Entscheidung 11 Os 139/24m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. Mai 2024, GZ 50 Hv 105/23g-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. Mai 2024, GZ 50 Hv 105/23g-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB (A) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB (A) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 18. November 2023 in K* * C*
A) eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde mit Schwellung oberhalb der Augenbraue links sowie eine Gehirnerschütterung erlitt.A) eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm zumindest zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde mit Schwellung oberhalb der Augenbraue links sowie eine Gehirnerschütterung erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch zu A macht weder klar, weshalb es den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte, noch leitet sie methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb zur rechtsrichtigen Subsumtion eine nähere Konkretisierung der vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Verletzung oder Gesundheitsschädigung erforderlich sein sollte (RIS-Justiz RS0116565, vgl 15 Os 41/23b [Rz 7]). [4] Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruch zu A macht weder klar, weshalb es den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte, noch leitet sie methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb zur rechtsrichtigen Subsumtion eine nähere Konkretisierung der vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Verletzung oder Gesundheitsschädigung erforderlich sein sollte (RIS-Justiz RS0116565, vergleiche 15 Os 41/23b [Rz 7]).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [6] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00139.24M.0121.000
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
JJT_20250121_OGH0002_0110OS00139_24M0000_000