Dagegen richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte, als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Mit der Mängelrüge (Z 5) bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es gäbe keine Beweise für (die Verabredung zur Tat betreffende) Gespräche zwischen den unmittelbaren Tätern und dem Angeklagten vor der Fahrt zum Tatort.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es gäbe keine Beweise für (die Verabredung zur Tat betreffende) Gespräche zwischen den unmittelbaren Tätern und dem Angeklagten vor der Fahrt zum Tatort.
Nach den Annahmen des Erstgerichtes hielt es der Angeklagte ernstlich für möglich, dass die Täter die beschriebene Tat ausführen würden, fand sich damit ab und leistete in diesem Bewusstsein tatsächlich Beitragshandlungen (US 5 f). Diese Feststellungen haben die Tatrichter nicht nur auf eine Besprechung des Tatplanes „spätestens unmittelbar vor der Fahrt", sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auch auf die von den unmittelbaren Tätern getragene Kleidung und das Zur-Verfügung-Stellen eines Klebebandes durch den Angeklagten gestützt (US 6, 11), sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung nicht die Rede sein kann. Die näheren Umstände eines solchen konspirativen Gesprächs, wann und wie es stattgefunden hat, bedurften - als für die Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidende Tatsache - keiner näheren Begründung.
Mit der Wiederholung der - von der Beschwerde als nicht lebensfremd oder unglaubwürdig bewerteten - Verantwortung des Angeklagten, er habe die Täter lediglich zu einem Kartenspiel chauffiert, sowie mit Ausführungen zu den Usancen bei Kartenspielturnieren bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Gleiches gilt für die eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den Sperrzeiten der Tankstellen im Umkreis des Tatortes.
Die Aussage des Zeugen Josef G***** zur - nicht entscheidungswesentlichen - Frage, ob in der Tatnacht das „Preisschnapsen" eines Vereins im Gasthaus der Tatopfer stattgefunden habe, blieb der Beschwerde zuwider nicht unerörtert (Z 5 zweiter Fall), doch zogen die Tatrichter daraus - mängelfrei - andere Schlüsse (US 9).Die Aussage des Zeugen Josef G***** zur - nicht entscheidungswesentlichen - Frage, ob in der Tatnacht das „Preisschnapsen" eines Vereins im Gasthaus der Tatopfer stattgefunden habe, blieb der Beschwerde zuwider nicht unerörtert (Ziffer 5, zweiter Fall), doch zogen die Tatrichter daraus - mängelfrei - andere Schlüsse (US 9).
Aus welchem Grund das Erstgericht Teilnehmer am behaupteten „Preisschnapsturnier" befragen hätte sollen, erklärt die Beschwerde nicht. Soweit der Rechtsmittelwerber darin eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung erblickt, macht er nicht deutlich, wodurch er in der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Aus welchem Grund das Erstgericht Teilnehmer am behaupteten „Preisschnapsturnier" befragen hätte sollen, erklärt die Beschwerde nicht. Soweit der Rechtsmittelwerber darin eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung erblickt, macht er nicht deutlich, wodurch er in der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Gegenstand von Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Konstatierungen des Erstgerichtes neuerlich lediglich die Verantwortung des Angeklagten gegenüberstellt, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt einer erfolgreichen Anfechtung.Gegenstand von Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Konstatierungen des Erstgerichtes neuerlich lediglich die Verantwortung des Angeklagten gegenüberstellt, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt einer erfolgreichen Anfechtung.
Die Behauptung wiederum, der Angeklagte habe zu den strafbaren Handlungen überhaupt nicht beigetragen, übergeht die Annahmen der Tatrichter, wonach er die unbekannten Täter mit dem Auto zum Tatort brachte, ein Klebeband zur Fesselung von Paula und Josef G***** zur Verfügung stellte sowie das Fluchtfahrzeug bereithielt und die Täter nach Wien zurückbrachte (US 2, 5f).
Mit dem Vorbringen, die Feststellungen zum Gespräch zwischen dem Angeklagten und den unmittelbaren Tätern entbehrten jeder Grundlage, wird kein Rechtsfehler dargetan. Soweit damit ein Begründungsmangel angesprochen wird, ist auf die Ausführungen zur Z 5 zu verweisen. Warum schließlich der Umstand, dass der Angeklagte nicht selbst in das Haus eingedrungen ist, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.Mit dem Vorbringen, die Feststellungen zum Gespräch zwischen dem Angeklagten und den unmittelbaren Tätern entbehrten jeder Grundlage, wird kein Rechtsfehler dargetan. Soweit damit ein Begründungsmangel angesprochen wird, ist auf die Ausführungen zur Ziffer 5, zu verweisen. Warum schließlich der Umstand, dass der Angeklagte nicht selbst in das Haus eingedrungen ist, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.