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Entscheidung 11 Os 139/17a×

Entscheidung 11 Os 139/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os139/17a

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24. August 2017, GZ 15 Hv 71/17g-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard P***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, StGB (US 5 f) wurde aus dem für schlüssig befundenen Gutachten des Univ.-Prof. Dr. W***** abgeleitet, der nach Auffassung des Gerichts auch nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb er auf die Einholung von Subgutachten im vorliegenden Fall verzichten konnte (US 10 f).

Rechtliche Beurteilung

Gegen die Anordnung der Maßnahme (also gegen den Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, (Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 4, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (zur Zulässigkeit der Bekämpfung der für die Strafbefugnis entscheidenden Tatsachen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 669).

Dem Vorbringen zuwider verfiel der Antrag des Verteidigers auf Einholung eines Zweitgutachtens „unter Ergänzung eines psychologischen Subgutachtens“ zum Beweis dafür, dass eine Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB nicht erforderlich ist (ON 36 S 11 f in Verbindung mit ON 35), zu Recht der Ablehnung.

Da der Sachverständige zu den im Schriftsatz vom 17. August 2017 (ON 35) behaupteten Mängeln in der Hauptverhandlung (ausführlich) Stellung nahm (ON 36 S 8 ff), hätte es einer fundierten Darlegung im Antrag bedurft, weshalb die Bedenken gegen das Gutachten dennoch nicht aufgeklärt wurden vergleiche RIS-Justiz RS0102833 [T2]; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 127, Rz 16). Die bloße Wiederholung davor geäußerter Bedenken durch den Verteidiger, der den schriftlich gestellten Antrag ohne weitere Begründung aufrecht erhielt (ON 36, S 11 f), genügt diesen Anforderungen nicht. Die Erklärung, die Frage der Gefährlichkeit sei aus Gründen der Fairness ordentlich und umfassend gewissenhaft zu prüfen (ON 36 S 12), zielte (auch) auf unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0117263 [T17]).

Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente als Versuch einer Fundierung des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E120219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00139.17A.1212.000

Im RIS seit

03.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2018

Dokumentnummer

JJT_20171212_OGH0002_0110OS00139_17A0000_000