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Entscheidung 11 Os 138/11w×

Entscheidung 11 Os 138/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os138/11w

Entscheidungsdatum

17.11.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Diana R***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juni 2011, GZ 071 Hv 193/10m-95, sowie über deren Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten R***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch Schuldsprüche der Mitangeklagten Jasmin E***** und den Freispruch der Daniela G***** enthält, wurde Diana R***** des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des Vergehens des (versuchten) Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB (römisch zwei. B) schuldig erkannt.

Danach hat sie - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - in Wien

römisch eins. am 9. August 2010 mit Jasmin E***** und der abgesondert verfolgten Corinna B***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Melanie Ri***** mit Gewalt, indem sie sie packten, ihr einen Stoß versetzten und sie festhielten, zu einer Handlung, nämlich der Herausgabe ihrer Brieftasche samt Bargeld in Höhe von 25 Euro sowie einer Monatskarte der Wiener Linien im Wert von 49,50 Euro genötigt, wobei sie ohne Bereicherungsvorsatz handelten, sondern der Jasmin E***** vermeintlich zustehendes Bargeld und Wertgegenstände verschaffen wollten; ...

Nur gegen den Schuldspruch römisch eins. richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Diana R***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Mängelrüge thematisierte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt berührt bei der konstatierten Mittäterschaft (US 10 ff; vergleiche 11 Os 48/10h ua) keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage bedeutsame, sohin entscheidende Tatsache. Der leugnenden Einlassung der Angeklagten R***** wurde insgesamt die Glaubwürdigkeit versagt (US 19 f), jedes Detail ihrer Aussage war sohin - dem Rechtsmittelvorbringen entgegen - nicht gesondert zu erörtern (RIS-Justiz RS0098778). Gleiches gilt für die Angaben des - ebenfalls als unglaubwürdig erachteten (US 17 f) - Opfers. Mit dem Bedeutungsinhalt der den deliktischen Angriff einleitenden Aussage der Angeklagten E***** („meier machen“) hat sich das Erstgericht ohne Verstoß gegen Logik und Empirie auseinandergesetzt (US 20). Die eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen der Rechtsmittelwerberin dazu sind keine Formalrüge im Nichtigkeitsverfahren, sondern ein Vorbringen nach Art der im kollegialgerichtlichen Prozess gesetzlich nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Wiewohl dadurch neuerlich keine entscheidende Tatsache angesprochen wird, haben die Tatrichter die in der Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfene Zugehörigkeit aller Beteiligten zur Suchtgiftszene ausdrücklich mitbedacht (US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten R***** folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00138.11W.1117.000

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20111117_OGH0002_0110OS00138_11W0000_000