Zunächst ist festzuhalten, daß sich das vom Erstgericht dem Blagoj M*** zur Last gelegte Tatverhalten (der Bestimmung des Janez Z*** zum Transport und zur Weitergabe der unter I 1 und 2 des Urteilssatzes angeführten Rohopiummengen von ca. 970 Gramm im Sommer 1985 und von ca. 1200 Gramm im Juli/August 1987) nur aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ableiten läßt. Das Schöffengericht übersieht hiebei, daß die Bezeichnung der Taten und der rechtlichen Qualifikation im Urteilsspruch zwar die im § 260 Abs. 1 Z 1 und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse erfüllt, jedoch nicht die für die Überprüfbarkeit der Rechtsanwendung erforderliche Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen ersetzt (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO; vgl. auch Mayerhofer-Rieder II/2 § 281 Z 9 a Nr. 8 ua).Zunächst ist festzuhalten, daß sich das vom Erstgericht dem Blagoj M*** zur Last gelegte Tatverhalten (der Bestimmung des Janez Z*** zum Transport und zur Weitergabe der unter römisch eins 1 und 2 des Urteilssatzes angeführten Rohopiummengen von ca. 970 Gramm im Sommer 1985 und von ca. 1200 Gramm im Juli/August 1987) nur aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ableiten läßt. Das Schöffengericht übersieht hiebei, daß die Bezeichnung der Taten und der rechtlichen Qualifikation im Urteilsspruch zwar die im Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO normierten Urteilserfordernisse erfüllt, jedoch nicht die für die Überprüfbarkeit der Rechtsanwendung erforderliche Feststellung des wesentlichen Sachverhalts in den Entscheidungsgründen ersetzt (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO; vergleiche auch Mayerhofer-Rieder II/2 Paragraph 281, Ziffer 9, a Nr. 8 ua).
Die aufgezeigten Konstatierungsmängel, insbesonders auch zur subjektiven Tatseite, wiegen umso schwerer, als das Erstgericht selbst von einer jeden Tatzusammenhang leugnenden Verantwortung des Angeklagten Blagoj M*** ausgeht, ohne sich mit ihr näher und ausreichend auseinanderzusetzen.
Die Urteilsgründe beschränken sich zur Frage der Tathandlung des Beschwerdeführers zum Teil bloß auf die Wiedergabe der Schlußfolgerung des Zeugen Otto P***, daß er - den erst im September 1987, somit nach dem zweiten Tatzeitpunkt, erstmals kontaktierten - Blagoj M*** für den "Chef" ("des Geschäftes"; vgl. S 208, 209) gehalten habe und enthalten mit dem weiteren Satz:Die Urteilsgründe beschränken sich zur Frage der Tathandlung des Beschwerdeführers zum Teil bloß auf die Wiedergabe der Schlußfolgerung des Zeugen Otto P***, daß er - den erst im September 1987, somit nach dem zweiten Tatzeitpunkt, erstmals kontaktierten - Blagoj M*** für den "Chef" ("des Geschäftes"; vergleiche S 208, 209) gehalten habe und enthalten mit dem weiteren Satz:
"Darüber hinaus war Otto P*** auch bekannt, daß der Erstangeklagte das Opium vom Zweitangeklagten erhalten hat, um es in Österreich an Otto P*** zu übergeben" eine gleichfalls nur den Zeugen Otto P*** betreffende Feststellung (S 237), die ua offenläßt, ob diese angenommene Kenntnis des Zeugen P*** nach Auffassung der Tatrichter auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden, im Sommer 1985 stattgefundenen ersten Suchtgifteinfuhr (Faktum I 1) umfaßte. Da den kursorischen Urteilsgründen somit nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, von welchen Feststellungen das Erstgericht bei seiner Blagoj M*** betreffenden Entscheidung ausging, liegt Nichtigkeit im Sinn der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO vor, die, ohne daß es noch des Eingehens auf die weiter geltend gemachten Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde bedürfte, im Fall dieses Angeklagten die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung erforderlich macht."Darüber hinaus war Otto P*** auch bekannt, daß der Erstangeklagte das Opium vom Zweitangeklagten erhalten hat, um es in Österreich an Otto P*** zu übergeben" eine gleichfalls nur den Zeugen Otto P*** betreffende Feststellung (S 237), die ua offenläßt, ob diese angenommene Kenntnis des Zeugen P*** nach Auffassung der Tatrichter auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der bereits mehr als zwei Jahre zurückliegenden, im Sommer 1985 stattgefundenen ersten Suchtgifteinfuhr (Faktum römisch eins 1) umfaßte. Da den kursorischen Urteilsgründen somit nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, von welchen Feststellungen das Erstgericht bei seiner Blagoj M*** betreffenden Entscheidung ausging, liegt Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor, die, ohne daß es noch des Eingehens auf die weiter geltend gemachten Gründe der Nichtigkeitsbeschwerde bedürfte, im Fall dieses Angeklagten die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung erforderlich macht.
Gemäß dem § 285 e StPO war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit der Aufhebung des von Blagoj M*** angefochtenen Teils der Entscheidung vorzugehen.Gemäß dem Paragraph 285, e StPO war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung mit der Aufhebung des von Blagoj M*** angefochtenen Teils der Entscheidung vorzugehen.
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.