Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt Berechtigung zu.
Das Schöffengericht sprach aus, daß es im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit (§ 70 StGB) für erfüllt erachtet. Seinen insoweit hiefür heranziehbaren Tatsachenfeststellungen ist aber nicht mehr zu entnehmen, als daß der Angeklagte nach einem sich über mehrere Monate erstreckenden eingehenderen Besuchskontakt mit einem Bekannten seiner (verstorbenen) Mutter, nämlich dem 32jährigen Ewald K***, der ihm in dieser Zeit auch bei seiner Vorbereitung auf eine Nachprüfung in Mathematik behilflich war, am 7.Februar 1988 vom Bezirksjugendamt für den 4. und 5. Bezirk in Wien mit Zustimmung des Vaters und gesetzlichen Vertreters aus der Heimpflege (Stadt des Kindes) entlassen und in die Pflege des Ewald K*** eingewiesen wurde, wobei es dann während der Zeit dieser Unterbringung zu den gleichgeschlechtlichen Kontakten kam (S 200, 202 d.A). Ferner stellte das Schöffengericht fest, daß der Angeklagte von Ewald K*** ein wöchentliches Taschengeld von 100 S erhielt und neben der freien Unterbringung und Verpflegung auch mit Bekleidung versorgt wurde. "Vor allem wegen dieser finanziellen Besserstellungen" (das Taschengeld war fast doppelt so hoch wie in der Stadt des Kindes) zog der Angeklagte - der sich dadurch auch "das dauernde Hin- und Herfahren zwischen Herrn K*** und der Stadt des Kindes ersparte" - zu ihm (S 202 und 210 d.A). Diese Urteilsannahmen reichen aber für die Bejahung des strittigen Tatbestandsmerkmales - wie vom Beschwerdeführer im Ergebnis richtig erkannt wird - nicht aus. Denn die inkriminierten Taten wurden erst nach dem Eintreten der materiellen Besserstellung des Angeklagten durch die Unterbringung bei Ewald K*** verübt und es wurde im Urteil nicht zum Ausdruck gebracht, daß diese Besserstellung etwa von der Vornahme solcher Handlungen abhängig war, die Taten also in der Absicht gesetzt wurden, sich im Genuß dieser Zuwendungen zu erhalten. Eine solche Feststellung wäre allerdings nach der Aktenlage nicht mit mängelfreier Begründung zu treffen gewesen. Denn selbst die insoweit für den Angeklagten nachteiligsten Verfahrensergebnisse (die dem Erstgericht auch als Urteilsgrundlage dienten), nämlich seine Angaben und die des Ewald K*** vor der Polizei, bieten dafür keine Basis; ist ihnen doch ein solcher Zusammenhang zwischen Unzuchtshandlung und finanzieller Leistung des Partners nicht zu entnehmen (siehe S 35 und 41 f d.A).Das Schöffengericht sprach aus, daß es im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit (Paragraph 70, StGB) für erfüllt erachtet. Seinen insoweit hiefür heranziehbaren Tatsachenfeststellungen ist aber nicht mehr zu entnehmen, als daß der Angeklagte nach einem sich über mehrere Monate erstreckenden eingehenderen Besuchskontakt mit einem Bekannten seiner (verstorbenen) Mutter, nämlich dem 32jährigen Ewald K***, der ihm in dieser Zeit auch bei seiner Vorbereitung auf eine Nachprüfung in Mathematik behilflich war, am 7.Februar 1988 vom Bezirksjugendamt für den 4. und 5. Bezirk in Wien mit Zustimmung des Vaters und gesetzlichen Vertreters aus der Heimpflege (Stadt des Kindes) entlassen und in die Pflege des Ewald K*** eingewiesen wurde, wobei es dann während der Zeit dieser Unterbringung zu den gleichgeschlechtlichen Kontakten kam (S 200, 202 d.A). Ferner stellte das Schöffengericht fest, daß der Angeklagte von Ewald K*** ein wöchentliches Taschengeld von 100 S erhielt und neben der freien Unterbringung und Verpflegung auch mit Bekleidung versorgt wurde. "Vor allem wegen dieser finanziellen Besserstellungen" (das Taschengeld war fast doppelt so hoch wie in der Stadt des Kindes) zog der Angeklagte - der sich dadurch auch "das dauernde Hin- und Herfahren zwischen Herrn K*** und der Stadt des Kindes ersparte" - zu ihm (S 202 und 210 d.A). Diese Urteilsannahmen reichen aber für die Bejahung des strittigen Tatbestandsmerkmales - wie vom Beschwerdeführer im Ergebnis richtig erkannt wird - nicht aus. Denn die inkriminierten Taten wurden erst nach dem Eintreten der materiellen Besserstellung des Angeklagten durch die Unterbringung bei Ewald K*** verübt und es wurde im Urteil nicht zum Ausdruck gebracht, daß diese Besserstellung etwa von der Vornahme solcher Handlungen abhängig war, die Taten also in der Absicht gesetzt wurden, sich im Genuß dieser Zuwendungen zu erhalten. Eine solche Feststellung wäre allerdings nach der Aktenlage nicht mit mängelfreier Begründung zu treffen gewesen. Denn selbst die insoweit für den Angeklagten nachteiligsten Verfahrensergebnisse (die dem Erstgericht auch als Urteilsgrundlage dienten), nämlich seine Angaben und die des Ewald K*** vor der Polizei, bieten dafür keine Basis; ist ihnen doch ein solcher Zusammenhang zwischen Unzuchtshandlung und finanzieller Leistung des Partners nicht zu entnehmen (siehe S 35 und 41 f d.A).
Ähnliche Überlegungen haben für das Urteilsfaktum 1 zu gelten:
Auch insoweit fehlt es an für die Herstellung des Tatbestandes ausreichenden Feststellungen, und zwar insbesondere in Richtung einer einnahmenorientierten Wiederholungsabsicht (vgl S 203 f, 210 d.A). Zieht man die Darstellungen des Angeklagten vor der Polizei (S 34) und vor Gericht (S 117 ff, insbesondere auch S 124 d.A) - als einzige dafür in Frage kommendeAuch insoweit fehlt es an für die Herstellung des Tatbestandes ausreichenden Feststellungen, und zwar insbesondere in Richtung einer einnahmenorientierten Wiederholungsabsicht vergleiche S 203 f, 210 d.A). Zieht man die Darstellungen des Angeklagten vor der Polizei (S 34) und vor Gericht (S 117 ff, insbesondere auch S 124 d.A) - als einzige dafür in Frage kommende
Beweisquellen - sowie den Umstand in Betracht, daß es sich um einen für einen verhältnismäßig langen Zeitraum vereinzelt gebliebenen Vorfall solcher Art handelte, muß wohl auch hier davon ausgegangen werden, daß es an Verfahrensergebnissen fehlt, auf welche die unterbliebene Feststellung hätte gestützt werden können. Die dargestellten Feststellungsmängel bewirken die Nichtigkeit des Urteils nach der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO. Da nach der Aktenlage nicht zu erwarten ist, daß die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen mit zureichender Begründung auf Grund eines neuen Rechtsganges getroffen werden könnten, war nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß dem § 288 Abs. 2 Z 3 StPO sogleich mit Freispruch vorzugehen (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 28 zu § 288 StPO).Beweisquellen - sowie den Umstand in Betracht, daß es sich um einen für einen verhältnismäßig langen Zeitraum vereinzelt gebliebenen Vorfall solcher Art handelte, muß wohl auch hier davon ausgegangen werden, daß es an Verfahrensergebnissen fehlt, auf welche die unterbliebene Feststellung hätte gestützt werden können. Die dargestellten Feststellungsmängel bewirken die Nichtigkeit des Urteils nach der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. Da nach der Aktenlage nicht zu erwarten ist, daß die für einen Schuldspruch erforderlichen Feststellungen mit zureichender Begründung auf Grund eines neuen Rechtsganges getroffen werden könnten, war nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO sogleich mit Freispruch vorzugehen (siehe Mayerhofer-Rieder2 ENr 28 zu Paragraph 288, StPO).
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.