Der vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5), die zum Nachteil des Angeklagten gezogenen Schlußfolgerungen der Tatrichter über die Entstehung der Beschädigung der Schaufensterscheibe und zur subjektiven Tatseite seien nicht zwingend, es wären auch für ihn günstigere Konklusionen denkbar, genügt es zu erwidern, daß darauf der herangezogene formelle Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E Nr 145).Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die zum Nachteil des Angeklagten gezogenen Schlußfolgerungen der Tatrichter über die Entstehung der Beschädigung der Schaufensterscheibe und zur subjektiven Tatseite seien nicht zwingend, es wären auch für ihn günstigere Konklusionen denkbar, genügt es zu erwidern, daß darauf der herangezogene formelle Nichtigkeitsgrund nicht gestützt werden kann (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E Nr 145).
In Wahrheit unternimmt die Rüge bloß den Versuch, die Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, die gegen Urteile von Kollegialgerichten unzulässig ist.
Das Beschwerdevorbringen (Z 5 a, sachlich Z 5), die Feststellung, daß durch den Einbruchsversuch die Alarmanlage ausgelöst wurde, sei aktenwidrig, ist selbst nicht aktenkonform, weil sich das Erstgericht bei dieser Urteilsannahme auf den Inhalt der Anzeige (5) stützen konnte, die durch Verlesung Eingang in die Hauptverhandlung fand (143).Das Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, a, sachlich Ziffer 5,), die Feststellung, daß durch den Einbruchsversuch die Alarmanlage ausgelöst wurde, sei aktenwidrig, ist selbst nicht aktenkonform, weil sich das Erstgericht bei dieser Urteilsannahme auf den Inhalt der Anzeige (5) stützen konnte, die durch Verlesung Eingang in die Hauptverhandlung fand (143).
Die strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die Feststellung der Tatrichter übergeht, wonach durch den Einbruchsversuch die Alarmanlage aktiviert wurde und der Angeklagte sich dadurch genötigt sah, den Tatort fluchtartig zu verlassen (US 3); im übrigen wird abermals auf spekulativer Basis die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.Die strafaufhebenden Rücktritt vom Versuch reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die Feststellung der Tatrichter übergeht, wonach durch den Einbruchsversuch die Alarmanlage aktiviert wurde und der Angeklagte sich dadurch genötigt sah, den Tatort fluchtartig zu verlassen (US 3); im übrigen wird abermals auf spekulativer Basis die erstgerichtliche Beweiswürdigung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die gegen den gemäß § 494 a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die gegen den gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.