hätte ich ihm das Geld nicht geliehen"; s auch ON 7, S 13 ff). Darüber hinaus läge der relevierte Nichtigkeitsgrund nur dann vor, wenn der Ausspruch über entscheidende Tatsachen in sich selbst widersprüchlich wäre, was aber gar nicht geltend gemacht wird. Eine vom Beschwerdeführer allenfalls als bestehend erachtete Aktenwidrigkeit kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man berücksichtigt, dass sich die angeführten Angaben nur auf den am 14. Jänner 2003 übergebenen Betrag von 4.000 EUR beziehen, während eine nichtigkeitsbegründende Unvollständigkeit im Hinblick darauf, dass das Schöffengericht alle relevanten Beweisergebnisse, insbesondere auch die als bloße Schutzbehauptung beurteilte Verantwortung des Beschwerdeführers, in seine beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen hat, nicht gegeben ist. Der Sache nach unternimmt die Beschwerde daher nur den Versuch, die Feststellungen des Senates nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Eben dies ist auch den Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) entgegenzuhalten, vermag der Beschwerdeführer doch aktenkundige Umstände, die Anlass zu erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben, nicht aufzuzeigen.

Auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich die Beschwerde nicht an den Urteilsannahmen, sondern an der von den Tatrichtern als unzutreffend verworfenen Verantwortung des Angeklagten, womit dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung gebracht wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 285a Ziffer 2, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (seitens des Angeklagten gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E72040 11Os138.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00138.03.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20040120_OGH0002_0110OS00138_0300000_000