Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz Sch***** - neben einem unbekämpft gebliebenen Freispruch - des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB (I./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 4 StGB (II./) und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (III./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz Sch***** - neben einem unbekämpft gebliebenen Freispruch - des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch zwei./) und des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.
Als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB liegt Heinz Sch***** zur Last, am 13. Oktober 1993 Friedrich L***** dadurch, daß er ihm drei Messerstiche versetzte, davon zwei in den Bauch, wobei ein Messerstich eine Öffnung der Bauchhöhle mit Verletzung der Dünndarmschlinge und des großen Netzes zur Folge hatte, eine an sich schwere Verletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt zu haben.Als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB liegt Heinz Sch***** zur Last, am 13. Oktober 1993 Friedrich L***** dadurch, daß er ihm drei Messerstiche versetzte, davon zwei in den Bauch, wobei ein Messerstich eine Öffnung der Bauchhöhle mit Verletzung der Dünndarmschlinge und des großen Netzes zur Folge hatte, eine an sich schwere Verletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt zu haben.
Nur den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.Nur den Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch unberechtigt ist.
Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 15. Juni 1994 gestellten Antrages (278) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß er Linkshänder sei, hätte seine Verteidigungsrechte verkürzt.Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Abweisung seines in der Hauptverhandlung vom 15. Juni 1994 gestellten Antrages (278) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß er Linkshänder sei, hätte seine Verteidigungsrechte verkürzt.
Dabei übersieht er allerdings, daß das Erstgericht die entscheidungswesentlichen Urteilsfeststellungen auf gefestigter Beweisgrundlage getroffen hat und sich dabei insbesondere auf die unmittelbare Beobachtung der Tat durch zwei Tatzeugen und zusätzlich auf die Beobachtung des Geschehens durch drei weitere Zeugen via Monitor stützen konnte. Hingegen ergibt sich aus dem vom Erstgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, daß die beim Tatopfer objektivierten Verletzungen eine Schlußfolgerung dahin, ob die Stiche mit der linken oder mit der rechten Hand geführt wurden, nicht zulassen. Die begehrte Beweisaufnahme erweist sich daher - wie bereits das Erstgericht zutreffend in der Begründung seines den Beweisantrag abweisenden Zwischenerkenntnisses dargetan hat - für die weitere Aufklärung des Sachverhaltes von vornherein als ungeeignet, weswegen die Abweisung des Antrages keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Angeklagten bewirken konnte.
Mit den Ausführungen in der Mängelrüge (Z 5) zeigt der Beschwerdeführer schließlich keinen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes auf; er wendet sich vielmehr lediglich gegen die die Glaubwürdigkeit des (verstorbenen) Zeugen L***** erörternden beweiswürdigenden Erwägungen des erkennenden Gerichtes und bekämpft damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.Mit den Ausführungen in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt der Beschwerdeführer schließlich keinen Begründungsmangel in der Bedeutung dieses Nichtigkeitsgrundes auf; er wendet sich vielmehr lediglich gegen die die Glaubwürdigkeit des (verstorbenen) Zeugen L***** erörternden beweiswürdigenden Erwägungen des erkennenden Gerichtes und bekämpft damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.