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Entscheidung 11 Os 14/12m×

Entscheidung 11 Os 14/12m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os14/12m

Entscheidungsdatum

15.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Perovic als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adolf H***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 35 Hv 204/98 des Landesgerichts Salzburg, über die Eingabe des Adolf H***** vom 24. Jänner 2012 nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Aus Anlass des Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 30. Dezember 2011, AZ 10 Bs 388/11x, richtete Adolf H***** ein Schreiben an den Obersten Gerichtshof, in dem er um „eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes i.S. Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO“ ersuchte und begehrte, dass „die volle Rehabilitierung“ zu seinem Verfahren AZ 35 EVr 1673/98, Hv 204/98 festgestellt werde. „Zur Information“ legte er den angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Anträge auf „Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ und auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO waren zurück- und abzuweisen, weil zur Antragstellung in beiden Fällen nur die Generalprokuratur legitimiert ist (Paragraph 23, StPO und Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, Absatz 3, StPO).

Soweit sich die Eingabe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz richtet, war sie gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100553

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00014.12M.0315.000

Im RIS seit

08.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20120315_OGH0002_0110OS00014_12M0000_000