Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch - ohne inhaltliche Differenzierung - aus § 345 Abs 1 Z 10a und 12 StPO. Weil das als Subsumtionsrüge (Z 12) zu interpretierende Vorbringen die Feststellungen im Wahrspruch der Geschworenen über eine nicht privilegierte Tötungshandlung völlig außer Acht lässt, kann der daran anschließenden Forderung nach einer Verurteilung gemäß § 76 StGB a limine kein Erfolg beschieden sein.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch - ohne inhaltliche Differenzierung - aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a und 12 StPO. Weil das als Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) zu interpretierende Vorbringen die Feststellungen im Wahrspruch der Geschworenen über eine nicht privilegierte Tötungshandlung völlig außer Acht lässt, kann der daran anschließenden Forderung nach einer Verurteilung gemäß Paragraph 76, StGB a limine kein Erfolg beschieden sein.
Die Tatsachenrüge (Z 10a) streicht die Schwierigkeiten und gefühlsmäßigen Belastungen des Beschwerdeführers aus der Beziehung mit dem späteren Opfer hervor: „Abgöttische" Liebe, Eifersucht und Angst vor dem (mehrmals erfolgten) Abbrechen der Kontakte, kostenintensives Absagen einer bereits teilweise bezahlten Hochzeit. Erhebliche Bedenken gegen die Verneinung einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung - soweit dies nicht ohnehin die Lösung einer der Tatsachenrüge entzogenen Rechtsfrage erfordert (vgl Moos in WK² § 76 Rz 26, aber auch [unter Bedacht auf §§ 290 Abs 1 Satz 2, 344, 345 Abs 1 Z 12 StPO] 27 - 32, 41, 47) - durch die Geschworenen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof jedoch daraus nicht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) streicht die Schwierigkeiten und gefühlsmäßigen Belastungen des Beschwerdeführers aus der Beziehung mit dem späteren Opfer hervor: „Abgöttische" Liebe, Eifersucht und Angst vor dem (mehrmals erfolgten) Abbrechen der Kontakte, kostenintensives Absagen einer bereits teilweise bezahlten Hochzeit. Erhebliche Bedenken gegen die Verneinung einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung - soweit dies nicht ohnehin die Lösung einer der Tatsachenrüge entzogenen Rechtsfrage erfordert vergleiche Moos in WK² Paragraph 76, Rz 26, aber auch [unter Bedacht auf Paragraphen 290, Absatz eins, Satz 2, 344, 345 Absatz eins, Ziffer 12, StPO] 27 - 32, 41, 47) - durch die Geschworenen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof jedoch daraus nicht.
Der Nichtigkeitswerber hat wiederholt behauptet, Martina U***** habe ihm unmittelbar vor seiner Tötungshandlung einen Bauchstich versetzt (S 105, 365, 445/I, 13, 374, 378/II), und stützt sein Rechtsmittelvorbringen in Richtung § 76 StGB auf die dadurch verursachte besondere Gemütsbeschaffenheit. Hält man sich jedoch vor Augen, dass nach Einschätzung eines medizinischen Experten diese sehr gut dokumentierte Verletzung nicht durch ein Zustechen einer gegenüberstehenden Person mit der rechten Hand (U***** war Rechtshänderin - S 253, 389/II) bewirkt werden konnte (S 410/II) und sich der Angeklagte nach der Tat in suizidaler Absicht diverse andere Verletzungen - unter anderem mit einem Messer - zufügte (S 123 ff/II), ergeben sich auch unter diesem Gesichtspunkt für den Obersten Gerichtshof keine qualifizierten Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§§ 285i, 344 StPO).Der Nichtigkeitswerber hat wiederholt behauptet, Martina U***** habe ihm unmittelbar vor seiner Tötungshandlung einen Bauchstich versetzt (S 105, 365, 445/I, 13, 374, 378/II), und stützt sein Rechtsmittelvorbringen in Richtung Paragraph 76, StGB auf die dadurch verursachte besondere Gemütsbeschaffenheit. Hält man sich jedoch vor Augen, dass nach Einschätzung eines medizinischen Experten diese sehr gut dokumentierte Verletzung nicht durch ein Zustechen einer gegenüberstehenden Person mit der rechten Hand (U***** war Rechtshänderin - S 253, 389/II) bewirkt werden konnte (S 410/II) und sich der Angeklagte nach der Tat in suizidaler Absicht diverse andere Verletzungen - unter anderem mit einem Messer - zufügte (S 123 ff/II), ergeben sich auch unter diesem Gesichtspunkt für den Obersten Gerichtshof keine qualifizierten Bedenken im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Erledigung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.