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Entscheidung 11 Os 138/16b×

Entscheidung 11 Os 138/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os138/16b

Entscheidungsdatum

17.01.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Oeljeschläger als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung der Angelika M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. September 2016, GZ 21 Hv 41/16z-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die (verbleibende) Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Betroffene Angelika M***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat sie am 21. Dezember 2015 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer schizoaffektiven Störung mit bipolarem Verlauf und hypomanem Zustandsbild beruht, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Eleonore G***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen abzunötigen versuchte, indem sie unter Vorhalt eines geschlossenen Klappmessers sinngemäß die Übergabe von Wertgegenständen forderte und dadurch eine Tat begangen, die ihr außerhalb dieses Zustands als das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, (Absatz eins,) zweiter Fall StGB zugerechnet würde.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.

Die Rüge (der Sache nach Ziffer 11, dritter Fall) kritisiert unter Hinweis auf den länger zurückliegenden Zeitpunkt der Untersuchung der Betroffenen durch den psychiatrischen Sachverständigen und mit der Behauptung der Möglichkeit einer ambulanten Behandlung aufgrund zwischenzeitig erfolgter Depotmedikation vergleiche dazu im Übrigen ON 38 S 18 ff) ausschließlich die Versagung der bedingten Nachsicht der Unterbringung (Paragraph 45, Absatz eins, StGB) und bringt damit nur einen Berufungsgrund zur Darstellung (RIS-Justiz RS0100032, RS0118581; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728; Ratz in WK2 StGB Paragraph 45, Rz 14).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits in nichtöffentlicher Beratung ebenso sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO) wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässige Berufung wegen Schuld (Punkt 2./ in ON 47; Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die verbleibende Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E116957

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00138.16B.0117.000

Im RIS seit

02.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JJT_20170117_OGH0002_0110OS00138_16B0000_000