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Entscheidung 11 Os 139/06k×

Entscheidung 11 Os 139/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os139/06k

Entscheidungsdatum

23.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kikinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Laszlo V***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4. Oktober 2006, GZ 7 Hv 125/06y-110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf den Wahrspruch der Geschworenen gegründeten Urteil wurde Laszlo V***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 23. März 2005 in Graz Martina U***** durch Erwürgen und Versetzen eines Messerstiches durch Herz und Lunge vorsätzlich tötete, wobei jede der angeführten Handlungen auch für sich zum Tod geführt hätte.

Die Geschworenen hatten die anklagekonforme Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes bejaht, wodurch die Beantwortung der Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlages entfiel.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch - ohne inhaltliche Differenzierung - aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a und 12 StPO. Weil das als Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) zu interpretierende Vorbringen die Feststellungen im Wahrspruch der Geschworenen über eine nicht privilegierte Tötungshandlung völlig außer Acht lässt, kann der daran anschließenden Forderung nach einer Verurteilung gemäß Paragraph 76, StGB a limine kein Erfolg beschieden sein.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) streicht die Schwierigkeiten und gefühlsmäßigen Belastungen des Beschwerdeführers aus der Beziehung mit dem späteren Opfer hervor: „Abgöttische" Liebe, Eifersucht und Angst vor dem (mehrmals erfolgten) Abbrechen der Kontakte, kostenintensives Absagen einer bereits teilweise bezahlten Hochzeit. Erhebliche Bedenken gegen die Verneinung einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung - soweit dies nicht ohnehin die Lösung einer der Tatsachenrüge entzogenen Rechtsfrage erfordert vergleiche Moos in WK² Paragraph 76, Rz 26, aber auch [unter Bedacht auf Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2, 344, 345 Absatz eins, Ziffer 12, StPO] 27 - 32, 41, 47) - durch die Geschworenen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof jedoch daraus nicht.

Der Nichtigkeitswerber hat wiederholt behauptet, Martina U***** habe ihm unmittelbar vor seiner Tötungshandlung einen Bauchstich versetzt (S 105, 365, 445/I, 13, 374, 378/II), und stützt sein Rechtsmittelvorbringen in Richtung Paragraph 76, StGB auf die dadurch verursachte besondere Gemütsbeschaffenheit. Hält man sich jedoch vor Augen, dass nach Einschätzung eines medizinischen Experten diese sehr gut dokumentierte Verletzung nicht durch ein Zustechen einer gegenüberstehenden Person mit der rechten Hand (U***** war Rechtshänderin - S 253, 389/II) bewirkt werden konnte (S 410/II) und sich der Angeklagte nach der Tat in suizidaler Absicht diverse andere Verletzungen - unter anderem mit einem Messer - zufügte (S 123 ff/II), ergeben sich auch unter diesem Gesichtspunkt für den Obersten Gerichtshof keine qualifizierten Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83131 11Os139.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00139.06K.0123.000

Dokumentnummer

JJT_20070123_OGH0002_0110OS00139_06K0000_000