Dieses von Sabrina S***** unangefochten gebliebene Urteil wurde von den übrigen Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, welche L***** auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützt, H***** auf jene der Z 4 und 5 sowie B***** auf die Z 5 und 5a; keiner der Beschwerden kommt Berechtigung zu:Dieses von Sabrina S***** unangefochten gebliebene Urteil wurde von den übrigen Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden bekämpft, welche L***** auf die Gründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt, H***** auf jene der Ziffer 4 und 5 sowie B***** auf die Ziffer 5 und 5 a; keiner der Beschwerden kommt Berechtigung zu:
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ingolf L*****:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 233f/III) Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 233f/III) Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.
So wurde dem Antrag auf "Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen beim Masseverwalter durch Beamte der Wirtschaftspolizei, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Abholscheinen, welche handschriftlich zur Warenausfolgung im Lager Verwendung fanden, zum Beweis dafür, dass die darauf gründenden Angaben des Zweitangeklagten L***** zutreffend sind und auf Grund derartiger Abhol-/Ausfolgescheine die Warenausfolgung durch Arbeiter vorgenommen wurde und vorgenommen werden konnte" (S 223/III) dadurch entsprochen, dass der Schöffensenat einen Bericht des Masseverwalters der Firma, aus deren Lager die Waren stammen, über die dort verwendeten Formulare einholte (S 1w des Antrags- und Verfügungsbogens, ON 87). In Ansehung des Antrages auf Ausforschung und Vernehmung des Zeugen M***** zum Beweis dafür, dass dieser dem Angeklagten B***** Wodka und Batida de Coco angeboten hat (S 224/III), wiederum wurde in den Entscheidungsgründen mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, weshalb für den Angeklagten aus der angestrebten Beweisaufnahme nichts zu gewinnen war (US 32).
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) wurden die für die Ablehnung der zu früheren Angaben konträren Aussage der Angeklagten Sabrina S***** in der Hauptverhandlung maßgeblichen Gründe im Urteil ausdrücklich angeführt (US 22f), weshalb die reklamierte Unvollständigkeit nicht vorliegt. Mit seiner übrigen Begründungskritik aber bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wurden die für die Ablehnung der zu früheren Angaben konträren Aussage der Angeklagten Sabrina S***** in der Hauptverhandlung maßgeblichen Gründe im Urteil ausdrücklich angeführt (US 22f), weshalb die reklamierte Unvollständigkeit nicht vorliegt. Mit seiner übrigen Begründungskritik aber bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) entbehrt einer gesetzesgemäßen Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach auch Ziffer 10,) entbehrt einer gesetzesgemäßen Ausführung.
Mit der Bestreitung tatbestandsmäßigen Verhaltens (Z 9 lit a) geht die Beschwerde von der urteilsfremden Prämisse aus, L***** habe auf Lieferschein beruhende Anweisungen befolgt und sei lediglich wegen seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter verurteilt worden, und negiert damit die diese Annahme ausschließenden Urteilsfeststellungen (US 8 bis 16).Mit der Bestreitung tatbestandsmäßigen Verhaltens (Ziffer 9, Litera a,) geht die Beschwerde von der urteilsfremden Prämisse aus, L***** habe auf Lieferschein beruhende Anweisungen befolgt und sei lediglich wegen seiner Tätigkeit als Lagerarbeiter verurteilt worden, und negiert damit die diese Annahme ausschließenden Urteilsfeststellungen (US 8 bis 16).
Der gegen die Qualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 130 dritter Fall StGB erhobene Einwand (Z 10) wiederum, die Tatbestandserfüllung setze insoweit eine Wegnahme von Beute im Wert von mehr als 500.000 S voraus, geht von falschen, nicht in dieser Gesetzesstelle normierten Prämissen aus und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Der gegen die Qualifikation des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraph 130, dritter Fall StGB erhobene Einwand (Ziffer 10,) wiederum, die Tatbestandserfüllung setze insoweit eine Wegnahme von Beute im Wert von mehr als 500.000 S voraus, geht von falschen, nicht in dieser Gesetzesstelle normierten Prämissen aus und ist daher nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf H*****:
Die entscheidungswesentlichen Urteilsannahmen zum Verhalten dieses Angeklagten werden zu Unrecht als in sich widersprüchlich (Z 5) und deshalb bedenklich (Z 5a) gerügt. In den Gründen kommt vielmehr unzweideutig zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer zumindest solche Handlungen gezielt vornahm, welche die Taten der Mitangeklagten L***** und B***** förderten (§ 12 dritter Fall StGB), während ein als unmittelbare Täterschaft zu beurteilendes Vorgehen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu konstatieren war (US 10 bis 16, 26).Die entscheidungswesentlichen Urteilsannahmen zum Verhalten dieses Angeklagten werden zu Unrecht als in sich widersprüchlich (Ziffer 5,) und deshalb bedenklich (Ziffer 5 a,) gerügt. In den Gründen kommt vielmehr unzweideutig zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer zumindest solche Handlungen gezielt vornahm, welche die Taten der Mitangeklagten L***** und B***** förderten (Paragraph 12, dritter Fall StGB), während ein als unmittelbare Täterschaft zu beurteilendes Vorgehen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu konstatieren war (US 10 bis 16, 26).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Klaus B*****:
Der Antrag auf neuerliche Vernehmung des Zeugen Udo G***** zum Beweis dafür, dass er auch vom Festnetztelephon des Klaus B***** Telephonate tätigte (S 222/III), hätte im Sinn des abweisenden Zwischenerkenntnisses (S 324/III) einer näheren Begründung der Erforderlichkeit abermaliger Befragung des bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (S 203 ff/III) bedurft. Ohne Darlegung solcher nicht von selbst einsichtiger Umstände verfiel der Antrag zu Recht der Ablehnung (Z 4).Der Antrag auf neuerliche Vernehmung des Zeugen Udo G***** zum Beweis dafür, dass er auch vom Festnetztelephon des Klaus B***** Telephonate tätigte (S 222/III), hätte im Sinn des abweisenden Zwischenerkenntnisses (S 324/III) einer näheren Begründung der Erforderlichkeit abermaliger Befragung des bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen (S 203 ff/III) bedurft. Ohne Darlegung solcher nicht von selbst einsichtiger Umstände verfiel der Antrag zu Recht der Ablehnung (Ziffer 4,).
Mit der unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 vorgebrachten Kritik an den Feststellungen zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers werden keine formellen Begründungsmängel aufgezeigt.Mit der unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, vorgebrachten Kritik an den Feststellungen zur Täterschaft des Nichtigkeitswerbers werden keine formellen Begründungsmängel aufgezeigt.
Der Schöffensenat hat sich, wie die Beschwerde selbst einräumt, mit den wechselnden Angaben der Mitangeklagten Sabrina S***** eingehend auseinandergesetzt und ausführlich begründet, in welchem Umfang und warum er ihrer Darstellung und nicht jener des Beschwerdeführers folgte. Damit blieben aber die Konstatierungen der Tatrichter weder nicht, noch unvollständig begründet, vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Aktenwidrigkeit schließlich liegt nur vor, wenn schuldspruchrelevante Annahmen auf Verfahrensergebnisse gestützt werden, die unrichtig oder sinnentstellt wiedergegeben werden, nicht aber schon dann, wenn - wovon der Beschwerdeführer ersichtlich ausgeht - solche Urteilsannahmen keine wortidente Entsprechung im Beweisverfahren finden, sondern das Ergebnis einer aus dem Beweisverfahren insgesamt gezogenen Schlussfolgerung sind. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Der Schöffensenat hat sich, wie die Beschwerde selbst einräumt, mit den wechselnden Angaben der Mitangeklagten Sabrina S***** eingehend auseinandergesetzt und ausführlich begründet, in welchem Umfang und warum er ihrer Darstellung und nicht jener des Beschwerdeführers folgte. Damit blieben aber die Konstatierungen der Tatrichter weder nicht, noch unvollständig begründet, vielmehr erschöpft sich das Beschwerdevorbringen insoweit in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Aktenwidrigkeit schließlich liegt nur vor, wenn schuldspruchrelevante Annahmen auf Verfahrensergebnisse gestützt werden, die unrichtig oder sinnentstellt wiedergegeben werden, nicht aber schon dann, wenn - wovon der Beschwerdeführer ersichtlich ausgeht - solche Urteilsannahmen keine wortidente Entsprechung im Beweisverfahren finden, sondern das Ergebnis einer aus dem Beweisverfahren insgesamt gezogenen Schlussfolgerung sind. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.