[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Bezugspunkt der Mängelrüge ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende, also – soweit hier von Interesse (die Grenzen der Sanktionsbefugnis werden insoweit nicht angesprochen) – für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsachen (RIS-Justiz RS0106268).
[5] Ob das Opfer der vom Schuldspruch B XI umfassten Tat 9.900 Euro oder 9.990 Euro auf ein Konto des Beschwerdeführers überwiesen hat, ist ebenso wenig entscheidend wie, ob dies am 21. Februar 2021 oder am 21. Februar 2022 geschehen ist. [5] Ob das Opfer der vom Schuldspruch B römisch elf umfassten Tat 9.900 Euro oder 9.990 Euro auf ein Konto des Beschwerdeführers überwiesen hat, ist ebenso wenig entscheidend wie, ob dies am 21. Februar 2021 oder am 21. Februar 2022 geschehen ist.
[6] Diesbezügliche Behauptungen der Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall) gehen schon deshalb ins Leere. [6] Diesbezügliche Behauptungen der Widersprüchlichkeit (Ziffer 5, dritter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall) gehen schon deshalb ins Leere.
[7] Auch mit dem Einwand (nominell Z 11), „der Strafbemessung“ wäre ein „(wenn auch nur geringfügig) geringerer Gesamtschadensbetrag zugrunde zu legen gewesen“ (weil die Summe der im „Urteilsspruch zu B“ angeführten Schadensbeträge um 90 Euro geringer sei als jene, die sich aus den dazu getroffenen Urteilsfeststellungen errechne) wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht. [7] Auch mit dem Einwand (nominell Ziffer 11,), „der Strafbemessung“ wäre ein „(wenn auch nur geringfügig) geringerer Gesamtschadensbetrag zugrunde zu legen gewesen“ (weil die Summe der im „Urteilsspruch zu B“ angeführten Schadensbeträge um 90 Euro geringer sei als jene, die sich aus den dazu getroffenen Urteilsfeststellungen errechne) wird kein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufungen und die als erhoben zu betrachtende (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.