Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Der kritisch-psychologische Vorgang, der aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person führt, ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T9]). Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RIS-Justiz RS0119422 [T4, T6]; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f).Der kritisch-psychologische Vorgang, der aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person führt, ist einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (RIS-Justiz RS0106588 [T9]). Die Beurteilung der Überzeugungskraft von Aussagen kann zwar unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) mangelhaft erscheinen, wenn sich das Gericht mit gegen die Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit sprechenden Beweisergebnissen nicht auseinandergesetzt hat. Der Bezugspunkt besteht jedoch nicht in der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit, sondern ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, womit sich das Ausmaß der im Einzelfall geltenden Erörterungspflicht entsprechend reduziert (RIS-Justiz RS0119422 [T4, T6]; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431 f).
Die Rüge bezweckt, die vom Schöffensenat mit eingehender Begründung bejahte (US 6 ff) Glaubwürdigkeit der Tanya M***** zu erschüttern, orientiert sich aber nicht an diesem Anfechtungsrahmen.
Denn abgesehen davon, dass die Tatrichter (auf eine Traumatisierung durch die Vorfälle zurückgeführte – US 7) Divergenzen in den Angaben der Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei am Tag der Tat (ON 2 S 13 ff) und der späteren kontradiktorischen Vernehmung (ON 31) erörtert haben, ist es weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage zu I. entscheidend, auf welche Weise sich die Zeugin eine Knöchelverletzung und eine Druckstelle am Hals zugezogen hat, welcher Beschaffenheit die von ihr zur Tatzeit getragene Hose war und ob der Angeklagte von weiteren sexuellen Übergriffen zufolge ihres Widerstands Abstand genommen hat.Denn abgesehen davon, dass die Tatrichter (auf eine Traumatisierung durch die Vorfälle zurückgeführte – US 7) Divergenzen in den Angaben der Zeugin anlässlich ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei am Tag der Tat (ON 2 S 13 ff) und der späteren kontradiktorischen Vernehmung (ON 31) erörtert haben, ist es weder für die Schuld- noch für die Subsumtionsfrage zu römisch eins. entscheidend, auf welche Weise sich die Zeugin eine Knöchelverletzung und eine Druckstelle am Hals zugezogen hat, welcher Beschaffenheit die von ihr zur Tatzeit getragene Hose war und ob der Angeklagte von weiteren sexuellen Übergriffen zufolge ihres Widerstands Abstand genommen hat.
Mit einer an die Tochter des Angeklagten gerichteten Zusage der Zeugin M*****, gegen Bezahlung von 2.000 Euro „die Anzeige zurückzuziehen“, haben sich die Tatrichter unter Einbeziehung einer darüber erstellten Audiodatei auseinandergesetzt, wobei sie dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend nicht verhalten waren, den Inhalt dieser Datei wörtlich wiederzugeben (vgl zum Umfang der Begründungspflicht RIS-Justiz RS0098377). Ob das Motiv für die entsprechende Zusage im Mitleid mit der Ehefrau des Angeklagten und dessen Kindern lag (vgl US 6) oder es – wie die Beschwerde reklamiert – „der Zeugin im Wesentlichen um die versprochene Geldleistung ging“, ist nicht entscheidend.Mit einer an die Tochter des Angeklagten gerichteten Zusage der Zeugin M*****, gegen Bezahlung von 2.000 Euro „die Anzeige zurückzuziehen“, haben sich die Tatrichter unter Einbeziehung einer darüber erstellten Audiodatei auseinandergesetzt, wobei sie dem Gebot zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend nicht verhalten waren, den Inhalt dieser Datei wörtlich wiederzugeben vergleiche zum Umfang der Begründungspflicht RIS-Justiz RS0098377). Ob das Motiv für die entsprechende Zusage im Mitleid mit der Ehefrau des Angeklagten und dessen Kindern lag vergleiche US 6) oder es – wie die Beschwerde reklamiert – „der Zeugin im Wesentlichen um die versprochene Geldleistung ging“, ist nicht entscheidend.
Gleiches gilt für die Frage, ob die Zeugin R***** gemäß der Beschwerdebehauptung eine „Verrenkung“ oder (entsprechend der auf eine Verletzungsanzeige [ON 43 S 47: „Dist. col. vert. QTF 1“] gegründeten [US 9] Urteilsfeststellung [US 4]) eine Prellung der Halswirbelsäule neben den weiteren Verletzungen (US 4) erlitten hat.
Dass dem Beschwerdeführer der von den Tatrichtern auf Grund einer fotographischen Dokumentation der Verletzungen am Hals der Carina R***** (ON 44, Beilage ./I zur ON 78) und – was die Rüge verschweigt (vgl RIS-Justiz RS0116737) – unter Zugrundelegung der Aussagen der Zeuginnen R***** und L***** (US 9) gezogene Schluss auf ein Würgen des Halses nicht überzeugend erscheint, stellt den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0098400).Dass dem Beschwerdeführer der von den Tatrichtern auf Grund einer fotographischen Dokumentation der Verletzungen am Hals der Carina R***** (ON 44, Beilage ./I zur ON 78) und – was die Rüge verschweigt vergleiche RIS-Justiz RS0116737) – unter Zugrundelegung der Aussagen der Zeuginnen R***** und L***** (US 9) gezogene Schluss auf ein Würgen des Halses nicht überzeugend erscheint, stellt den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS-Justiz RS0098400).
Da das Schöffengericht nicht verhalten ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen zu erörtern (vgl RIS-Justiz RS0106642 sowie erneut RS0098377), konnte entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit Angaben der Zeuginnen R***** und L***** anlässlich deren polizeilicher Vernehmung sowie eines korrespondierenden Aktenvermerks zur Ursache einer nicht schuldspruchgegenständlichen Handverletzung der Carina R***** ebenso unterbleiben wie mit deren Aussage „im Rahmen ihrer ersten formellen Einvernahme“, wonach sie der Angeklagte „ein wenig gewürgt“ habe (ON 43 S 43).Da das Schöffengericht nicht verhalten ist, den vollständigen Inhalt sämtlicher Zeugenaussagen zu erörtern vergleiche RIS-Justiz RS0106642 sowie erneut RS0098377), konnte entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit Angaben der Zeuginnen R***** und L***** anlässlich deren polizeilicher Vernehmung sowie eines korrespondierenden Aktenvermerks zur Ursache einer nicht schuldspruchgegenständlichen Handverletzung der Carina R***** ebenso unterbleiben wie mit deren Aussage „im Rahmen ihrer ersten formellen Einvernahme“, wonach sie der Angeklagte „ein wenig gewürgt“ habe (ON 43 S 43).
Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (vgl Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13).Insgesamt bekämpft die Rüge mit ihren eigenständigen Beweiswerterwägungen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld vergleiche Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.