Obgleich sich die Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich auf den Schuldspruch zum Faktum I 6 bezieht, begehrt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Urteilsfällung aufzutragen. Soweit damit auch der Schuldspruch zu den übrigen Urteilsfakten berührt wird, gebricht es der Nichtigkeitsbeschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, sodaß diesbezüglich auf sie keine Rücksicht zu nehmen war (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) .Obgleich sich die Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich auf den Schuldspruch zum Faktum römisch eins 6 bezieht, begehrt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelantrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Urteilsfällung aufzutragen. Soweit damit auch der Schuldspruch zu den übrigen Urteilsfakten berührt wird, gebricht es der Nichtigkeitsbeschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, sodaß diesbezüglich auf sie keine Rücksicht zu nehmen war (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) .
Weiters: Der Angeklagte begehrt in seinem Rechtsmittelantrag ua, die Hauptverhandlung nach § 288 a StPO für nichtig zu erklären und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Schöffengericht erster Instanz zu verweisen. Hiezu ist anzumerken, daß nach der erwähnten Gesetzesbestimmung nur im Fall des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des § 281 a StPO (Unzuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat) der Oberste Gerichtshof die Hauptverhandlung "vernichtet", die Sache an das zuständige Gericht erster Instanz verweist und die nötige Verfahrensverbesserung anordnet. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß §§ 214 und 218 StPO nicht tätig war, ist nicht nachvollziehbar, worin der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach § 281 a StPO erblickt. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht weiter einzugehen.Weiters: Der Angeklagte begehrt in seinem Rechtsmittelantrag ua, die Hauptverhandlung nach Paragraph 288, a StPO für nichtig zu erklären und die Sache zur nochmaligen Verhandlung an das Schöffengericht erster Instanz zu verweisen. Hiezu ist anzumerken, daß nach der erwähnten Gesetzesbestimmung nur im Fall des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, a StPO (Unzuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz, der die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen hat) der Oberste Gerichtshof die Hauptverhandlung "vernichtet", die Sache an das zuständige Gericht erster Instanz verweist und die nötige Verfahrensverbesserung anordnet. Da im vorliegenden Strafverfahren ein Oberlandesgericht gemäß Paragraphen 214 und 218 StPO nicht tätig war, ist nicht nachvollziehbar, worin der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, a StPO erblickt. Auf diesen Beschwerdeantrag ist daher nicht weiter einzugehen.
Der Schuldspruch im Faktum I 6 erfolgte, weil Ramiz G***** in der Nacht vom 14. auf den 15.November 1996 der Barbara B***** Bekleidungsstücke, eine Sonnenbrille, eine Toilettetasche mit Inhalt und einen Haarfön im Gesamtwert von mindestens 3.500 S durch Nachsperre mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug gewerbsmäßig durch Einbruch in deren PKW mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnahm.Der Schuldspruch im Faktum römisch eins 6 erfolgte, weil Ramiz G***** in der Nacht vom 14. auf den 15.November 1996 der Barbara B***** Bekleidungsstücke, eine Sonnenbrille, eine Toilettetasche mit Inhalt und einen Haarfön im Gesamtwert von mindestens 3.500 S durch Nachsperre mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug gewerbsmäßig durch Einbruch in deren PKW mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz wegnahm.
Als Begründungsmangel (Z 5) führt der Angeklagte ins Treffen, aus der Aussage der Zeugin B***** ergebe sich nicht, daß die von ihr als gestohlen angegebenen Gegenstände in der Zeit zwischen 14.November 1996, 22,00 Uhr, und 15.November 1996, 1,45 Uhr, oder erst danach in der Nacht gestohlen wurden. Außerdem gehe aus ihrer Aussage nicht hervor, ob das Fahrzeug zur Zeit, als sie den Diebstahl feststellte, versperrt war oder nicht und daß das Fahrzeug mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet worden war. Da das Erstgericht den Schuldspruch im Faktum I 6 auf die Aussage der genannten Zeugin gründe, sei die Feststellung, daß der Angeklagte in den PKW der Zeugin durch Nachsperre mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug gelangt sei, aktenwidrig.Als Begründungsmangel (Ziffer 5,) führt der Angeklagte ins Treffen, aus der Aussage der Zeugin B***** ergebe sich nicht, daß die von ihr als gestohlen angegebenen Gegenstände in der Zeit zwischen 14.November 1996, 22,00 Uhr, und 15.November 1996, 1,45 Uhr, oder erst danach in der Nacht gestohlen wurden. Außerdem gehe aus ihrer Aussage nicht hervor, ob das Fahrzeug zur Zeit, als sie den Diebstahl feststellte, versperrt war oder nicht und daß das Fahrzeug mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet worden war. Da das Erstgericht den Schuldspruch im Faktum römisch eins 6 auf die Aussage der genannten Zeugin gründe, sei die Feststellung, daß der Angeklagte in den PKW der Zeugin durch Nachsperre mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug gelangt sei, aktenwidrig.
Dem ist zu erwidern, daß fallbezogen Aktenwidrigkeit lediglich dann vorläge, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Aussage etwas ausgeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 185).Dem ist zu erwidern, daß fallbezogen Aktenwidrigkeit lediglich dann vorläge, wenn in den Entscheidungsgründen als Inhalt einer Aussage etwas ausgeführt wird, das deren Inhalt nicht bildet, wenn also der Inhalt einer Aussage unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 185).
Dem bekämpften Urteil ist keine Passage zu entnehmen, in der Aussagen der erwähnten Zeugin wiedergegeben werden. Schon aus diesem Grund liegt die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor.
Die Einwände des Beschwerdeführers sind aber auch aus dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung nicht berechtigt.
Nach den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Ersturteils wurde ein Großteil der Gegenstände, die der Zeugin B***** gestohlen wurden, in der vom Angeklagten und seiner Freundin Gabriella E***** benützten Wohnung sichergestellt (US 13); E***** gegenüber habe er diese Gegenstände als sein Eigentum beansprucht (US 19). Nach den Angaben der Zeugin B*****, auf die sich das Schöffengericht bezog, hatte sie den PKW am 14.November 1996 gegen 22 Uhr versperrt in Linz auf der Donaulände abgestellt; am 15.November 1996 gegen 1,45 Uhr stellte sie fest, daß das Fahrzeug nicht mehr versperrt und das Handschuhfach geöffnet war. Ersichtlich erst einige Stunden später erkannte sie das Fehlen der Gegenstände, die sie vorher im PKW abgelegt hatte. Am PKW selbst konnte sie keine Einbruchsspuren feststellen.
Auf Grund dieser Aussage und der Ähnlichkeit des bei jenen PKW-Einbruchsdiebstählen konstatierten modus operandi, die zur Vorverurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht Salzburg am 11. Mai 1995, AZ 40 Vr 155/95-Hv 6/95 führten, hat das Erstgericht denkmöglich und demnach mängelfrei den Schluß gezogen, daß der Beschwerdeführer den versperrten PKW ohne Beschädigung des Fahrzeugs (durch Nachsperre) mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet und sich auf diese Weise die im bekämpften Schuldspruchfaktum angeführten Gegenstände zugeeignet hat; der bemängelten Feststellung haftet demnach ein Begründungsfehler nicht an.Auf Grund dieser Aussage und der Ähnlichkeit des bei jenen PKW-Einbruchsdiebstählen konstatierten modus operandi, die zur Vorverurteilung des Angeklagten durch das Landesgericht Salzburg am 11. Mai 1995, AZ 40 römisch fünf r 155/95-Hv 6/95 führten, hat das Erstgericht denkmöglich und demnach mängelfrei den Schluß gezogen, daß der Beschwerdeführer den versperrten PKW ohne Beschädigung des Fahrzeugs (durch Nachsperre) mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug geöffnet und sich auf diese Weise die im bekämpften Schuldspruchfaktum angeführten Gegenstände zugeeignet hat; der bemängelten Feststellung haftet demnach ein Begründungsfehler nicht an.
Die Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände durch den Obersten Gerichtshof ergab, daß mit den zur Mängelrüge erhobenen Einwänden auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Fakten dargetan werden.Die Prüfung der in der Beweisrüge (Ziffer 5, a) erhobenen Einwände durch den Obersten Gerichtshof ergab, daß mit den zur Mängelrüge erhobenen Einwänden auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Fakten dargetan werden.
Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte, zum Teil offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte, zum Teil offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ist gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ist gemäß Paragraph 285, i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.