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Entscheidung 11 Os 139/89×

Entscheidung 11 Os 139/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os139/89

Entscheidungsdatum

26.01.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred S*** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S*** sowie über die Berufung des Angeklagten Josef H*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Leoben vom 17.Oktober 1989, GZ 11 römisch fünf r 1117/87-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred S*** und die Berufung des Angeklagten Josef H*** werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Alfred S*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Harald S***, Josef H*** und Alfred S*** des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Der auf die Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***, mit der er gegen das der (rechtlichen) Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit zugrundeliegende Tatsachensubstrat sowie - damit im Zusammenhang - gegen die Tatsachenfeststellungen der Geschwornen - insbesonders zur subjektiven Tatseite - im anklagekonformen Wahrspruch remonstriert, kommt keine Berechtigung zu; die Ausführungen vermögen - nach sorgfältiger Prüfung der Aktenlage - keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Konstatierungen der Geschwornen in den relevierten Fragen zu erwecken.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO). In gleicher Weise war mit der - infolge Rechtsmittelverzichtes in der Hauptverhandlung (Bd römisch sechs, S 69 d.A) - unzulässigen Berufung des Angeklagten Josef H*** vorzugehen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Alfred S*** werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet (Paragraph 285, i StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E19664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0110OS00139.89.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19900126_OGH0002_0110OS00139_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung