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Entscheidung 11 Os 138/07i×

Entscheidung 11 Os 138/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os138/07i

Entscheidungsdatum

18.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Prammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Malisa G***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. März 2007, GZ 37 Hv 127/06t-139, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Malisa G***** des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (A) und des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B), jeweils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 12. März 2007 in Kirchschlag in der Buckligen Welt zur Ausführung nachstehender strafbarer Handlungen dreier unbekannter Täter beigetragen, die

A) „eine fremde Sache, nämlich das Küchenfenster des Einfamilienhauses des Josef G***** und der Paula G*****, durch Bohren eines Loches beschädigt haben;

B) dadurch, dass sie mit dunklen Hauben mit Sehschlitzen maskiert

nachts durch das unter Punkt A) beschriebene Fenster in das Wohnhaus des Josef G***** und der Paula G***** einstiegen, einer der Täter einen den Eindruck des Laufes einer echten Pistole erweckenden Gegenstand nacheinander gegen deren Köpfe hielt, die unbekannten Täter die Genannten an Armen und Beinen mit Handschellen und einem Klebeband fesselten und die Bekanntgabe des Aufbewahrungsortes von Bargeld und anderen Wertsachen forderten, mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) den Genannten fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Damenarmbanduhr, einen Schlüsselbund, einen Nagelzwicker und mehrere Stück ¼ Dollar-Münzen im Gesamtwert von mindestens 160 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen haben, durch deren Zueignung sich unrechtmäßig zu bereichern,

indem er diese drei bislang unbekannten Täter mit dem Auto zum Tatort brachte, ein Klebeband zur Fesselung von Paula und Josef G***** zur Verfügung stellte, sowie das Fluchtfahrzeug bereit hielt."

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, als „Berufung wegen Nichtigkeit" bezeichnete Nichtigkeitbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel. Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es gäbe keine Beweise für (die Verabredung zur Tat betreffende) Gespräche zwischen den unmittelbaren Tätern und dem Angeklagten vor der Fahrt zum Tatort.

Nach den Annahmen des Erstgerichtes hielt es der Angeklagte ernstlich für möglich, dass die Täter die beschriebene Tat ausführen würden, fand sich damit ab und leistete in diesem Bewusstsein tatsächlich Beitragshandlungen (US 5 f). Diese Feststellungen haben die Tatrichter nicht nur auf eine Besprechung des Tatplanes „spätestens unmittelbar vor der Fahrt", sondern - logisch und empirisch einwandfrei - auch auf die von den unmittelbaren Tätern getragene Kleidung und das Zur-Verfügung-Stellen eines Klebebandes durch den Angeklagten gestützt (US 6, 11), sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung nicht die Rede sein kann. Die näheren Umstände eines solchen konspirativen Gesprächs, wann und wie es stattgefunden hat, bedurften - als für die Schuld- und Subsumtionsfrage nicht entscheidende Tatsache - keiner näheren Begründung.

Mit der Wiederholung der - von der Beschwerde als nicht lebensfremd oder unglaubwürdig bewerteten - Verantwortung des Angeklagten, er habe die Täter lediglich zu einem Kartenspiel chauffiert, sowie mit Ausführungen zu den Usancen bei Kartenspielturnieren bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter, ohne einen Begründungsmangel aufzeigen zu können. Gleiches gilt für die eigenständigen Beweiswerterwägungen zu den Sperrzeiten der Tankstellen im Umkreis des Tatortes.

Die Aussage des Zeugen Josef G***** zur - nicht entscheidungswesentlichen - Frage, ob in der Tatnacht das „Preisschnapsen" eines Vereins im Gasthaus der Tatopfer stattgefunden habe, blieb der Beschwerde zuwider nicht unerörtert (Ziffer 5, zweiter Fall), doch zogen die Tatrichter daraus - mängelfrei - andere Schlüsse (US 9).

Aus welchem Grund das Erstgericht Teilnehmer am behaupteten „Preisschnapsturnier" befragen hätte sollen, erklärt die Beschwerde nicht. Soweit der Rechtsmittelwerber darin eine Vernachlässigung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung erblickt, macht er nicht deutlich, wodurch er in der Ausübung seines Rechtes, diese Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Gegenstand von Rechts- (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) den Konstatierungen des Erstgerichtes neuerlich lediglich die Verantwortung des Angeklagten gegenüberstellt, verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt einer erfolgreichen Anfechtung.

Die Behauptung wiederum, der Angeklagte habe zu den strafbaren Handlungen überhaupt nicht beigetragen, übergeht die Annahmen der Tatrichter, wonach er die unbekannten Täter mit dem Auto zum Tatort brachte, ein Klebeband zur Fesselung von Paula und Josef G***** zur Verfügung stellte sowie das Fluchtfahrzeug bereithielt und die Täter nach Wien zurückbrachte (US 2, 5f).

Mit dem Vorbringen, die Feststellungen zum Gespräch zwischen dem Angeklagten und den unmittelbaren Tätern entbehrten jeder Grundlage, wird kein Rechtsfehler dargetan. Soweit damit ein Begründungsmangel angesprochen wird, ist auf die Ausführungen zur Ziffer 5, zu verweisen. Warum schließlich der Umstand, dass der Angeklagte nicht selbst in das Haus eingedrungen ist, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen sollte, legt die Beschwerde nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86103 11Os138.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00138.07I.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20071218_OGH0002_0110OS00138_07I0000_000