Entscheidung 11 Os 139/04
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.03.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Murat E***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 12. Juli 2004, GZ 20 Hv 62/04k-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Murat E***** wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 12. Juli 2004, GZ 20 Hv 62/04k-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Murat E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Oktober 1986 geborene Murat E***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Dornbirn nachgenannten Angestellten der E*****, jeweils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe dadurch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt und weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dass er jeweils mit einer über das Gesicht gezogenen Wollmütze mit Sehschlitzen maskiertMit dem angefochtenen Urteil wurde der am 6. Oktober 1986 geborene Murat E***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Dornbirn nachgenannten Angestellten der E*****, jeweils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe dadurch fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz abgenötigt und weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dass er jeweils mit einer über das Gesicht gezogenen Wollmütze mit Sehschlitzen maskiert
1) am 19. April 2004 (richtig: 2002) der Susanne M***** beim Verlassen der Tankstelle die Klinge eines Butterfly-Messers gegen den Rücken drückte, sie in den Verkaufsraum der Tankstelle zurückschob, ihr dabei das Messer gegen den Hals hielt und sie mit dem Wort:
„Geld" zur Herausgabe und Überlassung von Bargeld in Höhe von 750 EUR und 15 Packungen Zigaretten im Gesamtwert von 51,75 EUR veranlasste;
2) in der Nacht zum 9. Dezember 2002 der Elke D***** beim Verlassen der Tankstelle die Klinge eines Taschenmessers vorhielt, sie in den Verkaufsraum zurückdrängte und unter Vorhalt des Messers mit den Worten: „Geld, Geld" zur Herausgabe und Überlassung von Bargeld in Höhe von 750 EUR sowie fünf Schachteln Zigaretten im Wert von 17,25 EUR und sechs Tafeln Schokolade im Wert von 6,60 EUR veranlasste.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Gründen als unbegründet erweist.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend angeführten Gründen als unbegründet erweist.
Das Erstgericht hat die Schuldsprüche mit den Hinweisen auf das - in der Hauptverhandlung freilich widerrufene - Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter, auf die von Zeugen bestätigte und ohne vorgreifende Vorhalte seitens der vernehmenden Gendarmeriebeamten erfolgte detaillierte Tatschilderung des Angeklagten, auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Vernehmung nicht im Zustand einer krankhaften Manipulierbarkeit befunden hat, und auf das Vorbringen des vom Angeklagten nachträglich über die beiden Raubhandlungen informierten Zeugen Sandro W***** denkrichtig und lebensnah begründet. Entgegen der Beschwerde hat es dabei sehr wohl das Aussageverhalten des Zeugen W*****, der im Vorverfahren nur von einem Raubüberfall, nach seiner Aussage in der Hauptverhandlung aber von beiden Raubtaten im Nachhinein informiert worden zu sein behauptet, in seine Erwägungen mit einbezogen (US 10). Für eine eingehendere Erörterung dieses Umstandes bestand für das Erstgericht im Hinblick auf die vorangeführten Verfahrensergebnisse ebenso wenig Veranlassung wie für ein Eingehen auf den Umstand, dass das vor der Protokollsunterfertigung bei der Gendarmerie geäußerte leugnende Vorbringen des Angeklagten nicht schriftlich festgehalten worden ist, weil eine Relevanz dieser Gesichtspunkte für die Beurteilung der Richtigkeit der geständigen Verantwortung des Angeklagten nicht erkennbar ist. Wenn die Beschwerde demgegenüber unter isoliertem Abstellen auf das ursprüngliche Vorbringen des Zeugen W***** und auf die Angaben der Gendarmeriebeamten über das Aussageverhalten des Angeklagten bei seiner primären Vernehmung der Sache nach geltend macht, dass die betreffenden Verfahrensergebnisse zu einer anderen Lösung der Schuldfrage hätten führen können, sucht sie lediglich den Beweiswert dieser Verfahrensergebnisse zu Gunsten ihres Standpunktes umzudeuten, womit jedoch der relevierte Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.
Anmerkung
E76750
11Os139.04
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00139.04.0308.000
Dokumentnummer
JJT_20050308_OGH0002_0110OS00139_0400000_000