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Entscheidung 11 Os 138/18f×

Entscheidung 11 Os 138/18f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os138/18f

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Serdar Y***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Serdar Y***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31. Juli 2018, GZ 72 Hv 86/18w-135, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Y***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das überdies rechtskräftige Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Serdar Y***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./I./1./), des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall SMG (A./I./2./b./) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 2, SMG (A./II./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in W*****

A./ vorschriftswidrig Suchtgift

römisch eins./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge

1./ in einer das Fündundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, nämlich Heroin mit einem soweit nicht anders angeführt durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 25,97 % Heroin, 1,51 % Acetylcodein und 0,7 % Monoacetylmorphin, und zwar

a./ mit Enes S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), indem sie von Anfang Oktober 2017 bis 1. Februar 2018 das Suchtgift an nachgenannte Abnehmer gewinnbringend verkauften, und zwar

aa./ an Sebahattin B***** zumindest 50 g mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 16 % Heroin um 20 Euro pro Gramm und zumindest 25 g mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 25,97 % Heroin, 1,51 % Acetylcodein und 0,7 % Monoacetylmorphin um 40 Euro pro Gramm;

bb./ an Zübeyir K***** 50 g um 50 Euro pro Gramm;

cc./ an den unbekannten Abnehmer „Ahmet“ eine nicht mehr feststellbare Menge;

b./ mit einem unbekannten Täter im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), indem sie im Dezember 2017 und Jänner 2018 insgesamt 300 g Heroin an Angela H***** und Cemal Ba***** gewinnbringend um 25 Euro pro Gramm verkauften;

2./ am 1. Februar 2018 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar

...

b./ mit Ümit Ka*****, Enes S***** und Hamdullah E***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) insgesamt 122 g Heroin, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 35,65 g Heroin, 2,05 g Acetylcodein und 1,06 g Monoacetylmorphin, wobei sie das Suchtgift an ihrer Adresse in ***** (gelbes Gebäude im Innenhof des Mehrparteienhauses) aufbewahrten;

römisch zwei./ zum ausschließlich persönlichen Gebrauch

...

2./ besessen, und zwar am 1. Februar 2018 geringe Mengen Cannabisblüten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Serdar Y*****.

Da eine im Eigentum einer Person stehende Sache ohne Weiteres von mehreren Personen besessen werden kann, ist die Feststellung eines – von den Tatrichtern als erheblich erachteten – (Mit-)Besitzes des Beschwerdeführers an dem im Eigentum des Mitangeklagten S***** stehenden, offen in den gemeinsam genutzten Wohnräumlichkeiten an einer Türschnalle hängenden Streckmittel (US 16 f) nicht widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall; RIS-Justiz RS0099548).

Die Ableitung des Mitgewahrsams vergleiche RIS-Justiz RS0088344) ua des Beschwerdeführers am in dieser Wohnung sichergestellten Suchtgift (A./I./2./b./; US 3; 10 f) aus den Angaben des Mitangeklagten S***** zum gemeinsamen Besitz des Streckmittels und zur Entnahmebefugnis sämtlicher Mitbewohner, aber auch aus der Lage des sichergestellten Streckmittels und Suchtgifts in der Wohnung mit jederzeitiger Zugriffsmöglichkeit sämtlicher Mitbewohner (US 17), ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Dies gilt ebenso für den Schluss auf die Überlassung von konkret angeführten Suchtgiftmengen durch den Angeklagten an konkrete Abnehmer – zum Teil (arbeitsteilig) über den für ihn (erkennbar als Boten) agierenden „Läufer“ S***** bzw einen Unbekannten – aus den Angaben des Mitangeklagten S***** sowie der Zeugen B*****, K***** und H***** (US 14 f).

Weshalb das zu A./I./1./a./ konstatierte Überlassen der angeführten Suchtgiftmengen an konkret genannte Abnehmer durch den Beschwerdeführer als „Chef“ zunächst alleine und später im bewussten und gewollten (im Gesamtkontext erkennbar: arbeitsteiligen; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) Zusammenwirken mit S***** bzw einem Unbekannten als „Läufer“ (US 8 f, 14 f) keine Tathandlung iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG darstellen sollte, macht die Beschwerde (Ziffer 10,) nicht klar. Für die Subsumtion ist die Art der Beteiligung nach Paragraph 12, StGB im Übrigen nicht von Bedeutung (RIS-Justiz RS0013731).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erklärt weiters nicht, weshalb die zu A./I./1./ festgestellte (mit Additionsvorsatz erfolgte) Überlassung von – zusammengerechnet – zumindest 105,39 Gramm an reinem Heroin (US 8 f) die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht tragen sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00138.18F.0129.000

Im RIS seit

21.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019

Dokumentnummer

JJT_20190129_OGH0002_0110OS00138_18F0000_000