Gegen die Anordnung der Maßnahme (also gegen den Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 3 StPO) richtet sich die aus § 281 Abs 1 (Z 11 iVm) Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (zur Zulässigkeit der Bekämpfung der für die Strafbefugnis entscheidenden Tatsachen vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 669).Gegen die Anordnung der Maßnahme (also gegen den Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, (Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (zur Zulässigkeit der Bekämpfung der für die Strafbefugnis entscheidenden Tatsachen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669).
Dem Vorbringen zuwider verfiel der Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Zweitgutachtens „unter Ergänzung eines psychologischen Subgutachtens“ zum Beweis dafür, dass eine Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB nicht erforderlich ist (ON 36 S 11 f iVm ON 35), zu Recht der Ablehnung. Dem Vorbringen zuwider verfiel der Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Zweitgutachtens „unter Ergänzung eines psychologischen Subgutachtens“ zum Beweis dafür, dass eine Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB nicht erforderlich ist (ON 36 S 11 f in Verbindung mit ON 35), zu Recht der Ablehnung.
Da der Sachverständige zu den im Schriftsatz vom 17. August 2017 (ON 35) behaupteten Mängeln in der Hauptverhandlung (ausführlich) Stellung nahm (ON 36 S 8 ff), hätte es einer fundierten Darlegung im Antrag bedurft, weshalb die Bedenken gegen das Gutachten dennoch nicht aufgeklärt wurden (vgl RIS-Justiz RS0102833 [T2]; Hinterhofer, WK-StPO § 127 Rz 16). Die bloße Wiederholung davor geäußerter Bedenken durch den Verteidiger, der den schriftlich gestellten Antrag ohne weitere Begründung aufrecht erhielt (ON 36, S 11 f), genügt diesen Anforderungen nicht. Die Erklärung, die Frage der Gefährlichkeit sei aus Gründen der Fairness ordentlich und umfassend gewissenhaft zu prüfen (ON 36 S 12), zielte (auch) auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0117263 [T17]).Da der Sachverständige zu den im Schriftsatz vom 17. August 2017 (ON 35) behaupteten Mängeln in der Hauptverhandlung (ausführlich) Stellung nahm (ON 36 S 8 ff), hätte es einer fundierten Darlegung im Antrag bedurft, weshalb die Bedenken gegen das Gutachten dennoch nicht aufgeklärt wurden vergleiche RIS-Justiz RS0102833 [T2]; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 16). Die bloße Wiederholung davor geäußerter Bedenken durch den Verteidiger, der den schriftlich gestellten Antrag ohne weitere Begründung aufrecht erhielt (ON 36, S 11 f), genügt diesen Anforderungen nicht. Die Erklärung, die Frage der Gefährlichkeit sei aus Gründen der Fairness ordentlich und umfassend gewissenhaft zu prüfen (ON 36 S 12), zielte (auch) auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0117263 [T17]).
Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.