Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Z 5, 9 lit a und lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten, die Staatsanwaltschaft den Freispruch zu II. mit einer auf Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf Ziffer 5, 9, Litera a und Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, die Staatsanwaltschaft den Freispruch zu römisch zwei. mit einer auf Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unter Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung und die als unglaubwürdig qualifizierte Verantwortung des Angeklagten eigene Beweiswerterwägungen zum angelasteten Tatvorsatz anstellt und auf dieser Basis zusätzliche Feststellungen hiezu moniert, nimmt sie nicht Maß an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (US 18 f) und greift solcherart bloß - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld an. Auf die - widersprüchlichen - Angaben des Zeugen G***** wurde im Übrigen vom Erstgericht ebenso eingegangen (US 35, 37) wie auf die Vorgänge in der Kanzlei des Angeklagten (Zeugin Mag. Ha*****; US 37 f). Die „in objektiver Hinsicht" vermissten Konstatierungen, wonach der Angeklagte dem Andreas G***** die Darlehensvaluta von 150.000 Euro nicht oder nur mit einem Teilbetrag von 20.000 Euro zuzählte und er in der Untersuchungshaft die Einverleibung einer Teillöschungserklärung über 130.000 Euro im Lastenblatt der Liegenschaft des Andreas G***** veranlasste, finden sich auf US 17 und 19.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) unter Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung und die als unglaubwürdig qualifizierte Verantwortung des Angeklagten eigene Beweiswerterwägungen zum angelasteten Tatvorsatz anstellt und auf dieser Basis zusätzliche Feststellungen hiezu moniert, nimmt sie nicht Maß an der Gesamtheit der Urteilsannahmen (US 18 f) und greift solcherart bloß - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Berufung wegen Schuld an. Auf die - widersprüchlichen - Angaben des Zeugen G***** wurde im Übrigen vom Erstgericht ebenso eingegangen (US 35, 37) wie auf die Vorgänge in der Kanzlei des Angeklagten (Zeugin Mag. Ha*****; US 37 f). Die „in objektiver Hinsicht" vermissten Konstatierungen, wonach der Angeklagte dem Andreas G***** die Darlehensvaluta von 150.000 Euro nicht oder nur mit einem Teilbetrag von 20.000 Euro zuzählte und er in der Untersuchungshaft die Einverleibung einer Teillöschungserklärung über 130.000 Euro im Lastenblatt der Liegenschaft des Andreas G***** veranlasste, finden sich auf US 17 und 19.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:
Mit der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) kritisiert der Beschwerdeführer, die Tatrichter hätten in mehreren Fällen in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) Urkunden mit Stillschweigen übergangen.Mit der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisiert der Beschwerdeführer, die Tatrichter hätten in mehreren Fällen in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) Urkunden mit Stillschweigen übergangen.
Zu Unrecht vermisst die Rüge eine Auseinandersetzung mit der Urkunde Nr 50 039 (Schreiben von Karl Rö***** an die M***** AG), ergibt sich doch aus diesem Schreiben - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zunächst nicht unmittelbar, dass der Zeuge Rö***** selbst die Auflösung seiner Konten und die Behebung der Gelder durch den Angeklagten angeordnet hätte, sondern lediglich eine Kündigung der Vermögensverwaltungsvollmacht der M***** AG. Das Gericht hat sich zudem bei Erörterung der Frage der Aufkündigung der Vermögensverwaltungsvollmacht auf das Schreiben des Angeklagten an die M***** AG vom 2. März 2004 bezogen (Urkunde Nr 50 037), in dem explizit auf die von der Rüge vermisste Urkunde (Nr 50 039) verwiesen wird. Davon ausgehend sind die Tatrichter dennoch - mit logisch und empirisch nicht zu beanstandender Begründung - zur Bejahung einer Auflösung der Konten des Karl Rö***** und Zueignung des behobenen Geldes unter wissentlichem Vollmachtsmissbrauch gelangt (US 19 ff). Die Schlussfolgerung der Nichtigkeitsbeschwerde aus Urkunde 50 039, dass deshalb die Kontenauflösung (und nachfolgende Zueignung des Geldes [US 2 und 8]) durch den Angeklagten auch im Innenverhältnis gedeckt wäre, ist bloß beweiswürdigende Spekulation. Mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe (unter Offenlegung des zu Karl Rö***** bestehenden Treuhandverhältnisses gegenüber der Vermögensberaterin Brigitta H*****) die Kontoeröffnungsformulare bei der I***** AG blanko unterfertigt, diese seien jedoch in der Folge nicht wie vereinbart ausgefüllt worden, hat sich das Erstgericht unter Bedachtnahme auf das in diesem Zusammenhang reklamierte (Z 5 zweiter Fall) Beilagenkonvolut I. zum Hv-Protokoll ON 421 auseinandergesetzt (US 22), ihr aber keinen Glauben geschenkt (US 21 ff).Zu Unrecht vermisst die Rüge eine Auseinandersetzung mit der Urkunde Nr 50 039 (Schreiben von Karl Rö***** an die M***** AG), ergibt sich doch aus diesem Schreiben - entgegen dem Beschwerdevorbringen - zunächst nicht unmittelbar, dass der Zeuge Rö***** selbst die Auflösung seiner Konten und die Behebung der Gelder durch den Angeklagten angeordnet hätte, sondern lediglich eine Kündigung der Vermögensverwaltungsvollmacht der M***** AG. Das Gericht hat sich zudem bei Erörterung der Frage der Aufkündigung der Vermögensverwaltungsvollmacht auf das Schreiben des Angeklagten an die M***** AG vom 2. März 2004 bezogen (Urkunde Nr 50 037), in dem explizit auf die von der Rüge vermisste Urkunde (Nr 50 039) verwiesen wird. Davon ausgehend sind die Tatrichter dennoch - mit logisch und empirisch nicht zu beanstandender Begründung - zur Bejahung einer Auflösung der Konten des Karl Rö***** und Zueignung des behobenen Geldes unter wissentlichem Vollmachtsmissbrauch gelangt (US 19 ff). Die Schlussfolgerung der Nichtigkeitsbeschwerde aus Urkunde 50 039, dass deshalb die Kontenauflösung (und nachfolgende Zueignung des Geldes [US 2 und 8]) durch den Angeklagten auch im Innenverhältnis gedeckt wäre, ist bloß beweiswürdigende Spekulation. Mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe (unter Offenlegung des zu Karl Rö***** bestehenden Treuhandverhältnisses gegenüber der Vermögensberaterin Brigitta H*****) die Kontoeröffnungsformulare bei der I***** AG blanko unterfertigt, diese seien jedoch in der Folge nicht wie vereinbart ausgefüllt worden, hat sich das Erstgericht unter Bedachtnahme auf das in diesem Zusammenhang reklamierte (Ziffer 5, zweiter Fall) Beilagenkonvolut römisch eins. zum Hv-Protokoll ON 421 auseinandergesetzt (US 22), ihr aber keinen Glauben geschenkt (US 21 ff).
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde haben die Tatrichter auch die den Angeklagten entlastende Aussage der Zeugin H***** und die in ihrem Bereich erstellten internen Aufzeichnungen und Vermerke beachtet (US 23 ff), so insbesondere auch die vom Rechtsmittelwerber zitierte Urkunde Nr 40 014 (US 24 und 25), ihnen aber keine den Angeklagten entlastende Beweiskraft zugemessen (US 24:
„Insgesamt waren die Vermerke und Aussagen der Zeugin H***** äußerst widersprüchlich und erhärten den Eindruck, dass sie mit dem Angeklagten kooperiert."). Soweit die Rüge aus der Urkunde 40 056 - teils unter Anstellung spekulativer Erwägungen über im Bereich der Bank allenfalls vorgefallene „Schlampigkeiten" - andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse zieht als die Tatrichter, bekämpft sie bloß deren Beweiswürdigung, ohne einen Begründungsmangel darlegen zu können (RIS-Justiz RS0098400).
Die vom Beschwerdeführer angeführten Schreiben des Karl Rö***** vom 28. Jänner 2004 an die B***** AG und die S***** AG, wonach er ersuche „für den Fall des Auftrags zum Verkauf aller Vermögenswerte durch Herrn Dr. R***** diese Erlöse jederzeit und prompt seinem Wunsch entsprechend zu überweisen und entsprechend auszubezahlen", waren nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil das Erstgericht ohnehin von einer dem Angeklagten erteilten Vollmacht ausging (US 7 und 39), die zitierten Schreiben zur Lösung der Frage des - allein relevanten - allfälligen Missbrauchs der Vollmacht im Innenverhältnis aber nichts beitragen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zu Beschränkungen des Vollmachtsverhältnisses, die dem Angeklagten durch den Vertretenen im Innenverhältnis auferlegt waren. Welcher Konstatierungen über die Urteilsannahmen hinaus, wonach sich die dem Angeklagten eingeräumte Befugnis im Innenverhältnis auf die bestmögliche Veranlagung und Verwaltung im Namen des Vollmachtgebers Rö***** erstreckte und dieser sein Vermögen dem Angeklagten jedenfalls nicht vor seinem Ableben zuwenden wollte (US 34, 39), es bedurft hätte, legt die Beschwerde jedoch nicht dar. Aus dem Umstand, dass ihm der Nachlass des Karl Rö***** als Alleinerbe am 18. Juli 2005 eingeantwortet worden sei, folgert der Beschwerdeführer, dass „durch die Vermögensverschmelzung am 18. Juli 2005 tätige Reue im Sinne des § 167 StGB eingetreten" sei (Z 9 lit b). Dieses Vorbringen geht aber einerseits nicht von den Urteilsannahmen aus, wonach der Angeklagte selbst keine freiwillige (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 167 Rz 42 ff) Schadensgutmachung geleistet hat, und leitet andererseits nicht aus § 167 StGB ab, weshalb eine Vermögensverschmelzung ungeachtet der vom Gesetz geforderten freiwilligen Schadensgutmachung bzw vertraglichen Verpflichtung hiezu durch den Täter den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue begründen sollte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst Feststellungen zu Beschränkungen des Vollmachtsverhältnisses, die dem Angeklagten durch den Vertretenen im Innenverhältnis auferlegt waren. Welcher Konstatierungen über die Urteilsannahmen hinaus, wonach sich die dem Angeklagten eingeräumte Befugnis im Innenverhältnis auf die bestmögliche Veranlagung und Verwaltung im Namen des Vollmachtgebers Rö***** erstreckte und dieser sein Vermögen dem Angeklagten jedenfalls nicht vor seinem Ableben zuwenden wollte (US 34, 39), es bedurft hätte, legt die Beschwerde jedoch nicht dar. Aus dem Umstand, dass ihm der Nachlass des Karl Rö***** als Alleinerbe am 18. Juli 2005 eingeantwortet worden sei, folgert der Beschwerdeführer, dass „durch die Vermögensverschmelzung am 18. Juli 2005 tätige Reue im Sinne des Paragraph 167, StGB eingetreten" sei (Ziffer 9, Litera b,). Dieses Vorbringen geht aber einerseits nicht von den Urteilsannahmen aus, wonach der Angeklagte selbst keine freiwillige vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 167, Rz 42 ff) Schadensgutmachung geleistet hat, und leitet andererseits nicht aus Paragraph 167, StGB ab, weshalb eine Vermögensverschmelzung ungeachtet der vom Gesetz geforderten freiwilligen Schadensgutmachung bzw vertraglichen Verpflichtung hiezu durch den Täter den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue begründen sollte.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) vermisst Feststellungen zu einem auf eine Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 153 Abs 2 zweiter Fall StGB gerichteten Vorsatz. Sie vernachlässigt dabei aber die - von ihr selbst zitierte - Urteilsannahme, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, dem Karl Rö***** durch einen wissentlichen Vollmachtsmissbrauch einen Vermögensnachteil zuzufügen und sich durch die so erlangten Vermögenswerte (somit die gesamten 664.444,33 Euro) unrechtmäßig zu bereichern (US 8). Welcher weiteren Konstatierungen es bedurft hätte, vermag die Rüge nicht anzugeben.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) vermisst Feststellungen zu einem auf eine Überschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB gerichteten Vorsatz. Sie vernachlässigt dabei aber die - von ihr selbst zitierte - Urteilsannahme, dass der Angeklagte den Vorsatz hatte, dem Karl Rö***** durch einen wissentlichen Vollmachtsmissbrauch einen Vermögensnachteil zuzufügen und sich durch die so erlangten Vermögenswerte (somit die gesamten 664.444,33 Euro) unrechtmäßig zu bereichern (US 8). Welcher weiteren Konstatierungen es bedurft hätte, vermag die Rüge nicht anzugeben.
Zutreffend weist die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) darauf hin, dass die Wertung „völlig mangelnde(r) Schuldeinsicht" als schulderhöhend grundsätzlich geeignet ist, eine unrichtige Gesetzesanwendung darzustellen (RIS-Justiz RS0090897; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 713). Vorliegend ist aber für den Obersten Gerichtshof ersichtlich (und wird auch für das Oberlandesgericht im Rahmen der Berufungsentscheidung zu beachten sein), dass nicht die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten bei der Strafbemessung ieS in Anschlag gebracht wurde, sondern mit einer Charakterisierung der Täterpersönlichkeit (s auch: „perfiden Vorgangsweise zum Nachteil eines betagten einsamen Menschen"; US 47) lediglich - zulässigerweise (Ebner in WK2 § 32 Rz 38) - spezialpräventionsrelevante Aspekte angesprochen werden sollten („... war bereits aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer fühlbaren Freiheitsstrafe erforderlich").Zutreffend weist die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) darauf hin, dass die Wertung „völlig mangelnde(r) Schuldeinsicht" als schulderhöhend grundsätzlich geeignet ist, eine unrichtige Gesetzesanwendung darzustellen (RIS-Justiz RS0090897; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 713). Vorliegend ist aber für den Obersten Gerichtshof ersichtlich (und wird auch für das Oberlandesgericht im Rahmen der Berufungsentscheidung zu beachten sein), dass nicht die nicht geständige Verantwortung des Angeklagten bei der Strafbemessung ieS in Anschlag gebracht wurde, sondern mit einer Charakterisierung der Täterpersönlichkeit (s auch: „perfiden Vorgangsweise zum Nachteil eines betagten einsamen Menschen"; US 47) lediglich - zulässigerweise (Ebner in WK2 Paragraph 32, Rz 38) - spezialpräventionsrelevante Aspekte angesprochen werden sollten („... war bereits aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer fühlbaren Freiheitsstrafe erforderlich").
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu vom Verteidiger erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu vom Verteidiger erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.