Wie die Generalprokuratur (§ 23 Abs 1 StPO) zutreffend ausführt, steht dieser Schuldspruch vom 12. Juni 2008 mit dem Gesetz nicht in Einklang.Wie die Generalprokuratur (Paragraph 23, Absatz eins, StPO) zutreffend ausführt, steht dieser Schuldspruch vom 12. Juni 2008 mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Das dem Schuldspruch zugrunde liegende Vergehen des Betrugs nach § 146 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht; die in § 57 Abs 3 letzter Fall StGB für ein solches Vergehen normierte Verjährungsfrist beträgt ein Jahr. Mit Blick auf die Tatzeit (1. März 2007) und mangels einer Ablaufhemmung (§ 58 Abs 2 StGB) - die ursprünglich als verjährungshemmend wirkend angenommene Tat vom 9. Februar 2008 führte zu keinem Schuldspruch (E. Fuchs in WK2 § 58 [2007] Rz 7) - oder Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist (im Sinne des § 58 Abs 3 Z 2 StGB) ist die Strafbarkeit der Tat bereits mit Ablauf des 1. März 2008 erloschen.Das dem Schuldspruch zugrunde liegende Vergehen des Betrugs nach Paragraph 146, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht; die in Paragraph 57, Absatz 3, letzter Fall StGB für ein solches Vergehen normierte Verjährungsfrist beträgt ein Jahr. Mit Blick auf die Tatzeit (1. März 2007) und mangels einer Ablaufhemmung (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) - die ursprünglich als verjährungshemmend wirkend angenommene Tat vom 9. Februar 2008 führte zu keinem Schuldspruch (E. Fuchs in WK2 Paragraph 58, [2007] Rz 7) - oder Fortlaufhemmung der Verjährungsfrist (im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB) ist die Strafbarkeit der Tat bereits mit Ablauf des 1. März 2008 erloschen.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, sodass sich der Oberste Gerichtshof in Ausübung seines ihm gemäß § 292 letzter Satz StPO zustehenden Ermessens veranlasst sah, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Die aufgezeigte Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil des Angeklagten aus, sodass sich der Oberste Gerichtshof in Ausübung seines ihm gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zustehenden Ermessens veranlasst sah, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Weil die Frage der Verjährung kein prozessuales Verfolgungshindernis betrifft, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619 ff; ebenso E. Fuchs in WK2 Vorbem §§ 57-60 Rz 1), schiede eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst bei nicht ausreichender Feststellungsbasis an sich aus. Da aber die Ergänzung aktuell fehlender Feststellungen (hier zu sonstigen fristverlängernden Umständen im Sinn des § 58 StGB) nach der Aktenlage und nach dem aktuellen Stand des Registers Verfahrensautomation Justiz auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten ist, war aus prozessökonomischen Erwägungen von einer Verweisung an die erste Instanz abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden (Ratz, WK-StPO § 288 Rz 24; RIS-Justiz RS0118545).Weil die Frage der Verjährung kein prozessuales Verfolgungshindernis betrifft, sondern einen materiellen Strafaufhebungsgrund (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 619 ff; ebenso E. Fuchs in WK2 Vorbem Paragraphen 57 -, 60, Rz 1), schiede eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache selbst bei nicht ausreichender Feststellungsbasis an sich aus. Da aber die Ergänzung aktuell fehlender Feststellungen (hier zu sonstigen fristverlängernden Umständen im Sinn des Paragraph 58, StGB) nach der Aktenlage und nach dem aktuellen Stand des Registers Verfahrensautomation Justiz auch in einem weiteren Rechtsgang nicht zu erwarten ist, war aus prozessökonomischen Erwägungen von einer Verweisung an die erste Instanz abzusehen und in der Sache selbst zu entscheiden (Ratz, WK-StPO Paragraph 288, Rz 24; RIS-Justiz RS0118545).