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Entscheidung 11 Os 138/23p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os138/23p

Entscheidungsdatum

16.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Drach als Schriftführerin in der Strafsache gegen * O* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, erster und zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. September 2023, GZ 55 Hv 25/23g-37.1, ferner über die Beschwerde des Angeklagten gegen einen zugleich ergangenen Beschluss nach Paragraph 494, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * O* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom 19. März 2021 bis zum 22. August 2022 in W* und andernorts mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und (unter Verwirklichung der Kriterien des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB) in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrug und schwerem Betrug (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, im angefochtenen Urteil genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen teils verleitet, teils dies versucht (Paragraph 15, StGB), die diese Personen in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

(A) in drei Angriffen den Inhaber eines „Paketshops“ durch die Vorgabe seiner Berechtigung zur Entgegennahme der betreffenden Sendungen zur Ausfolgung jeweils mehrerer Pakete (enthaltend Waren in nicht feststellbarem Gesamtwert von jedenfalls mehr als 900 Euro) sowie

(B) indem er jeweils durch Zurverfügungstellen eines seiner Konten als Empfängerkonto dazu beitrug (Paragraph 12, dritter Fall StGB), dass unbekannte Täter in einer Vielzahl von im angefochtenen Urteil einzeln beschriebenen Angriffen (römisch eins bis römisch dreizehn) dort genannte Personen im Internet durch die Vorgabe akuten Geldbedarfs und ihrer Rückzahlungsbereitschaft zur Überweisung von insgesamt 183.058,64 Euro verleiteten, wobei sie zur Täuschung jeweils falsche Daten benützten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]           Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende, also – soweit hier von Interesse (die Grenzen der Sanktionsbefugnis werden insoweit nicht angesprochen) – für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268).

[5] Ob das Opfer der vom Schuldspruch B römisch elf umfassten Tat 9.900 Euro oder 9.990 Euro auf ein Konto des Beschwerdeführers überwiesen hat, ist ebenso wenig entscheidend wie, ob dies am 21. Februar 2021 oder am 21. Februar 2022 geschehen ist.

[6] Diesbezügliche Behauptungen der Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, dritter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) gehen schon deshalb ins Leere.

[7] Auch mit dem Einwand (nominell Ziffer 11,), „der Strafbemessung“ wäre ein „(wenn auch nur geringfügig) geringerer Gesamtschadensbetrag zugrunde zu legen gewesen“ (weil die Summe der im „Urteilsspruch zu B“ angeführten Schadensbeträge um 90 Euro geringer sei als jene, die sich aus den dazu getroffenen Urteilsfeststellungen errechne) wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E140490

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00138.23P.0116.000

Im RIS seit

12.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240116_OGH0002_0110OS00138_23P0000_000