Gründe:
Aufgrund eines Fahndungsersuchens der Interpol Bukarest wurde der in Mondsee wohnhafte rumänische Staatsangehörige Constantin O***** gemäß Art 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (ALÜbk) zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer in seinem Heimatstaat wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12. Dezember 1998, GZ 7 Vr 1268/97-6, in vorläufige Auslieferungshaft genommen. Am 23. Dezember 1997 ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Haft an (ON 12).Aufgrund eines Fahndungsersuchens der Interpol Bukarest wurde der in Mondsee wohnhafte rumänische Staatsangehörige Constantin O***** gemäß Artikel 16, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (ALÜbk) zwecks Auslieferung zur Vollstreckung einer in seinem Heimatstaat wegen Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 12. Dezember 1998, GZ 7 römisch fünf r 1268/97-6, in vorläufige Auslieferungshaft genommen. Am 23. Dezember 1997 ordnete der Untersuchungsrichter die Fortsetzung der Haft an (ON 12).
Da seitens der rumänischen Justizbehörden innerhalb der vom Bundesministerium für Justiz (bis 21. Jänner 1998) bestimmten Frist ein Ersuchen um Auslieferung des Constantin O***** nicht einlangte (ON 14, 19), wurde der Genannte am 22. Jänner 1998 über Antrag der Staatsanwaltschaft enthaftet (Art 16 Abs 4 ALÜbk). Gleichzeitig faßte der Untersuchungsrichter (ebenfalls im Sinne des Antrages der Anklagebehörde) den Beschluß auf "Einstellung des Auslieferungsverfahrens analog zu § 109 StPO" (S 1c f des Antrags- und Verfügungsbogens; S 23 verso der ON 5), obwohl eine Ähnlichkeit der Sache mit einer strafgerichtlichen Voruntersuchung nicht gegeben ist und demgemäß eine spätere Verfahrensweiterführung keineswegs von einer formellen Wiederaufnahme abhängt. Nach fruchtlosem Verstreichen der den rumänischen Behörden für die Stellung eines Auslieferungsersuchens gesetzten Frist (die im übrigen keine Präklusivwirkung auslöst, sondern nur die - widerlegbare - Vermutung begründet, daß der befragte Staat die Auslieferung nicht begehrt; Linke, Grundriß des Auslieferungsrechtes 69; Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht 137) wäre das Auslieferungsverfahren zu beenden oder die Vorlage der Akten (nach Einholung einer Stellungnahme der Ratskammer - § 31 Abs 1 ARHG) an den Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu veranlassen gewesen (§ 35 Abs 2 ARHG; Schwaighofer, aaO 146, 150; Linke aaO 71).Da seitens der rumänischen Justizbehörden innerhalb der vom Bundesministerium für Justiz (bis 21. Jänner 1998) bestimmten Frist ein Ersuchen um Auslieferung des Constantin O***** nicht einlangte (ON 14, 19), wurde der Genannte am 22. Jänner 1998 über Antrag der Staatsanwaltschaft enthaftet (Artikel 16, Absatz 4, ALÜbk). Gleichzeitig faßte der Untersuchungsrichter (ebenfalls im Sinne des Antrages der Anklagebehörde) den Beschluß auf "Einstellung des Auslieferungsverfahrens analog zu Paragraph 109, StPO" (S 1c f des Antrags- und Verfügungsbogens; S 23 verso der ON 5), obwohl eine Ähnlichkeit der Sache mit einer strafgerichtlichen Voruntersuchung nicht gegeben ist und demgemäß eine spätere Verfahrensweiterführung keineswegs von einer formellen Wiederaufnahme abhängt. Nach fruchtlosem Verstreichen der den rumänischen Behörden für die Stellung eines Auslieferungsersuchens gesetzten Frist (die im übrigen keine Präklusivwirkung auslöst, sondern nur die - widerlegbare - Vermutung begründet, daß der befragte Staat die Auslieferung nicht begehrt; Linke, Grundriß des Auslieferungsrechtes 69; Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht 137) wäre das Auslieferungsverfahren zu beenden oder die Vorlage der Akten (nach Einholung einer Stellungnahme der Ratskammer - Paragraph 31, Absatz eins, ARHG) an den Gerichtshof zweiter Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aufgrund der vorhandenen Unterlagen zu veranlassen gewesen (Paragraph 35, Absatz 2, ARHG; Schwaighofer, aaO 146, 150; Linke aaO 71).
Mit Schreiben vom 12. März 1998 übermittelte das Bundesministerium für Justiz das zwischenzeitig (verspätet) eingelangte Auslieferungsbegehren des rumänischen Justizministeriums vom 2. Februar 1998, Zl. 48888/IV/16/1998, zum Vollzug der über Constantin O***** mit (zufolge Entscheidung Nr. 451 des Appellationsgerichtshofes Ploiesti vom 17. Oktober 1995 rechtskräftigem) Strafurteil Nr. 2322 des Amtsgerichtes Ploiesti vom 26. Oktober 1994, AZ 5982/1994, (ua) wegen qualifizierten (Benzin-)Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe im eingangs angeführten Ausmaß (ON 24).Mit Schreiben vom 12. März 1998 übermittelte das Bundesministerium für Justiz das zwischenzeitig (verspätet) eingelangte Auslieferungsbegehren des rumänischen Justizministeriums vom 2. Februar 1998, Zl. 48888/IV/16/1998, zum Vollzug der über Constantin O***** mit (zufolge Entscheidung Nr. 451 des Appellationsgerichtshofes Ploiesti vom 17. Oktober 1995 rechtskräftigem) Strafurteil Nr. 2322 des Amtsgerichtes Ploiesti vom 26. Oktober 1994, AZ 5982 aus 1994,, (ua) wegen qualifizierten (Benzin-)Diebstahls verhängten Freiheitsstrafe im eingangs angeführten Ausmaß (ON 24).
Daraufhin beschloß der Untersuchungsrichter die "Wiederaufnahme und Fortführung des Auslieferungsverfahrens" (S 1 e des Antrags- und Verfügungsbogens). Nach Durchführung weiterer Erhebungen durch den Untersuchungsrichter erklärte das Oberlandesgericht Linz (in Übereinstimmung mit der Äußerung der Ratskammer des Landesgerichtes Wels - ON 27) mit Beschluß vom 29. Juli 1998, AZ 7 Ns 67/98, die vom rumänischen Justizministerium begehrte Auslieferung des Constantin O***** für unzulässig (§ 33 Abs 1 ARHG). Das Oberlandesgericht bejahte zwar das Vorliegen der formellen und materiellen Auslieferungsvoraussetzungen im Sinne des Art 2 Abs 1 ALÜbk unter dem Gesichtspunkt der inländischen Strafbarkeit des Auslieferungdeliktes nach §§ 15, 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB, nahm jedoch den Ablehnungsgrund des Härtefalles nach § 22 ARHG an: Da sich der Betroffene in Österreich eine berufliche Existenz geschaffen habe und darüber hinaus für seine im gemeinsamen Haushalt lebende, nach einem Verkehrsunfall lebensgefährlich verletzte und nunmehr pflegebedürftige Gattin die einzige Bezugsperson darstelle, würde ihn die mit seiner Auslieferung verbundene persönliche Belastung in Relation zur Schwere der den Gegenstand der Auslieferung bildenden strafbaren Handlung unverhältnismäßig hart treffen.Daraufhin beschloß der Untersuchungsrichter die "Wiederaufnahme und Fortführung des Auslieferungsverfahrens" (S 1 e des Antrags- und Verfügungsbogens). Nach Durchführung weiterer Erhebungen durch den Untersuchungsrichter erklärte das Oberlandesgericht Linz (in Übereinstimmung mit der Äußerung der Ratskammer des Landesgerichtes Wels - ON 27) mit Beschluß vom 29. Juli 1998, AZ 7 Ns 67/98, die vom rumänischen Justizministerium begehrte Auslieferung des Constantin O***** für unzulässig (Paragraph 33, Absatz eins, ARHG). Das Oberlandesgericht bejahte zwar das Vorliegen der formellen und materiellen Auslieferungsvoraussetzungen im Sinne des Artikel 2, Absatz eins, ALÜbk unter dem Gesichtspunkt der inländischen Strafbarkeit des Auslieferungdeliktes nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB, nahm jedoch den Ablehnungsgrund des Härtefalles nach Paragraph 22, ARHG an: Da sich der Betroffene in Österreich eine berufliche Existenz geschaffen habe und darüber hinaus für seine im gemeinsamen Haushalt lebende, nach einem Verkehrsunfall lebensgefährlich verletzte und nunmehr pflegebedürftige Gattin die einzige Bezugsperson darstelle, würde ihn die mit seiner Auslieferung verbundene persönliche Belastung in Relation zur Schwere der den Gegenstand der Auslieferung bildenden strafbaren Handlung unverhältnismäßig hart treffen.